21-0552

Prüfauftrag Vergnügungsstättenkonzept Hier: Vorstellung der bisherigen Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Beschlussvorlage

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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07.10.2020
Sachverhalt

 

Am 30.01.2020 beschloss die Bezirksversammlung (Drucksache 21-0299), dass die Verwaltung prüfen möge, ob und in welcher Form eine Weiterführung des Vergnügungsstättenkonzepts Bergedorf (VSK) möglich ist, um die zukünftige Ansiedlung von Wettbüros und Sport-Bars (mit integrierten Wettbüros) im Bezirk Bergedorf planerisch steuern zu können. Hintergrund ist, dass eine verstärkte Ansiedlung dieser Nutzungen im Bezirk wahrgenommen wird. Problematisch sind derartige Nutzungen insbesondere in städtebaulich sensiblen Bereichen, da sie oftmals durch eine Abschottung zum öffentlichen Bereich (abgeklebte Fensterscheiben) und gestalterische Defizite geprägt sind. Bei einer Anhäufung solcher Nutzungen können zudem Trading-Down Effekte in Handelszentren angestoßen bzw. verstärkt werden.

 

Der Bezirk Bergedorf hat bereits 2013 ein VSK erarbeiten lassen, um u.a. die Ansiedlung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen in Bebauungsplänen rechtssicher begründet steuern zu können. Die Aussagen des VSK werden seitdem in allen neuaufgestellten Bebauungsplänen angewendet, soweit das Thema betroffen ist. Weiterhin wurden seitdem mehrere Bebauungspläne geändert, um entsprechende Regelungen für bereits vorhandenes Planungsrecht zu treffen. Dies betrifft die Bebauungspläne Lohbrügge 10, Bergedorf 77, Lohbrügge 17, Bergedorf 82, Lohbrügge 87 und Bergedorf 110. Dabei handelt es sich einerseits um Stadtgebiete im Bergedorfer Kernbereich (z.B. Alte Holstenstraße, Randersweide, Curslacker Neuer Deich), andererseits um klassische Gewerbestandorte (Osterrade) sowie zentrale Versorgungsbereiche (Rahel-Varnhagen-Weg, Heidhorst Boberg). Im Bereich des Sachsentors wurden die Bebauungspläne bereits vor Aufstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes geändert oder glücksspielorientierte Nutzungen bereits bei Aufstellung ausgeschlossen. In den zentralen handelsgeprägten Bereichen sind Ansiedlungen von Spielhallen und Wettannahmestellen somit flächendeckend nicht zulässig.

 

Auch Bestandschutz genießende Spielhallen sowie solche, die in Gebieten liegen, in denen sie planungsrechtlich zulässig sind, können seit der Einführung des Hamburger Spielhallengesetzes (2012) effektiver gesteuert werden. So sind z.B. Abstände zischen Spielhallen von mindestens 500m einzuhalten, sowie Abstände zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen  genutzt werden. Darüber hinaus dürfen in einem Gebäude nicht mehrere Spielhallen bestehen (Mehrfachspielhallen). Auch bezüglich Wettannahmestellen (Wettbüros) wurden im 3. Glücksspielstaatsvertrag vergleichbare Abstandsregelungen getroffen. Bei Umsetzung der Vorhaben müssten um die 200 Spielhallen und ähnlich viele Wettvermittlungsstellen in Hamburg schließen. Zahlreiche Betreiber von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen haben gegen diese gesetzlichen Änderungen Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren sind noch offen und dürften nach Einschätzung des Rechtsamtes langwierig werden. Daher konnte bisher nur eine geringe Anzahl an Spielhallen geschlossen werden.

 

 

 

Untersuchungsergebnisse und Handlungsempfehlungen

 

Da es vielfältige Ausprägungen von spielhallen- und wettbüroähnlichen Einrichtungen gibt, ist es zunächst notwendig, Begrifflichkeiten klarzustellen:

 

  • Spielhalle: Vergnügungsstätte mit Geldspielgeräten nach Maßgabe des Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012
  • Wettvermittlungsstelle (umgangssprachlich Wettbüro): Vergnügungsstätte mit Wettterminals zur Vermittlung von Sportwetten und Anreizen zum Verweilen und Mitverfolgen von Liveereignissen
  • Wettannahmestelle: Ladengeschäft mit der Möglichkeit des Abschlusses eines Wettgeschäftes bzw. Glücksspiel (z.B. Lotto/Toto), anschließend verlassen Kunden i.d.R. das Geschäft, da keine Anreize zum Verbleib durch Bildschirmübertragungen vorhanden; oftmals Kiosk mit Zeitschriften, Tabak etc. als ergänzende Nutzung
  • Sport-Bar: Gaststätte mit Sportübertragungen, ggfs. Ausstellungen von Trikots, Postern etc.; Keine Wettvermittlung, keine Vergnügungsstätte in der Praxis wird jedoch oftmals auch unerlaubterweise eine Wettvermittlung betrieben
  • Café-Casino o.ä. (keine offizielle Bezeichnung vorhanden): Kleine Gaststätte mit Geldspielgeräten (2 erlaubt), in manchen Fällen werden jedoch zusätzlich unzulässige Unterhaltungsgeräte oder Wettterminals eingebaut. Dann ggfs. Nutzungszweck Glücksspiel prägend.

 

Neben der Klärung der zentralen Begrifflichkeiten wurden auch die Genehmigungszahlen von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen untersucht. Daraus ergab sich, dass seit mehreren Jahren im Bezirk Bergedorf keine neuen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen genehmigt worden sind. Dennoch sind in manchen Teilen Bergedorfs vermehrt Nutzungen entstanden, die den Eindruck einer genehmigten Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle erwecken. In Abstimmung mit dem Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt sowie der Bauprüfung wurde diese Entwicklung diskutiert. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um genehmigte Gaststätten handelt, die z.B. als Café oder Sport-Bar (ohne Wettvermittlung) bebauungsplankonform beantragt wurden. In Gaststätten mit Gaststättenkonzession dürfen max. 2 Geldspielgeräte (vor Änderung der Spielverordnung im November 2019 noch max. 3 Geldspielgeräte) aufgestellt werden, sofern die Eignungsprüfung dies erlaubt. In der Regel muss die Geeignetheit eines Betriebes für die Aufstellung von Geldspielgeräten (§33c Abs. 3 GewO) bestätigt werden. Häufig handelt es sich um sehr kleine Nutzungseinheiten, die somit schnell eine Prägung durch das Glücksspiel erhalten und nicht mehr die einer Gaststätte beibehalten. In einigen Fällen werden zudem illegaler Weise zusätzliche Geldspielgeräte und/oder Wettterminals eingebaut, was diese Prägung noch deutlich verstärkt. Dadurch entstehen zum Teil in der Praxis Nutzungen, die eigentlich im Bebauungsplan ausgeschlossen sind. Wenn das Gepräge einer Gaststätte nicht erkennbar ist, kann die Bestätigung der Geeignetheit dieses Aufstellortes widerrufen werden, die Geldspielgeräte sind dann zu entfernen. Sobald dies erfolgt ist, muss die Geeignetheit dann in der Regel wieder bestätigt werden. In manchen Fällen werden die Geräte nach kurzer Zeit wieder illegaler Weise aufgebaut.

 

Hierbei handelt es sich somit nicht um ein planungsrechtliches Defizit, sondern um eine Kontrollproblematik bei illegalen Nutzungen nachdem sie zunächst planrechtkonform genehmigt wurden (z.B. eingebaute Wettterminals). Zuständig für die Steuerung und Kontrolle von Wettvermittlungsstellen sowie Sport-Bars mit illegaler Wettvermittlung ist die Glücksspielaufsicht, angesiedelt in der Behörde für Inneres und Sport (BIS). Aufgrund der rechtlichen Ungewissheiten können derzeit aber keine effektiven Kontrollen durchgeführt werden.

 

Das VSK hat als planungsrechtliches Steuerungselement auf diese Vorgänge keinen Einfluss.

 

Fazit

Auf der Ebene der Bauleitplanung sind die erforderlichen Planänderungsverfahren durchgeführt worden. Bei der Schaffung neuen Planrechts wird – gestützt auf das VSK und das Spielhallengesetz – in den entsprechend sensiblen Bereichen planerisch der Ausschluss der o.g. Nutzungen festgesetzt.

 

Vorschlag zum weiteren Vorgehen

Eine Neuauflage des VSK ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da die wesentlichen Aussagen und Regelungen weiterhin Gültigkeit haben und in den Bebauungsplänen Anwendung finden. Das Entstehen illegaler Nutzungen kann durch ein VSK nicht gesteuert bzw. eingedämmt werden.

 

Eine Aktualisierung des VSK wäre gegebenenfalls durchzuführen, sobald aktuell anhängige rechtliche Verfahren abgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um Verfahren zur Schließung von zahlreichen Spielhallen auf Grundlage des Hamburger Spielhallengesetzes sowie von Wettvermittlungsstellen auf Grundlage des 3. Glücksspielstaatsvertrages. Mit zügigen Entscheidungsprozessen ist nach Einschätzungen des Rechtsamtes sowie der Behörde für Inneres und Sport (BIS) nicht zu rechnen, da es bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen könnte.

 

Im Rahmen der Erarbeitung des integrativen Innenstadtkonzepts (Beschluss der Bezirksversammlung 21-0500 vom 27.08.2020) wird die Thematik der Vergnügungsstätten in Bezug auf die „weichen“ Instrumente zur Bearbeitung von trading-down-Effekten behandelt werden, da die bauleitplanerische Steuerung entsprechend besteht und erfolgt. Dies kann eine Ansprache der Grundeigentümer durch die Gebietsentwicklung umfassen ebenso wie andere flankierende Maßnahmen außerhalb des Planungs- und Ordnungsrechts.

 

Bei den vorstehenden Erkenntnissen handelt es sich um eine Kurzfassung. Die Verwaltung wird in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.10.20 weitere Erläuterungen zu dem Umgang mit dem BV-Beschluss darstellen.

 

Petitum/Beschluss

 

1.)    Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Erläuterungen zu dem BV-Beschluss (Drucksache 21-0299) zur Kenntnis und berichtet der Bezirksversammlung entsprechend.

2.)    Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, den Sachverhalt nach den genannten (ober)gerichtlichen Entscheidungen erneut zu prüfen und zu gegebener Zeit im Stadtentwicklungsausschuss zu berichten.

 

Anhänge

 

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