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Platzverweise am Bergedorfer Bahnhof und ZOB Bergedorf während der Kälteperiode 2026

Antwort

Letzte Beratung: 30.04.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.4

Sachverhalt

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der BAbg. Graßhoff, Feiler-Siegert, Cantay, Jobs und Fraktion Die Linke

Im Januar/Februar 2026 führten extreme Minustemperaturen in Hamburg zu einer kritischen Situation für obdachlose Menschen. Medienberichte (z.B. Hamburger Abendblatt, NDR im Februar 2026) wiesen auf eine hohe Zahl von Kältetoten hin. Trotz des Winternotprogramms der Stadt Hamburg suchen viele Menschen Schutz an belebten Verkehrsknotenpunkten.

Die Behörde für Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Fragen wie folgt

  1. Wie viele Platzverweise und mündliche Verwarnungen/Ansprachen wurden im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 23.02.2026 durch die Bundespolizei, DB-Sicherheit, Hochbahn-Wache und Sicherheitsdienst im Bereich Bergedorfer Bahnhof und ZOB ausgesprochen? Bitte nach Monaten aufschlüsseln.
  2. Wie viele dieser Platzverweise betrafen Personen, die offensichtlich obdachlos oder wohnungslos waren?
  3. Wie viele dieser Platzverweise, mündliche Verwarnungen/Ansprachen wurden ausgesprochen, während die Temperaturen nachts und tagsüber unter 0 Grad Celsius lagen?

Die DB AG bzw. DB Sicherheit sprechen keine Platzverweise aus, demzufolge werden auch kei-ne zentral erfassten oder ausgewerteten Statistiken über Platzverweise bzw. mündliche Verwar-nungen im genannten Zeitraum für den Bereich Bergedorfer Bahnhof geführt.

Die Anzahl der vom Prüfdienst der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (vhh) ausgespro-chenen Platzverweise liegt in einem so kleinen Rahmen, dass diese nicht statistisch erfasst werden.

  1. Wurden vor der Erteilung von Platzverweisen, mündliche Verwarnungen/ Ansprachen während der Kälteperiode in jedem Fall Hinweise auf das Winternotprogramm (z.B. Winternotprogramm, Tagesaufenthaltsstätten) gegeben und wie wurde sichergestellt, dass diese Plätze tatsächlich verfügbar waren?

Die Deutsche Bahn AG informiert mit Aushängen über das Winternotprogramm. Darüber hinaus arbeiten alle beteiligten Akteure in verschiedenen Arbeitsgruppen eng zusammen; dazu bestehen abgestimmte Kooperationen. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, Personen in prekären Lebenslagen (ggf. wohnungslose Menschen) über bestehende Hilfe- und Aufenthaltsangebote zu informieren.

Zudem wird betont, dass keine Platzverweise gegenüber bestimmten Personengruppen ausgesprochen werden. Maßnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen des geltenden Hausrechts sowie der gesetzlichen Vorgaben. Kontrollen dienen der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Dabei wird insbesondere sichergestellt, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten und die Hausordnungen eingehalten werden. Maßnahmen werden somit nicht aufgrund der persönlichen Lebenssituation einzelner Personen ergriffen, sondern ausschließlich bei konkreten Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen sicherheitsrelevante Vorschriften.

Die Mitarbeitenden der vhh sind ausdrücklich angewiesen, Personen in prekärer Lage, insbesondere bei sehr niedrigen Temperaturen, nur dann die Weiterfahrt in unseren Bussen und den Aufenthalt an unseren Haltestellen zu untersagen, wenn sichergestellt ist, dass sie eine Alternative zum Schutz aufsuchen können.

Zusätzlich weisen die Prüfdienstmitarbeiter betroffene Personen aktiv auf verfügbare Notunterkünfte und weitere Schutzangebote hin.

  1. Ist der Verwaltung bekannt, ob die Bahn/Hochbahnwache im Bergedorfer Bahnhof während der Kälteperiode 2026 Platzverweise durchgesetzt hat?

Es ist bekannt, dass die DB Sicherheit im Bahnhof tätig ist. Ihr Tätigwerden erfolgt jedoch, wie unter Punkt 4 dargestellt, auf Grundlage der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, Platzverweise werden nicht ausgesprochen.

  1. Wie bewertet die Verwaltung die Verhältnismäßigkeit von Platzverweisen gegen Obdachlose Menschen bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt?

Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen erfolgen nur dann, wenn eine konkrete rechtliche, gefährliche oder ordnungswidrige Situation vorliegt.

Die bloße Anwesenheit obdachloser Menschen begründet keine Maßnahmen. Entscheidend ist das Verhalten im Hausrechtsbereich, sofern konkrete Gefahren für Sicherheit/Ordnung vorliegen.

Petitum/Beschluss

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