20-1162

Planfeststellungsverfahren (PFV) für den Neubau der A26 Ost, Abschnitt 6a (VKE 7051), AK HH-Süderelbe (A7) bis AS HH-Hafen Süd (Moorburg östlich A7) hier: Ausgleichsmaßnahmen in den Gemarkungen Kirchwerder und Neuengamme

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Der Neubau der A 26-Ost im südlichen Hafengebiet der Freien und Hansestadt Hamburg soll eine Netzlücke mit überregionaler Verbindungsfunktion schließen. Sie soll die A 7 am Autobahnkreuz (AK) HH-Süderelbe und die A 1 am Autobahndreieck (AD) HH-Stillhorn verknüpfen. Sie wird als direkte Weiterführung der A 26 (Stade – Hamburg) geplant.

 

Neben der überregionalen Funktion im Autobahnnetz soll die A 26-Ost im Zusammenwirken mit dem vorhandenen Bundes-, Stadt- und Hafenstraßennetz zu einer verbesserten Verkehrsinfrastruktur und damit zur Verbesserung der Erreichbarkeit im Hamburger Hafen beitragen.

 

Die A 26-Ost ist in drei Verkehrseinheiten (VKE) gegliedert. Für die VKE 7051, Abschnitt 6a, AK HH-Süderelbe (A 7) – AS HH-Hafen Süd, wird aktuell ein Planfeststellungsverfahren vom Rechtsamt der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) durchgeführt. Das Bezirksamt Bergedorf hat die Möglichkeit, bis zum 18.04.2017 eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der geplante Neubau der A 26 Ost betrifft ausschließlich Flächen außerhalb des Bezirkes Bergedorf. Aufgrund der Entfernung des Bauabschnittes 6a von ca. 8 km zur Bergedorfer Bezirksgrenze und dazwischenliegenden weiteren Straßen und auch Autobahnlinien wird eine direkte Beeinträchtigung des Bezirks durch die Baumaßnahme und des späteren Betriebs der Teilstrecke seitens SL3 nicht angenommen.

 

Aus dem Vorhaben gehen unvermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft hervor, die erheblich und demzufolge ausgleichs- bzw. ersatzpflichtig sind. Betroffen sind insbesondere wertvolle Niedermoorkomplexe südlich von Moorburg mit gesetzlich geschützten Biotopen und damit verbundenen besonderen Lebensraumfunktionen für eine Vielzahl seltener und gefährdeter Tierarten, aber auch Landschaftsbildfunktionen im Zusammenhang mit der Ortschaft Moorburg und dem 2. Grünen Ring sowie Boden- sowie lokalklimatischen Funktionen.

 

Des Weiteren resultieren aus den Vorgaben des besonderen Artenschutzes (15 Brutvogelarten und der Moorfrosch betroffen) Kompensationsbedarfe in Form von CEF-Maßnahmen (eingriffsvorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen).

 

Insgesamt wird laut Planfeststellungsunterlagen ein Kompensationsflächenbedarf von ca. 80 ha vorgesehen. Während davon ca. 23 ha eingriffsnah im Bezirk Harburg realisiert werden sollen, ist geplant, rd. 57 ha im Bezirk Bergedorf in den Stadtteilen Kirchwerder (ca. 31 ha, größtenteils innerhalb des Naturschutzgebietes Kirchwerder Wiesen) und Neuengamme (ca. 26 ha) umzusetzen.

 

Bestehende Intensivgrünländer, teilweise stark verlandete Gräben, teilweise gesetzlich geschützte Biotope (naturnahe Feldgehölze) und in Neuengamme auch oberirdische Anlagen, die zu einem unterirdischen Erdgasspeicher gehören, bilden den ökologischen Ausgangszustand der Maßnahmenflächen ab.

 

Geplant ist die Entwicklung von Extensivgrünländern in Form von Feucht- und Nassbiotopen i.V.m. mit naturnäheren Graben- und Saumstrukturen. Kleinflächig sind weitere Habitate vorgesehen, insbesondere Blänken, Schilfverlandungszonen und Gehölzstrukturen. Die Aufwertungsmaßnahmen werden wesentlich durch artenschutzrechtliche Erfordernisse bestimmt, multifunktional werden diese auch für die Kompensationsbedarfe aus der Eingriffsregelung genutzt.

 

Die erforderlichen Maßnahmen sind sehr konkret, schon fast als Ausführungsplanung, in den Maßnahmeblättern / -plänen ausgearbeitet. Dies betrifft im Besonderen die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, da eine dauerhafte Wasserführung der Gräben bzw. zu wesentlichen Flächenanteilen die Vernässung der Flächen vorgesehen ist.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss und der Umweltausschuss werden um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

 

Anlage 1: Lageplan A26 Ost-Planungsabschnitte

 

Anlage 2: Auszug Landschaftspflegerischer Begleitplan:

  • Maßnahmenpläne, Blätter 7, 7w, 8, 8w, 9, Stand 20.12.2016
  • Maßnahmenblätter 6, 6.1, 6.2, Stand k.A.