22-0632.01

Offene Fragen zur Genehmigungspraxis von Schülerpraktika

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Brodbeck, Vlamynck, Basener und Fraktion der GRÜNEN

Schülerbetriebspraktika sind ein zentraler Bestandteil der Berufsorientierung.

Die Schüler:innen sind während des Praktikums und auf dem Weg dorthin über die Unfallkasse Nord versichert; die Freie und Hansestadt Hamburg schließt zudem eine Haftpflichtversicherung ab. Laut der Hamburger Handreichungr das Betriebspraktikum an allgemeinbildenden Schulen bestehen keine regionalen Einschränkungen dieser Versicherungen sie gelten bundesweit.

Im Bezirk Bergedorf sind im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Praktika wiederholt Fragen aufgetreten, die aus unserer Sicht eine dringende Klärung durch die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung erfordern. ….

Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) nimmt zur o.g. Anfrage wie folgt Stellung:

Vorbemerkung:

Es bestehen Zweifel, ob die hier erbetenen Auskünfte vom bezirklichen Auskunftsrecht gemäß § 27 Bezirksverwaltungsgesetz erfasst sind. Denn danach können Mitglieder der Bezirksversammlung Anfragen an die zuständige Behörde richten in Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um Angelegenheiten von allgemeinpolitischer Bedeutung handelt, die keinen Bezug zum betroffenen Bezirk haben. Die vorliegenden Fragen nach der Organisation und dem rechtlichen Rahmen von Schülerpraktika mögen auch Sorgeberechtigte aus dem Bezirk Bergedorf bewegen. Es ist allerdings unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Sorgeberechtigten aus dem Bezirk Bergedorf in irgendeiner anderen Weise betroffen oder bewegt sein sollten als die Sorgeberechtigten aus den anderen Bezirken Hamburgs.

Gleichwohl beantwortet die für Bildung zuständige Behörde die Fragen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Interesse einer guten Zusammenarbeit wie folgt:

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung:

  1. Welche konkrete Rechtsgrundlage berechtigt Schulen dazu, ein von Erziehungsberechtigten rechtswirksam abgeschlossenes Betriebspraktikum zu untersagen?

§ 2 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) gibt den Schulen den Auftrag, die Schülerinnen und Schüler bei ihrer beruflichen Orientierung zu unterstützen. In Erfüllung dieses Auftrags werden an allgemeinbildenden Schulen in Hamburg regelmäßig Betriebspraktika durchgeführt, die im Unterricht vor- und nachbereitet werden und während denen die Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte auch vor Ort am Praktikumsplatz besucht werden. Dabei ist ein Betriebspraktikum nicht in erster Linie dafür vorgesehen, eine Berufs­vorbereitung für einen sehr speziellen Berufswunsch anzubahnen, sondern die Berufs- und Arbeitswelt grundsätzlich kennenzulernen. Die Zielsetzung ist daher eine Berufsorientierung und nicht eine Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf.

Ein solches, während der Schulzeit absolviertes und durch die Schule betreutes Praktikum gilt als pflichtgemäße Schulveranstaltung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 HmbSG insbesondere mit der Folge, dass die Schülerinnen und Schüler mit der Ableistung des Praktikums an einer pflichtgemäßen Schulveranstaltung teilnehmen, so ihre Schulpflicht erfüllen und daher für diese Zeit von der Verpflichtung befreit sind, anderweitige Unterrichtsveranstaltungen zu besuchen. (vgl. hierzu S. 7Ziffer 3.1.2. der auch in der Anfrage benannten „Handreichung für das Betriebspraktikum an allgemeinbildenden Schulen“, im Folgenden „Handreichung“). Die Schule hat die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Praktikums. Die „Genehmigung“ eines Praktikums durch die Schule ist damit inWahrnehmung dieser Verantwortung die Feststellung, dass das Praktikum für die schulisch-pädagogischen Zwecke geeignet ist, den Vorgaben der Behörde entspricht und die Schule ihre Verantwortung für die Praktikumsdurchführung gerecht werden kann. Erfüllt ein Praktikum diese Anforderungen nicht, ist die Anerkennung als Schulveranstaltung versagen, so dass durch Absolvieren dieses Praktikums keine pflichtgemäße Schulveranstaltung besucht wird und so nicht die Schulpflicht erfüllt wird.

  1. Erlauben die bestehenden Rechtsgrundlagen oder die von Schulen angenommenen Rechtsgrundlagen tatsächlich, dass Schulen die Wahl eines Praktikumsplatzes außerhalb des HVV-Gebiets verbindlich ablehnen?

Zunächst siehe Antwort zu Frage 1.

Zu der örtlichen Lage des Praktikums regelt Ziffer 3.2.3. der Handreichung (S. 9):

Praktikumsbetriebe sollen so gewählt werden, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Während des Praktikums ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft der Schule persönlich betreut werden können. Diese Betreuung muss für die verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer auch unter zeitlichen Aspekten zumutbar sein. Daher werden Betriebspraktika in der Regel nur im tariflichen Einzugsbereich des Hamburger Verkehrsverbundes durchgeführt. In Fällen, in denen bestimmte Betriebe bzw. Institutionen in Hamburg nicht zur Verfügung stehen, sind Ausnahmen möglich. Die Schule und die betroffene Lehrkraft können darüber entscheiden, ob der Praktikumsbesuch auch an einem Ort außerhalb des HVV-Gebietes durchgeführt wird.

Damit soll in der Regel das Praktikum an einem Ort innerhalb des HVV-Gebietes durchgeführt werden. In Fällen, in denen bestimmte Betriebe bzw. Institutionen in Hamburg nicht zur Verfügung stehen, sind Ausnahmen möglich, wobei in jedem Fall sichergestellt sein muss, dass die Betreuung für die verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer auch unter zeitlichen Aspekten zumutbar ist. Über die Ausnahmen entscheidet damit die Schule nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei natürlich sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte denkbar sind. Liegt zum Beispiel eine Schule an der Hamburgisches Landesgrenze, kann ein Praktikumsplatz in Schleswig-Holstein oder Niedersachen durchaus noch geeignet sein, wenn er per Rad oder den ÖPNV des Nachbarlandes gut und zeitnah erreichbar ist. Befindet sich aber beispielsweise ein Praktikumsplatz rund 150 km von der besuchten Schule entfernt und wäre für die Lehrkraft je nach Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von 2-3 Stunden erreichbar, ist keine zumutbare Erreichbarkeit gegeben, so dass eine Ablehnung ermessensgerecht wäre.

  1. Wie soll eine Schule ein solches Verbot durchsetzen, wenn sie selbst kein Vertragsverhältnis zum Betrieb unterhält und keine rechtliche Verfügungsmacht über die elterliche Entscheidung besitzt?

Die Frage geht unzutreffend von einem durchzusetzenden Verbot aus. Zutreffend ist, dass die Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, an der pflichtgemäßen Schulveranstaltung des Betriebspraktikums teilzunehmen. Hierzu gehört die Pflicht, ein Praktikum an einer Praktikumsstelle abzuleisten, die von der Schule als geeignet für das Betriebspraktikum anerkannt wird. Nur in diesem Fall erfüllt die Schülerin bzw. der Schüler durch den Besuch des Praktikumsplatzes seine Schulpflicht.

  1. Inwieweit müssen Schulen eine Ablehnung eines Praktikumsplatzes begründen und wie verhält sich dies zu Art. 6 GG (elterliche Sorge) und Art. 12 GG (Berufswahlfreiheit)?

Grundsätzlich sind behördliche Entscheidungen zu begründen, wobei dies nicht grundsätzlich zwingend schriftlich zu erfolgen hat. Trifft eine Schule die Ermessensentscheidung nach den in den Antworten zu 1 bis 3 genannten Kriterien, einen Praktikumsplatz nicht als geeignet für ein schulisches Betriebspraktikum anzuerkennen, wird sie den Sorgeberechtigten die tragenden Entscheidungsgründe mitteilen.

Eine Berührung von Artikel 12 liegt nicht vor. Artikel 12 schützt grundsätzlich die Wahl sowie die Ausübung eines Berufes bzw. einer Berufsausbildung. Vorliegend handelt es sich bei den Betroffenen um Schülerinnen und Schüler und um ein schulisches Praktikum, nicht um Wahl oder Ausübung eines Berufes oder eine Berufsausbildung.

Artikel 7 (Verantwortung des Staates für das Schulwesen) und das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Artikel 6) sind stets in einen Ausgleich zu bringen. Von Artikel 7 gedeckt und damit zulässig die Rechte nach Artikel 6 einschränkend ist die Entscheidung der Schule, bestimmte Praktika als geeignete pflichtgemäße Schulveranstaltungen anzuerkennen und andere nicht.

  1. Wie bewertet die Behörde das Spannungsfeld zwischen schulischer Organisationsmacht, elterlicher Sorge und dem verfassungsrechtlichen Recht der Jugendlichen auf berufliche Orientierung?

Siehe hierzu die Antwort zu Frage 4.

  1. Wie bewertet die Behörde die Tatsache, dass Eltern, die bereit sind, ihre Kinder aktiv zu begleiten oder zu unterstützen (z. B. in maritimen Betrieben, Bundeswehrdienststellen oder anderen spezialisierten Einrichtungen), dennoch als „nicht entscheidungsberechtigt“ dargestellt werden obwohl die Schule keine vertragliche Verantwortung trägt?

Siehe hierzu die Antwort zu Frage 3.

  1. lt die Behörde es für zeitgemäß, Schüler:innen verpflichtend auf den HVV-Bereich zu beschränken, wenn Eltern die Praktika außerhalb Hamburgs aktiv unterstützen können und geeignete Praktikumsplätze innerhalb Hamburgs gar nicht existieren?

Siehe hierzu die Antwort zu Frage 2.

Wie geschildert steht der gesamte Lern- und Bildungsprozess des Betriebspraktikums unter der pädagogischen Verantwortung der Schule. Eine Unterstützung durch Eltern kann – etwa bei der Suche nach einem Praktikumsplatz – ergänzend erfolgen, sie kann jedoch die schulische Begleitung nicht ersetzen.

  1. Welche rechtliche oder pädagogische Begründung sieht die Behörde dafür, dass insbesondere Praktika bei der Bundeswehr regelmäßig abgelehnt werden obwohl im Bereich der uniformierten Laufbahnen in Hamburg keinerlei Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, gleichzeitig aber eine Debatte über die Wiederbelebung der Wehrpflicht läuft?

Die Behauptung, es würden „Praktika bei der Bundeswehr regelmäßig abgelehnt“ trifft nicht zu. In der Handreichung (S. 18 Ziffer 1.2 wird darauf hingewiesen, welche Praktikumsorte nicht erlaubt sind: „Unzulässig sind Betriebspraktika, die eine besondere Gefährdung der Schülerinnen und Schüler erwarten lassen oder ihre Betreuung durch die Schule ausschließen. Daher finden beispielsweise in besonders gefahrenträchtigen Bereichen der Bundeswehr (u. a. Aufenthalte auf Truppenübungsplätzen, Umgang mit Waffen) sowie in entsprechenden Bereichen von Polizei und Feuerwehr keine Praktika statt.“ Ein erreichbarer, nicht mit besonderen Gefahren verbundener Bundeswehrstandort kann damit durchaus ein geeigneter Ort für ein Praktikum sein.

  1. Plant die Behörde eine Überarbeitung der Handreichung, um die Rolle der Eltern, die Grenzen schulischer Befugnisse und die tatsächlichen Zuständigkeiten klarzustellen?

Eine Überarbeitung der Richtlinie und der auf ihr beruhenden Handreichung wird derzeit vorbe-reitet, wobei die in der Frage angenommene Klarstellungnotwendigkeit nicht gesehen wird.

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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Lokalisation Beta
Hamburg

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