Offene Fragen zur Genehmigungspraxis von Schülerpraktika
Letzte Beratung: 18.12.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.3
Auskunftsersuchen
der BAbg.Brodbeck, Vlamynck, Basener und Fraktion der GRÜNEN
Schülerbetriebspraktika sind ein zentraler Bestandteil der Berufsorientierung.
Die Schüler:innen sind während des Praktikums und auf dem Weg dorthin über die Unfallkasse Nord versichert; die Freie und Hansestadt Hamburg schließt zudem eine Haftpflichtversicherung ab. Laut der Hamburger Handreichung für das Betriebspraktikum an allgemeinbildenden Schulen bestehen keine regionalen Einschränkungen dieser Versicherungen – sie gelten bundesweit.
Im Bezirk Bergedorf sind im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Praktika wiederholt Fragen aufgetreten, die aus unserer Sicht eine dringende Klärung durch die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung erfordern.
Die Arbeitszeiten während des Praktikums richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Mit dem Betriebspraktikum verbinden Eltern und Schüler:innen nachvollziehbar die Erwartung, eine reale Unterstützung bei der Berufswahlentscheidung zu erhalten. Auch dies erkennt die Handreichung ausdrücklich an: Die individuellen Interessen der Schüler:innen sollen bei der Wahl des Praktikums berücksichtigt werden.
Zugleich formuliert die Handreichung den Wunsch der Behörde, Praktika möglichst im HVV-Bereich durchzuführen. In Fällen jedoch, in denen bestimmte Betriebe oder Institutionen in Hamburg nicht zur Verfügung stehen, seien „Ausnahmen möglich“. Die Entscheidung darüber liegt bei den Schulen.
Die Handreichung nennt zudem als Bedingung, dass während des Praktikums „eine persönliche Betreuung durch eine Lehrkraft gewährleistet“ sein müsse. In der Praxis bedeutet dies jedoch in der Regel lediglich einen einzelnen kurzen Besuch vor Ort – sofern er überhaupt stattfindet. Die tatsächliche Betreuung erfolgt nahezu vollständig durch die Betriebe selbst. Die Behörde erweckt an dieser Stelle den Eindruck einer umfassenden schulischen Begleitung, der mit der gelebten Praxis jedoch nicht übereinstimmt.
Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen schulischen Erwartungen, elterlichen Rechten und den realen Abläufen:
• Die elterliche Sorge (Art. 6 GG) umfasst das Recht, über Bildungs- und Entwicklungswege der Kinder mitzuentscheiden.
• Die Schulpflicht (Art. 7 GG) begründet die Teilnahme an staatlich organisierten Bildungsangeboten – stellt aber nicht automatisch die Befugnis her, Entscheidungen über außerschulische Praktikumsorte zu erzwingen.
• Die freie Berufswahl (Art. 12 GG) schützt das Recht der Jugendlichen, berufliche Interessen zu erkunden und entsprechende Einblicke zu erhalten.
Das Zusammenspiel dieser Verfassungsnormen legt nahe, dass Schulen zwar organisieren und Empfehlungen aussprechen dürfen, Eltern und Schüler:innen jedoch nicht ohne klare gesetzliche Grundlage von einem geeigneten Praktikumsplatz abhalten können.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Schulleitungen die Handreichung der Behörde so auslegen, als könnten sie Praktika außerhalb des HVV-Bereichs grundsätzlich untersagen –selbst dann, wenn entsprechende Praktikumsplätze in Hamburg faktisch nicht existieren. Dies betrifft u. a.:
• uniformierte Bereiche der Bundeswehr,
• maritime oder umweltschutzbezogene Einrichtungen,
• größere technische Betriebe außerhalb Hamburgs (z. B. Werften).
Gleichzeitig schließen die Schulen selbst keine Praktikumsverträge ab. Diese werden ausschließlich zwischen Erziehungsberechtigten und dem Praktikumsbetrieb geschlossen. Die Schule ist weder Vertragspartnerin noch haftet sie für die Durchführung.
Trotzdem wird Eltern regelmäßig vermittelt, sie hätten „keine Wahl“ oder „kein Mitspracherecht“– obwohl es weder ein Vertragsverhältnis zwischen Schule und Betrieb noch eine eindeutige Rechtsgrundlage für ein solches schulisches Verbot gibt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung:
Beschluss:
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