21-0693.01

Oberbillwerder: Flächenreduzierung oder Augenwischerei?

Antwort

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28.01.2021
Sachverhalt

Kleine Anfrage der BAbg. Noetzel, Froh, Emrich, Wegner und der CDU-Fraktion

 

Am 27. Februar 2020 wurde der Antrag „Weiterentwicklung Oberbillwerder“ (Drs. 21-322) der Bergedorfer Koalition in der Bezirksversammlung zur Abstimmung gestellt und mehrheitlich mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP beschlossen.

 

U. a. wurde beschlossen: „Die im Entwicklungsgebiet von Oberbillwerder bislang geplante Wohnnutzung soll um ca. 35.000 m² BGF reduziert werden“

und ebenfalls

„Im selben Umfang wie die Reduzierung der Wohnnutzung soll die Reduzierung der Entwicklungsfläche von Oberbillwerder umgesetzt werden.“

 

Nimmt man die im Masterplan vorgegebene BGF (Bruttogrundfläche) für Wohnnutzung von 700.000 m2, würde eine Reduzierung um 35.000 m2 einem Anteil von 5% entsprechen. Die im Masterplan vorgegebene Entwicklungsfläche beläuft sich auf 124 ha. Soll diese auch um 5% reduziert („Im selben Umfang“, s.o.) werden, entspricht dies 6,2 ha.

 

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 17. Dezember 2020, der anstelle der Bezirksversammlung tagte, gab es nun einen weiteren Antrag der Bergedorfer Koalition (Drs. 21-680), der mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und AfD beschlossen wurde.

 

U.a. wurde beschlossen:

„Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert, umzusetzen,

1. dass der Planungsumfang von Oberbillwerder um 6 Hektar verringert wird,

2. dass der Planungsumfang von Oberbillwerder um ca. 35.000 BGF Wohnnutzungen verringert wird.“

 

Auf den ersten Blick sind die beiden beschlossenen Anträge inhaltlich identisch. Auf Nachfrage in der Sitzung erwiderten Vertreter der Koalition allerdings, dass dem nicht so sei und dass der neue Antrag wohl überlegt und nötig sei um die Entwicklung Oberbillwerders und damit Bergedorfs in vernünftige Bahnen zu lenken. Außerdem sei der Beschluss notwendig, um den vom 27.2.2020 umzusetzen.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 21.12.2020 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Inwieweit unterscheiden sich aus Sicht des Bezirksamts die dargestellten Beschlüsse vom 27.2. und 17.12.2020 voneinander?

 

Im Grad der Konkretisierung.

 

 

  1. War der Beschluss vom 17.12.2020 aus Sicht des Bezirksamts notwendig, um den Beschluss vom 27.2.2020 umzusetzen? Wenn ja, inwiefern?

 

Ja, soweit eine konkretisierte Aussage zum Maß der Flächenreduzierung politisch beauftragt werden sollte.

 

 

  1. Sollten sich die beiden Beschlüsse nach Ansicht des Bezirksamts unterscheiden, würde dies dann nicht bedeuten, dass beide Beschlüsse umzusetzen sind. Mithin den Planungsumfang für Wohnnutzung um 2x 35.000 m2 BGF und 2x 6 ha Planungsumfang zu reduzieren?

 

Eine additive Verknüpfung der beschlossenen Qualifizierung konnte das Bezirksamt den jeweiligen Petita nicht entnehmen. Insoweit beabsichtigt das Bezirksamt den weitergehenden Antrag vom 17.12.2020 umzusetzen.

 

 

  1. Falls ja,

a)      ist das Bezirksamt dann weiterhin der Einschätzung, dass sich diese Reduzierungen von dann 10% noch im Rahmen der vom Senat angesprochenen Modifikationen zu sehen sind und nicht die Grundzüge der Planung betreffen, so wie es das Bezirksamt noch nach dem Beschluss vom 27.2.2020 auf eine Anfrage der CDU-Fraktion geantwortet hat? (s. Drs. 21-365.1)

b)      wie würde das Bezirksamt dann beide Beschlüsse umsetzen?

 

Zu a) und b) entfällt.

 

 

  1. Falls nein, welchen der beiden Beschlüsse würde das Bezirksamt nicht umsetzen und warum?

 

Entfällt.

 

 

  1. Sollten sich die beiden Beschlüsse nach Ansicht des Bezirksamts nicht unterscheiden,

a)      wäre dann der Bezirksamtsleiter nicht gezwungen, den Beschluss vom 17.12.2020 zu beanstanden, weil nicht beide umzusetzen sind? Wenn nein, warum nicht und wie würde das Bezirksamt dann mit den Beschlüssen umgehen?

b)      wie könnte und würde das Bezirksamt dann beide Beschlüssen umsetzen?

 

Zu a) und b) entfällt.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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