21-0427.01

Notfallversorgung Bethesda-Krankenhaus

Mitteilung

Letzte Beratung: 01.09.2020 Fachausschuss für Soziales, Gesundheit und Integration Ö 5

Sachverhalt

 

Zum Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 18.06.2020, Drs. 21-0427, nimmt die Sozialbehörde wie folgt Stellung:

 

Mit Stand 08.01.2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt. Darin sind auch Ausführungen zu Integrierten Notfallzentren enthalten:

 

2. Integrierte Notfallzentren (INZ)

Als zentrale Einrichtungen der medizinischen Notfallversorgung werden INZ geschaffen. Alle Notfallpatientinnen und -patienten haben damit eine jederzeit zugängliche Anlaufstelle in Krankenhäusern, die nach Eintreffen der oder des Hilfesuchenden eine qualifizierte und  standardisierte Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs leistet und vor Ort die aus medizinischer Sicht unmittelbar erforderliche notdienstliche Versorgung erbringt oder eine stationäre Versorgung veranlasst. Es gilt hierbei grundsätzlich das Prinzip „ambulant vor stationär“.

 

INZ werden von den für die Sicherstellung der notdienstlichen Versorgung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäusern gemeinsam errichtet und unter fachlicher Leitung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung betrieben. Auf Basis einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und dem betroffenen Krankenhaus werden INZ räumlich derart in ein Krankenhaus eingebunden, dass sie von den Patientinnen und Patienten als erste Anlaufstelle im Notfall wahrgenommen werden.

 

Diese neue Versorgungsstruktur trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit ambulantem Behandlungsbedarf Aufgabe der vertragsärztlichen Leistungserbringer, insbesondere auch im Rahmen des bisherigen vertragsärztlichen Notdienstes ist, die betroffenen Patientinnen und Patienten jedoch vielfach die Notfallambulanzen der Krankenhäuser aufsuchen oder die Rettungsdienste beanspruchen.

 

Patientinnen und Patienten müssen künftig nicht mehr entscheiden, ob der vertragsärztliche Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung oder die Notfallambulanz eines Krankenhauses die richtige Anlaufstelle ist, sondern können in allen medizinischen Notsituationen das nächstgelegene, jederzeit erreichbare INZ aufsuchen. Die Festlegung der Anzahl und konkreten Standorte von INZ erfolgt durch die erweiterten Landesausschüsse nach Maßgabe der bundesweit einheitlichen, bedarfsbezogenen Planungsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dabei sind die bestehenden Strukturen sowohl des vertragsärztlichen Notdienstes, insbesondere sogenannte Portalpraxen, als auch der stationären Notfallversorgung zu berücksichtigen. Ziel ist grundsätzlich, die sogenannten Portalpraxen und Notfallambulanzen der Krankenhäuser sukzessive in INZ zu überführen. Die Planung der INZ soll eine flächendeckende, qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung mit INZ sicherstellen. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die an der Notfallversorgung konkret Beteiligten auf regionaler Ebene zusammenarbeiten und sich gegenseitig entlasten. Es gilt auf regionaler Ebene Lösungen und Kooperationen zu finden, um eine effektive und effiziente, integrierte Notfallversorgung zu erreichen.

 

Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie ist die Diskussion zum Referentenentwurf zur Notfallversorgung auf Bundesebene zunächst nicht weitergeführt worden. Wann die Diskussion fortgeführt wird, ist noch offen. Vor diesem Hintergrund ist eine weitergehende Stellungnahme derzeit nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

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