Nachrücken der Stellvertreter für die Mitglieder der Freien Träger Vertreter (Mitglieder gem. § 3 Abs.1 Ziffer 2 SGB VIII AG Hamburg)
Die GO des JHA Bergedorf regelt bei Abwesenheit der Mitglieder der freien Träger ein Nachrücken der durch die BV gewählten StellvertreterInnen entsprechend
„der Reihenfolge ihrer Wahl“ (GO vom September 2019 – Ziffer 6.3)
Die StellvertreterInnen sind in der BV jedoch „im Block“ gewählt ( 5 StellvertreterInnen für insgesamt 6 zu vertretende Mitglieder), somit lässt sich keine „Reihenfolge ihrer Wahl“ feststellen, sondern lediglich eine Zuordnung zu den unten genannten „Entsendegruppen“.
Die Gruppe der Mitglieder der sog. „Trägervertreter“ im JHA wird in Bergedorf in 3 Gruppen (hier „Entsendegruppen“ genannt) unterteilt und entsprechend der eingegangen Vorschläge durch die BV in den JHA gewählt
Um einen praktikablen Umgang des Nachrückens in der Beratung zu gewährleisten rücken die gewählten Stellvertreter jeweils für Mitglieder entsprechend ihrer Zuordnung zu den Entsendegruppen als stimmberechtigte Vertreter nach.
Sind nicht ausreichend Vertreter der jeweiligen „Entsendegruppen“ zur Vertretung der abwesenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so können auch Vertreter aus den jeweils anderen „Entsendegruppen“ als stimmberechtigte Vertreter nachrücken.
keine