Nachbesetzung des Jugendhilfeausschusses
Ein stellvertretendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses aus der Gruppe der Jugendverbände wird ab dem 15.02.2023 nicht mehr zur Verfügung stehen, da eine Tätigkeit als Angestellter des Bezirksamtes Bergedorf begonnen wird. Nach §§ § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BezVWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 BezVG und § 8 Abs. 4 AG SGB VIII ist dies mit der Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss unvereinbar, sodass das stimmberechtigte Mitglied mit Ablauf des 14.02.2023 dem Jugendhilfeausschuss nicht länger zur Verfügung stehen kann. Das stellvertretende Mitglied des Jugendhilfeausschusses aus der Gruppe der Jugendverbände soll daher abberufen werden und durch ein noch zu suchendes Mitglied ersetzt werden.
Frauen und Männer sollen bei
der Wahl des stimmberechtigten Mitglieds des Ausschusses zu gleichen Teilen berücksichtigt
werden (§5 AG SGB VIII). Die vakanten Funktionen sind im Nachfolgenden benannt und
ergeben sich im Wesentlichen aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 + 2 Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (AG SGB VIII).
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Keine