Moorfleeter Wanne
Auskunftsersuchen der BAbg. Froh und CDU-Fraktion,
Jachow und SPD-Fraktion
Wobbe und Fraktion Die Grünen
Die Finanzbehörde beantwortet das Auskunftsersuchen vom 16.03.2018 wie folgt:
Wir fragen:
Zu Frage 1 & 2:
Die Freie und Hansestadt Hamburg verfügt in der „Moorfleeter Wanne“ zum einen über größere zusammenhängende Flächen. Aus stadtentwicklungsspezifischer Sicht könnte mittel- bis langfristig eine Grundstücksarrondierung eine strategisch sinnvolle Ergänzung sein. Vor diesem Hintergrund wurden die Eigentümer der Flächen in der „Moorfleeter Wanne“ angeschrieben und nach einer möglicherweise vorhandenen Verkaufsbereitschaft befragt. Dabei wurden keine konkreten Angebote für einen eventuellen Ankauf übersandt.
Zum anderen verfügt die Freie und Hansestadt Hamburg in Teilen nach den Bestimmungen des Hamburgischen Wassergesetzes über gesetzliche Vorkaufsrechte für den öffentlichen Hochwasserschutz in diesem Gebiet, die sich in der Regel nur auf Teilflächen und nicht auf gesamte Grundstücke beziehen. Die Vorkaufsrechte werden nach entsprechender Prüfung gemäß Vorgaben des Baugesetzbuchs und in Rückkopplung mit dem Bedarfsträger entschieden. In diesem Abschnitt der Hochwasserschutzanlage verzichtet die Stadt jedoch regelhaft auf die Ausübung des Vorkaufrechts.
Den Anfragen hinsichtlich der Verkaufsbereitschaft und den Verzichtserklärungen bezüglich des Vorkaufsrechts liegen insoweit unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde.
Zu Frage 3 & 4:
Die Planungen und Überlegungen sind hierzu nicht abgeschlossen, aus diesem Grund gibt es derzeit keine Handlungsabsichten seitens des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen.
Zu Frage 5:
Eine mögliche Entwicklung würde im Einklang mit den geltenden Regelungen der Bauleitplanung unter Einbeziehung aller gesetzlich zu beteiligen Stellen erfolgen. Im Übrigen sind die Planungen und Überlegungen hierzu noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 6:
Insgesamt liegen die Grundstücke der Moorfleeter Wanne in einem Gebiet, das hinsichtlich seiner Schadstoffbelastungen von der umgebenden Industrie beeinflusst wurde und wird. Insbesondere in der Vergangenheit wurden Schadstoffe, u.a. Schwermetalle, über den Luftpfad in die Oberböden eingetragen. Diese großflächigen direkten Aufträge von Schadstoffen über die Luft sind heute unterbunden.
Zu Frage 7:
Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) plant keine Abfahrten vom Moorfleeter Deich.
Zu Frage 8:
Der LSBG hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen.
Zu Frage 9:
Kontaminierter Hafenschlick wird in Hamburg in Schlickdeponien (Feldhofe, Francop, in Zukunft möglicherweise auch in Moorburg) verbracht. Eine Aufbringung auf Freiflächen ist unzulässig bzw. unterliegt strengen wasser- und abfallrechtlichen Umweltnormen[1]. Baugrundtechnisch wäre eine „Schlickaufbringung“ wegen potenzieller Setzungsempfindlichkeiten von Hafenschlick auch nicht sinnvoll, falls hier eine bauliche Nutzung erfolgen sollte. Außerdem würden bisherige Maßnahmen zur Altlastsanierung und zum vorbeugenden Grundwasserschutz konterkariert.
Zu Frage 10:
Es handelt sich hier um die „Deichlinie hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern“ (2. Deichlinie). Jegliche Nutzung im Umfeld von Hochwasserschutzanlagen muss derart gestaltet sein, dass die Deichsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 11:
Eine Nutzung als Rücklaufbecken im Falle von Hochwasser ist der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nicht bekannt.
Zu Frage 12:
Der LSBG hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
Zu Frage 13:
Als Moorfleeter Wanne wird üblicherweise der Bereich südlich der Andres-Meyer-Straße, nördlich der BAB A1 jeweils bis an das befestigte Ufer des Holzhafens bezeichnet.
Im Rahmen einer Überplanung des genannten Bereiches muss gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Ohne einem Ergebnis einer solchen Verträglichkeitsuntersuchung vorgreifen zu wollen, wird nach Einschätzung der BUE vermutet, dass das Naturschutzgebiet Holzhafen sowie das EG-Vogelschutzgebiet durch eine gewerbliche Entwicklung der Moorfleeter Wanne voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In der Moorfleeter Wanne sind derzeit bereits Ausgleichsflächen vorhanden.
Bei einer Überplanung der Flächen sind die bereits festgesetzten Ausgleichsflächen entsprechend zu berücksichtigen, stellen aber für sich kein grundsätzliches Planungshindernis für eine gewerbliche Entwicklung der Moorfleeter Wanne dar.
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