Leerstand Reetwerder 3
Letzte Beratung: 27.03.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.1
Auskunftsersuchen
der BAbg. Feiler, Graßhoff, Cantay, Jobs - Fraktion DIE LINKE
Seit 2018 steht das denkmalgeschützte Haus Reetwerder 3 leer. Nach Aussage des Bezirksamtes steht das Haus unter Zwangsverwaltung. Als Folge der Zwangsverwaltung soll auch das Wohnraumschutzgesetz nicht mehr angewendet werden können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) nimmt zum 1. Teil der Frage wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt Hamburg-Bergedorf hat das Gebäude Reetwerder 3 im Mai 2018 gem. § 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG) für unbewohnbar erklärt. Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbWoSchG darf der für unbewohnbar erklärte Wohnraum nicht mehr für Wohnzwecke oder ohne Genehmigung für andere Nutzungszwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden. Nach der Legaldefinition des § 2 Absatz 1 HmbWoSchG handelt es sich bei dembetreffenden Gebäude mangels objektiver Eignung daher um keinen Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt zum 2. Teil der Frage wie folgt Stellung:
Ob und in welchen Fällen es möglich ist, behördliche Anordnungen gegen einen Zwangsverwalter zu erlassen, ist aufgrund dessen rechtlicher Stellung sowie den damit einhergehenden eingeschränkten Handlungsbefugnissen umstritten. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die dem zuständigen Bezirksamtobliegen. Hier ist das zuständige Bezirksamt zu dem Entschluss gekommen, dass eine Anordnung von Maßnahmen nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz nicht möglich ist.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt wie folgt Stellung:
Gem. § 12 b Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ist die Einsetzung eines Treuhänders nur möglich, wenn der Verfügungsberechtigte nicht im erforderlichen Maße den Bestimmungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes nachkommt. Im vorliegenden Fall wurde durch eine Gläubigerin die Zwangsverwaltung beantragt. Durch diese wird dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis entzogen, die Einsetzung eines Treuhänders ist damit nicht mehr möglich, zumal durch die Zwangsverwaltung bereits ein Treuhandverhältnis besteht.
Siehe Antwort zu Frage 4.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) nimmt zu den Fragen 4, 5 und 6 wie folgt Stellung:
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 2. September 2020 angeordnete Zwangsverwaltung (Az. 417 L 2/20) dauert an, weil die betreibende Gläubigerin ihre entsprechenden Anträge nicht zurückgenommen hat und durch Vorschusszahlungen die laufenden Kosten sichert.
Mittlerweile ist allerdings ein Termin zur Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilie anberaumt worden. Terminiert ist derzeit auf den 19. März 2025. Im Falle einer erfolgreichen Zwangsversteigerung würde auch die Zwangsverwaltung enden.
Gleichwohl ist zu betonen, dass eine Aufhebung der Zwangsverwaltung keinen Einfluss auf die derzeit weiterhin im Raum stehende Unbewohnbarkeitserklärung durch das Bezirksamt Hamburg-Bergedorf mit den aus § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbWoSchG folgenden Konsequenzen hätte (siehe hierzu Antwort zu Frage 1).
Statistische Daten zur durchschnittlichen Verfahrensdauer in diesem Bereich liegen nicht vor.
Die Parteien eines Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens haben die Möglichkeit, gegen jede Entscheidung des Versteigerungsgerichts Rechtsmittel einzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Verfahrensdauer – auch in dem betreffenden Verfahren Gebrauch gemacht. Unter anderem hat das Landgericht Hamburg als Beschwerdegericht eine erneute bzw. ergänzende Wertermittlung angeordnet. Allein dieser Umstand hat eine zusätzliche Verfahrensdauer von einem Jahr in Anspruch genommen.
Die als Zwangsverwalterin eingesetzte Rechtsanwältin hat die ihr nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) obliegenden Maßnahmen ergriffen, um das betreffende Gebäude in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und einer Verwahrlosung entgegenzuwirken. Insbesondere Gas- und Elektrikleitungen sowie die Heizungsanlage wurden instandgesetzt. Es findet eine monatliche Objektbegehung statt, um auf einen weiteren Instandhaltungsbedarf reagieren zu können.
Nach § 152 Absatz 1 ZVG obliegt der Zwangsverwalterin auch die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks, die in der Regel durch Vermietung oder Verpachtung erfolgt. Einer Vermietung der im Gebäude befindlichen Räumlichkeiten stand allerdings die vom Bezirksamt Hamburg-Bergedorf erlassene Unbewohnbarkeitserklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbWoSchG entgegen, die gem. § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbWoSchG eine Überlassung zu Wohnzwecken ausschloss.
Unabhängig von der vorstehend dargestellten Sachlage sind – derzeit bei dem Landgericht Hamburg – weiterhin Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit ursprünglich bestehender Mietverhältnisse anhängig. Diese stehen einer eventuellen Neuvermietung ebenfalls im Wege.
Die Behörde für Kultur und Medien nimmt zu den Ziff. 7 und 8 wie folgt Stellung:
Keine. Das Objekt Reetwerder 3 ist nach aktuellem Kenntnisstand des Denkmalschutzamtes nicht grundsätzlich gefährdet, sodass die rechtliche Grundlage für ein Eingreifen des Denkmalschutzamtes bisher nicht gegeben war.
Nein. Da nach aktuellem Kenntnisstand keine akute Gefahr für das Gebäude besteht, gab es bisher keine Veranlassung für eine Besichtigung.
Entfällt.
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