21-0632.01

Leerstand in Bergedorf in Zeiten der Wohnungsnot (III)

Antwort

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26.11.2020
Sachverhalt

Kleine Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Heilmann, Gruber, Westberg – Fraktion DIE LINKE

 

Obwohl im Hamburger Wohnraumschutzgesetz sehr klar geregelt ist, wozu Wohnungsbesitzer/innen bei Leerstand oder einer Nutzungsänderung verpflichtet sind, stellt sich bei den Wohnhäusern in der Holtenklinker Straße 3, 3a und 3b die Frage, ob das Bergedorfer Bezirksamt über diesen Zustand informiert wurde.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 12.11.2020 wie folgt:

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

  1. Welcher Wohnungsleerstand ist dem Bezirksamt in den Wohnhäusern in der Holtenklinker Straße 3, 3a und 3b bekannt? Bitte dabei angeben, wie lange dem Bezirksamt die jeweiligen Leerstände bekannt sind.

 

Dem Bezirksamt ist in den besagten Häusern kein Leerstand bekannt.

 

 

  1. Wurde die Anzeigepflicht nach dem Wohnraumschutzgesetz durch die Besitzer/innen der Gebäude erfüllt? Wenn nein: Welche Maßnahmen hat oder wird das Bezirksamt ergreifen?

 

Steht Wohnraum länger als vier Monate leer, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Da dies bisher nicht geschehen ist, wird ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet.

 

 

 

  1. Wie sieht die personelle Ausstattung der bezirklichen Wohnraumschutzdienstelle derzeit aus und wird diese vom Bezirksamt als ausreichend erachtet?

 

Die Wohnraumschutzdienststelle ist mit 0,6 VZÄ besetzt. Mit dieser Personalausstattung ist es dem Bezirksamt möglich, anlassbezogen auf Hinweise und Anzeigen zum Wohnungsleerstand nahezu sachgerecht zu reagieren. Weitergehendes Verwaltungshandeln, im Sinne einer Regelüberwachung, ist mit dieser Ressourcenausstattung nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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