Leerstand in Bergedorf in Zeiten der Wohnungsnot (II)
Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Bauer, Jobs, Sturmhoebel, Winkler - Fraktion DIE LINKE
Obwohl im Hamburger Wohnraumschutzgesetz sehr klar geregelt ist, wozu der Wohnungsbesitzer bei Leerstand oder einer Nutzungsänderung verpflichtet ist, stellt sich bei den Wohnhäusern in der Chrysanderstraße, Alte Holstenstraße und am Curslacker Deich die Frage, ob das Bergedorfer Bezirksamt über diesen Zustand informiert wurde.
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 20.09.2018 wie folgt:
Wir fragen das Bezirksamt:
Nein. Nach Kenntnis des Bezirksamts liegt hier keine Nutzungsänderung vor.
Wenn ja, wann wurde die Nutzungsänderung beantragt und mit welcher Begründung?
Entfällt.
Wenn nein, warum gibt es beim Bezirksamt keine Erkenntnisse über die Gründe der Nutzungsänderung (als Gewerbe-Immobilie)?
Entfällt.
Nein.
Wenn nein, warum gibt es beim Bezirksamt keine Erkenntnisse trotz des langen Leerstands?
Weil der Leerstand bislang nicht bekannt war.
Nein.
Eine Anzeigepflicht besteht erst nach einem 4-monatigen Leerstand. Ob dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, kann vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Leerstand bislang nicht bekannt war, nicht beantwortet werden.
Wenn nein, welche Maßnahmen hat oder wird das Bezirksamt ergreifen?
Das Bezirksamt wird entsprechende Ermittlungen einleiten und ggf. mit einem Verwaltungsverfahren auf Grundlage des HmbWoSchG reagieren.
Für die Durchführung von Aufgaben nach dem HmbWoSchG steht ein VZÄ-Volumen von 0,6 zur Verfügung.
Wie müsste diese Dienststelle ausgestattet sein (Personalschlüssel), um die Anforderungen des Wohnraumschutzgesetzes zu erfüllen?
Ein Personalschlüssel für die personelle Ausstattung existiert nicht. Die derzeitige Ausstattung wird mit Blick auf die bislang gesetzlich geforderte, anlassbezogene Aufgabenwahrnehmung als ausreichend erachtet.
Mit den ab dem 01.01.2019 verpflichtend eingeführten Wohnraumschutznummern könnten sich ggf. zusätzliche Personalbedarfe ergeben, die jedoch aufgrund derzeit fehlender Informationen zur Qualität und Quantität der Sachverhalte zum jetzigen Zeitpunkt nicht benannt werden können.
Eine zweckfremde Nutzung von Wohnungen zur Ferienvermietung ist unzulässig. Dem Bezirksamt liegen keine hamburgweiten Vergleichszahlen vor, die eine Bewertung ermöglichen, wie groß das Problem in Bergedorf im Vergleich zu den anderen Bezirken in Hamburg ist.
Werden die Ferienwohnungsportale wie Airbnb, Wimdu, 9Flats und andere vom der zuständigen Dienstelle beobachtet?
Nein.
Wenn nein, warum nicht?
Vgl. dazu Antworten auf die vorstehenden Fragen sowie Antwort auf die Große Anfrage 20/1711.1.
Wie ist es zu erklären, dass im Jahr 2017 keine Zweckentfremdung als Ferienwohnung im Bezirk festgestellt wurde (siehe Wohnraumschutzbilanz Anlage 2.2.3 Drucksache 21/14114 der Hamburger Bürgerschaft)?
Es lagen keine Beschwerden oder andere Hinweise auf konkrete Verstöße vor. Ansonsten vgl. Vorwort zur Antwort auf die Große Anfrage 20/1711.1.
Zuständig ist das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
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