Kleine Anfragen sind von der Bezirksamtsleitung binnen acht Arbeitstagen zu beantworten. Wen interessierts?
Kleine Anfrage des BAbg. Noetzel, Froh, Emrich und der CDU-Fraktion
Das Bezirksverwaltungsgesetz trifft in seinem § 24 eigentlich eine ganz klare und einfache Regelung:
„Kleine Anfragen werden von mindestens einem Mitglied der Bezirksversammlung schriftlich gestellt. Sie sind von der Bezirksamtsleitung binnen acht Arbeitstagen schriftlich zu beantworten.“
Leider hält sich die Bezirksamtsleitung in letzter Zeit regelmäßig nicht mehr an diese gesetzliche Regelung. Wenn aber schon die Verwaltung gesetzliche Regelungen nur noch als unverbindliche Handlungsanweisungen begreift, wieso soll es der Bürger dann anders halten?
In diesem Jahr sind die meisten Schriftlichen Kleinen Anfragen der CDU-Fraktion (z.B. Drs. 20-1525.1, 20-1539.1, 20-1556.1, u.e.m.) nicht fristgemäß beantwortet worden.
Vor diesem Hintergrund frage ich:
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