21-0034

Justizvollzug Hamburg 2020: Neustrukturierung des Hamburger Justizvollzugs - Realisierungskonzept Jugendanstalt Hamburg

Stellungnahme

Letzte Beratung: 11.07.2019 Hauptausschuss Ö 5.6

Sachverhalt

 

I.Verfahrensweise

 

Das Bezirksverwaltungsgesetz regelt eindeutig, dass vor der Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedelung einer Justizvollzugsanstalt die zuständige Bezirksversammlung anzuhören ist. Die Bezirksversammlung Bergedorf hat gemäß § 28 Nr. 7 BezVG ein Partizipationsrecht, um die Interessen der Bergedorfer Bevölkerung in einer Senatsentscheidung abzubilden

 

Der Justitzsenator Till Steffen (Grüne) wurde bereits am Sonntag und Montag in der regionalen und nationalen Presse (DIE WELT, Hamburger Abendblatt) mit Äußerungen zitiert, die keine Zweifel an der Standortentscheidung Billwerder zulassen.

 

Die Entscheidung der Justizbehörde hinsichtlich der Verlagerung des Jugendstrafvollzugs von Hahnöfersand an den Standort Billwerder ist demzufolge bereits gefallen.

 

II.Verlagerung des Jugendvollzugs

 

Auf Grund der Sanierungsbedürftigkeit der Gebäude auf Hanöfersand und der abgelegenen Lage, mag eine Verlagerung des Jugendvollzugs nach Hamburg sinnvoll erscheinen, die strafvollzugsfachlichen Erwägungen werden nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.

 

In Billwerder gab es jedoch nach der Erweiterung der JVA 2016 um den Frauenvollzug, eine Zusage hier keine weiteren Flächen zu bebauen.

 

Es wird – einmal mehr – festgestellt, dass der Senat problematische Projekte in den flächenmäßig größten Bezirk, nämlich nach Bergedorf, genauer nach Billwerder verlagert, nicht, weil dieser besonders geeignet ist, sondern weil der Grund und Boden überwiegend der Hansestadt gehört. Es sollen hier wieder bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt werden.

 

 

Petitum/Beschlussvorschlag:

 

1.Verfahrensweise

 

1.1.Die Bezirksversammlung rügt den Senat, insbesondere den Präses der Justizbehörde, entgegen § 28 BezVG öffentlich den Eindruck erweckt zu haben, die Pläne seien bereits beschlossen und so das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren der Bezirksversammlung zu verspotten.

 

1.2.In Kenntnis der Neuwahlen am 26. Mai und der Tatsache, dass sich die neugewählte Bezirksversammlung erst einmal konstituieren und sortieren muss, wird die Frist des Senats zur Stellungnahme in Anbetracht des Vorlaufes als unangemessen gewertet. Eine notwendige und gründliche Interessenabwägung, die Ziel des Verfahrens ist, wird damit erschwert.

 

2.Verlagerung des Jugendvollzugs

 

2.1.Bergedorf ist bereit seinen Anteil für ganz Hamburg zu leisten.

 

2.2. Vor dem Hintergrund der anderen großen Senatsprojekte in Billwerder, wie zum Beispiel die Flüchtlingsfolgeunterkunft für 2.500 Einwohner am Gleisdreieck und dem Neubauprojekt Oberbillwerder für 15.000 Einwohner, ist eine weitere Bebauung und Flächenversiegelung als völlig unverhältnismäßig abzulehnen.

 

2.3. Es sei denn, die Flächen für den Bau des Jugendvollzugs in Billwerder werden bei den zur Bebauung geplanten Flächen für den neuen Stadtteil Oberbillwerder durch entsprechende Verringerung des Bauumfangs, und der Flächenversiegelung berücksichtigt und ausgeglichen. Damit für Billwerder und den Bezirk Bergedorf insgesamt keine wesentlich zusätzliche Belastung entsteht.

 

2.3.Desweitern setzt die Verlagerung insbesondere eines „offenen Jugendvollzuges“ voraus, dass in der Umgebung auch geeignete Infrastrukturprojekte, die einer nachhaltigen und sicheren Resozialisierung dienen, geplant und gleichzeitig mit dem Bau realisiert werden. Ohne Jugendbegegnungsräume, Sportangebote und Ausbildungsplätze kann die Bezirksversammlung der Verlagerung nicht zustimmen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

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