Illegale Untervermietung der Flüchtlingsunterkünfte
Letzte Beratung: 27.02.2020 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.3
Auskunftsersuchen der BAbg. Seiler, Krohn, Winkelbach, Meyer und AfD-Fraktion Bergedorf
In der letzten Woche haben die Bergedorfer Zeitung und die Bild mehrmals über einen Miet-Skandal in Bergedorfer Flüchtlings-Unterkünften berichtet.
Dieses Thema hat die FDP Fraktion in Bergedorf angestoßen und in die Öffentlichkeit gebracht.
Angeblich werden Wohnungen in Flüchtlingsunterkünften durch Mittelsmänner illegal untervermietet. Sie fungieren wie eine Art "Makler" und haben die Schlüssel von legalen Bewohnern erhalten.
Es wird sogar eine Summe von 300-500 Euro pro Monat genannt, die sie dafür erhalten sollen.
Für die Unterkünfte der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Zuwanderinnen und Zuwanderern und Wohnungslosen gilt bei f & w fördern & wohnen AöR (f & w) eine Haus- und Benutzungsordnung (HBO, vgl. Drs. 21/14668), die allen Bewohnerinnen und Bewohnern bei Einzug zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt wird. Gemäß dieser Grundlage ist die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume ausschließlich den Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft gestattet, Gäste dürfen sich in der Unterkunft zwischen 08.00 und 22.00 Uhr aufhalten. Ein Nächtigen von Gästen in der Unterkunft ist nicht gestattet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von f & w üben das Hausrecht aus, ihren Weisungen ist Folge zu leisten, das Unterkunftsmanagement und die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, (u.a.) eine Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen durchzuführen. Allerdings ist hierbei die Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der untergebrachten Personen sowie der ihnen zugewiesenen Unterkunft ist zu vermeiden.
Damit ist ein konkretes Regelwerk gegeben, das die Nutzung der zugewiesenen Unterkunftsplätze regelt. Dennoch sind die Unterkünfte selbst keine abgeschlossenen Einheiten, die über kontrollierte Zugänge verfügen oder rund um die Uhr mit Personal oder Wachdiensten besetzt sind. Daher können vereinzelte Verstöße gegen die Hausordnung durch sogenannte Fremdschläfer, die über Nacht in der Unterkunft verbleiben, nicht ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine darüber hinausgehende illegale, gewerbliche Untervermietung gab es bisher nicht, auch nicht im Zuge der regelmäßigen Kontrollen. Eine standardisierte statistische Erfassung in Bezug auf die Kontrollen findet – auch mit Blick auf den Einzelfallcharakter festgestellter Fremdnutzungen – bisher nicht statt.
Bei Bekanntwerden einer Fremdnutzung werden die Betroffenen auf die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns hingewiesen. Personen, die sich unberechtigt dort aufhalten, werden des Geländes verwiesen. Bei wiederholten Vorfällen wird ggf. auch ein Geländeverbot ausgesprochen.
Auch im Hinblick auf die Bergedorfer Unterkünfte gab es bisher keine Anzeichen auf illegale, gewerbliche Untervermietungen. Aufgrund der Presseberichte über eine Bergedorfer Unterkunft wurden sogleich Schritte zur Aufklärung eingeleitet und von f & w Anzeige bei der Polizei gegen unbekannt erstattet.
Zwischen der zuständigen Behörde und f & w wurde nach Bekanntwerden von Hinweisen zur Unterkunft Brookkehre am 09.01.2020 das weitere Vorgehen vereinbart. Dort wurde am 10.01.2020 morgens um 6 Uhr eine Begehung mit Unterstützung durch die Polizei durchgeführt. Es wurden 4 Nachbegehungen von Teilen der Unterkunft durchgeführt, eine weitere Begehung wurde am 01.02.2020 durchgeführt.
Im Ergebnis konnten keine Hinweise auf eine illegale gewerbliche Untervermietung von Plätzen festgestellt werden.
Dieses vorausgeschickt beantwortet die zuständige Behörde das bezirkliche Auskunftsersuchen vom 14.01.2020 auf Grundlage einer Stellungnahme von f & w wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1. Ist der Verwaltung etwas hinsichtlich dieser Problematik bekannt und wird den Hinweisen nachgegangen?
1a. Falls ja, was konkret wird unternommen, um die Situation zu verbessern?
1b. Falls nein, warum nicht?
Prüfungen durch regelmäßige Begehungen der Unterkünfte gibt es in allen Unterkünften, nicht nur im Bezirk Bergedorf. f & w führt diese Begehungen regelhaft (mindestens einmal im Jahr, in der Regel ein bis zweimal im Halbjahr) und anlassbezogen bei entsprechenden Hinweisen durch, ggf. auch gemeinsam mit der Polizei in zeitlich engeren Abständen.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
2. Wie viele Flüchtlingsunterkünfte (ab 30 Bewohner) gibt es in Bezirk Bergedorf. Bitte Auflisten mit Bewohnerzahl.
Siehe Drs. 21/19744.
3. Wer ist dafür Zuständig festzustellen ob die gemeldeten Bewohner auch dort wirklich wohnen?
3a. Wie viele Unterkünfte wurden 2019 wie oft geprüft?
3b. Werden die Kontrollen vorher angekündigt?
3c. Wie viele angemeldete Kontrollen hat es gegeben?
3d. Wie viele unangemeldete Kontrollen hat es gegeben?
4. Sind durch die Kontrollen in 2019 illegale Bewohner ermittelt worden?
4a. Falls ja wie viele (nach Unterkunft aufgeschlüsselt)
4b. Falls ja wie wurde mit ihnen verfahren und welche Konsequenzen hatte dies für die dort eigentlich legal gemeldeten Bewohner.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort in den Unterkünften sind verantwortlich dafür, bei Verdachtsmomenten anlassbezogen zu überprüfen, ob der zugeteilte Unterbringungsplatz von der untergebrachten Person tatsächlich genutzt wird. Wenn untergebrachte Personen längere Zeit abwesend zu sein scheinen, werden sie zunächst von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern per Briefpost gebeten, sich in der Verwaltung zu melden. Danach findet ggf. eine Begehung zur Überprüfung des Belegungsstatus statt.
Alle Unterkünfte in Bergedorf sind im Jahr 2019 mindestens einmal komplett begangen worden.
Darüber hinaus gibt es Begehungen, die sich nicht auf die Belegung der Unterkunftsplätze beziehen, sondern auf Instandhaltung der Unterkunft bzw. zur Wahrung des sozialen Friedens in den Unterkünften.
Die regelhaften Begehungen sind drei Tage im Voraus anzukündigen. Nur in besonders begründeten Fällen, z.B. bei konkreten Verdachtsfällen im Hinblick auf einen illegalen Aufenthalt bzw. Gefahr für Leib und Leben werden Zimmer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch ohne Ankündigung betreten.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
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