Hoffentlich kommt der Storch (nicht)
Kleine Anfrage der BAbg. Froh, Garbers, Herrn Capeletti und der CDU-Fraktion
Die letzten Jahrzehnte war es im Frühjahr in den Vier- und Marschlande selbstverständlich, in den Himmel zu schauen und zu hoffen, dass ein Storch kommt und sich auf einem der bereiteten Horste niederlässt. Aktuell scheint es so zu sein, dass genau das Gegenteil der Fall ist, damit der Bau von Windenergieanlagen nicht gestört wird. Jedenfalls wird der vorbereitete Horst am Ochsenwerder Landscheideweg 54/56 derzeit wohl von verschiedenen Personen beobachtet, ob sich dort bereits ein Storch niedergelassen habe oder nicht. Hintergrund ist, dass dort in ca. 650 Metern Entfernung Windenergieanlagen errichtet werden sollen und es deshalb eine Anordnung des Bezirksamts gibt, den Bezug des Horstes dauerhaft zu verhindern.
Außerdem geben die Antworten des Bezirksamts zur Drs. 20-1156 (Baugenehmigungen für Storchennester in den Vier- und Marschlanden) Anlass zur Nachfrage.
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 5. April 2017 wie folgt:
Ja, an zwei Tagen.
Am Montag, 27.03.17 von 8:10 Uhr bis 8:20 Uhr, am Mittwoch, 29.03.17, von 12:10 Uhr bis 12:20 Uhr.
Es handelte sich um die Mitarbeiterin des Rechtsamts, die den Widerspruchsvorgang und den Eilantrag rechtlich bearbeitet.
Der Sofortvollzug wurde vom Rechtsamt am 24.03.17 zunächst zurückgestellt, weil nach der Meldung der BZ vom selben Tag über den angeblichen Bezug des Horstes durch einen Storch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich eventuell der maßgebliche Sachverhalt geändert hatte.
Nachdem aufgrund der unter Nr. 1 erwähnten Ortsbesichtigungen kein Storch auf dem Horst oder in dessen Nähe festgestellt werden konnte, erfolgte am 31.03.17 die Ablehnung des Antrags auf Vollzugsaussetzung.
Was ist in diesem Zusammenhang unter „Zunächst“ zu verstehen?
Das Bezirksamt wird nur tätig werden, wenn sich im Einzelfall eine Notwendigkeit dazu ergibt. Es besteht keine Veranlassung, jetzt sämtliche derartigen Masten einer Überprüfung zu unterziehen.
Wenn ja, ist davon auszugehen, dass nicht genutzte Horste nicht der Duldung unterfallen?
Siehe Antwort zu Frage 3. Ob ein Horst genutzt wird oder nicht, ist dafür nicht ausschlaggebend.
Ob der BUE die Standorte sämtlicher Storchenhorste bekannt sind, entzieht sich hiesiger Kenntnis. Naturschutzrechtlich ist die BUE für Störche zuständig, nicht das Bezirksamt.
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