Grundsteuer und Wohnlagenverzeichnis - Einladung eines Referierenden der BSW
Letzte Beratung: 14.04.2026 Regionalausschuss Ö 5.1
Zur Einladung eines Referierenden der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) in den Regionalausschuss teilt diese mit, dass diese keine referierende Person entsendenwird, da dem Thema der Anfrage – „Grundsteuer und Wohnlagenverzeichnis“– der direkte Bezug zum Bezirk Bergedorf fehlt.
Der Senat wird in § 4 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen. Davon hat der Senat mit der Wohnlagenverzeichnis-Verordnung Gebrauch gemacht. Weisen Steuerpflichtige eine andere Wohnlage nach, so ist nach § 4 Abs. 2 Satz 3 HmbStG diese anzusetzen. Bei der Wohnlagenverzeichnis-Verordnung und gerade bei der vorgenannten grundsteuerrechtlichen Vorschrift handelt es sich um steuerrechtliche Rechtsquellen über deren Anwendung in der Praxis oder etwaige Erfolgsaussichten mit Blick auf die Höhe der Grundsteuer die BSW keine Auskunft erteilen kann.
Hinzu kommt, dass die BSW nach dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) nicht verpflichtet ist, Referierende in die Ausschüsse der Bezirksversammlungen zu entsenden. Nur die für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zuständige Behörde ist nach § 27 Abs. 3 BezVG auf Anforderung der Bezirksversammlung verpflichtet, Fachleute zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beantwortung von Fragen in die Sitzung der Bezirksversammlung oder in die Sitzung des zuständigen Ausschusses zu entsenden.
Beschluss:
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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