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Größe, Lage und Eignung der Kinderspielplätze in den Neubauquartieren im Bezirk Bergedorf seit 2015

Antwort

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05.12.2018
Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg Wobbe, Krönker und GRÜNE Fraktion

 

Kinderspielplätze sind wichtige Orte, an denen Kinder Sozialverhalten entwickeln, welches zu Fähigkeiten führt, die bis in ihr Erwachsensein wirksam sind. Studien stellten fest, dass Spielplätze zu den wichtigsten Orten für die Entwicklung der Kinder außerhalb des häuslichen Bereichs gehören. Die meisten Formen des Spiels sind für eine gesunde Entwicklung von Kindern wesentlich. Gerade das freie und spontane Spielen, wie es auf Spielplätzen auftritt, ist von herausragender Bedeutung.

 

In Hamburg steht Kindern und Jugendlichen ein vielfältiges Angebot zum Spielen, Bewegen und für den Aufenthalt zur Verfügung. Neben den öffentlichen Spielplätzen gibt es eine Reihe von bespielbaren offenen Schulhöfen und eine große Anzahl an privaten, öffentlich zugänglichen Spielplätzen im Geschosswohnungsbau. Damit auch weiterhin ausreichend Spielflächen in Hamburg zur Verfügung stehen, ist bei Neubauvorhaben und der Entwicklung neuer Stadtquartiere darauf zu achten, dass die Anforderungen bezüglich privat herzustellender Spielflächen gemäß § 10 HBauO und öffentlich einzurichtender Spielplätze gemäß Abschnitt 2.3.3. Landschaftsprogramm Hamburg erfüllt werden.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 26.09.2018 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

1. Anzahl und Größe der Spielplätze:

1.1. Kinderspielflächen auf privatem Grund

1.1.1. Wie viele Kinderspielflächen auf privatem Grund gemäß § 10 HBauO sind seit 2015 neu geschaffen worden?

 

Seit 2015 sind 98 Bauvorhaben genehmigt worden bei denen Kinderspielflächen nachzuweisen waren. Nicht alle Bauvorhaben sind zwischenzeitlich begonnen worden.

 

1.1.2. Welche Größe haben diese Flächen jeweils?

 

Die Kinderspielflächen sind  in der Regel mindestens 100 qm groß bzw. 10 qm je Wohneinheit. In Ausnahmefällen wurde jedoch die Abweichung von der erforderlichen Größe erteilt.Dies hat ortsspezifische Gründe. In jedem Fall ist dann eine Erhöhung der Qualität der Spielgeräte und der Flächengestaltung gefordert worden. Das Nennen von konkreten Größen ist jedoch nur mit nicht vertretbarem Aufwand  möglich, da keine Statistik darüber geführt wird. Der Aufwand hierfür liegt bei ca. 50 Stunden.

 

1.1.3. Hat es in allen Fällen eine Bauabnahme der erstellten Spielflächen gegeben?

 

Nein.

 

1.1.4. Ist mit den Flächen die Herstellungspflicht gemäß § 10 HBauO (mindestens 10 m² je Wohneinheit) bei den in Bergedorf genehmigten Bauvorhaben seit 2015 eingehalten worden?

 

Siehe Antwort zu 1.1.2.

 

1.1.5. Wenn nein, ist bei Nichteinhaltung der Herstellungspflicht ein nachträglicher Bau eingefordert und durchgesetzt worden?

 

Nein.

 

1.1.6. Wenn nein, mit welcher Begründung ist jeweils von der Bauordnung abgewichen worden?

 

Siehe Antwort zu 1.1.2.

 

1.2. Spielplätze auf öffentlichem Grund

1.2.1. Wie viele Spielplätze auf öffentlichem Grund gemäß Abschnitt 2.3.3. Landschaftsprogramm Hamburg sind seit 2015 neu geschaffen worden?

 

Es wurde seit 2015 ein neuer Spielplatz gebaut.

 

1.2.2. Welche Größe haben diese PLätze jeweils?

 

Ca. 800 Quadratmeter.

 

1.2.3. Ist damit die gemäß Abschnitt 2.3.3. Landschaftsprogramm Hamburg angestrebte Versorgungsdichte (1,5 m² je Einwohner) bei den in Bergedorf genehmigten Bauvorhaben seit 2015 erreicht worden?

 

Bezogen auf das B-Plangebiet wurde die Versorgungsdichte eingehalten.

 

 

2. Lage und Eignung der Spielplätze

2.1. Entspricht die maximale Fußwegentfernung der seit 2015 neu geschaffenen Spielplätze zu den Wohnungen ihres jeweiligen Einzugsgebiets den in Abschnitt 2.3.3. Landschaftsprogramm Hamburg genannten Werten?

 

Ja.

Der Spielbereich für kleinere Kinder ist max. 100 m, von größeren Kindern max. 300 m von den Wohnungen entfernt.

 

 

2.1.1. Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht?

2.2. Sind die Anlagen gefahrlos erreichbar?

Ja.

2.2.1. Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht?

2.3. Sind die Anlagen barrierefrei zugänglich?

 

Ja. Die Anlagen sind barrierefrei erreichbar, wobei es in Teilbereichen der Anlagen zu Abweichungen kommen kann.

 

2.3.1. Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht?

2.4. Sind bei den Anlagen gesunde Umweltbedingungen (u.a. Immissionsarmut) gewährleistet?

Ja.

2.4.1. Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht?

2.5. Ist bei den Anlagen die Abgrenzbarkeit von Gefahrenquellen gegeben?

Ja.

2.5.1. Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht?

2.6. Sind alle Spielplätze auf ihre Eignung hin überprüft worden?

 

Nein bei privaten Spielplätzen.

Ja, bei öffentlichen Spielplätzen.

 

2.6.1. Wenn nein, in welchen Fällen nicht und warum nicht?

 

Wird durch die Planungsunterlagen sichergestellt.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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