Graffiti in Bergedorf - Was unternimmt das Bezirksamt?
Kleine Anfrage des BAbg. Emrich, Froh, Helm und der CDU-Fraktion
Am 4. April 2017 wurde im Hamburger Abendblatt die Frage gestellt: Graffiti – ist das Kunst oder einfach nur Vandalismus? Und die Bergedorfer Zeitung schrieb am 3. April unter der Überschrift „Graffiti an Schlossmauer – Sprayer missachtet Kodex“ dass auf der Facebook-Seite der BZ von den Bürgern härtere Strafen für die Sprayer gefordert werden. Jedenfalls verfestigt sich der Eindruck, dass hier ein Problem immer größer wird, dem die Behörden und Bezirksämter machtlos gegenüber stehen. Außerdem, und sicherlich verschlimmert dies die Situation noch, herrscht langsam der Eindruck vor, dass private Eigentümer wesentlich flinker bei der Entfernung von Graffiti vorgehen als die Verwaltung. Was in logischer Konsequenz bedeutet, dass öffentliche Flächen für die „Künstler“ wesentlich attraktiver sind, hat ihr „Kunstwerk“ dort doch länger Bestand.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 5. April 2017 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Das Bezirksamt ist verantwortlich für das Entfernen von Graffiti auf öffentlichem Grund und zuständig für seine eigenen Objekte wie Lichtwarkhaus, Jugendfreizeitstätten, Spielhäuser.
Am Lichtwarkhaus in der Regel nicht mehr als drei Tage. Wenn Anlieger Graffitis melden, werden diese inhaltlich geprüft, dann wird eine zeitnahe Entfernung beauftragt.
Für die eigenen Gebäude ist die Abteilung Interner Service zuständig, für Grünflächen und die darin befindlichen Flächen ist das Fachamt Management des öffentlichen Raums (MR), Öffentliches Grün und Forsten zuständig, für die öffentlichen Tiefbauflächen ist das Fachamt MR, Unerhaltung Straßen und Wege zuständig.
Sowohl als auch.
Kleine Graffitis entfernt das Bezirksamt selbst, die Entfernung größerer Graffitis wird an Fremdfirmen vergeben.
Das Museumspersonal entfernt die im Schnitt etwa zwei Mal im Jahr anfallenden Graffitis in der Regel selbst.
Etwa 50 Arbeitsstunden und etwa 1000,- Euro Fremdkosten.
Ja, das wird versucht. Die Erfolgsquote geht gegen Null.
Ja.
Antragsteller haben die Möglichkeit über einen Sondernutzungsantrag und eine Vorhabenerklärung eine öffentliche Fläche legal zu besprühen, wenn in Absprache sowie im Einvernehmen der Gremien öffentliche Flächen dafür ausgewiesen werden. Z.B. gab es für eine Schülergruppe mit Lehrern bzw. Künstern die Möglichkeit, in der Ernst-Mantius-Straße an der Brückenmauer zu malen, ebenso an den Wänden der Fußgängerunterführung Chrysanderstraße.
Nach 76 (2) HBauO kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlage oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird.
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