21-0967.01

Gojenbergsweg 45

Antwort

Letzte Beratung: 26.08.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 5.3

Sachverhalt

Kleine Anfrage der BAbg. Jobs, Mirbach, Heilmann, Gruber, Westberg – Fraktion DIE LINKE

 

Seit einigen Monaten steht das Haus am Gojenbergsweg 45, eine stilprägende Villa, die Anfang des vergangenen Jahrhunderts als eines der ersten Häuser der Umgebung erbaut wurde, leer. In der Bergedorfer Zeitung wurde zuvor von einer Zwangsversteigerung des Hauses berichtet. Im vergangenen Jahr machten die Bewohner/innen auf eine Kündigung aufgrund eines Eigenbedarfs der neuen Eigentümer aufmerksam.

 

Aktuell verkündet nun ein Schild der Fa. Engels und Völkers im Vorgarten: „Verkauft“.

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

 

  1. Welche Informationen zum o.g. Hintergrund des Hauses am Gojenbergsweg 45 hat das Bezirksamt?

 

In 2015/2016 wurde durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Über den Ausgang hat das Bezirksamt keine Kenntnis.

Im Jahr 2020 wurde im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Neubau eines Mehr-familienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten (WE) angefragt. Der Vorbescheid wurde im gleichen Jahr, nach Prüfung und anschließender Beratung im Bauausschuss erteilt. Hierzu eingelegte Widersprüche befinden sich aktuell in der Prüfung. Seit Juni 2021 liegt dem Bezirksamt ein Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 WE vor, der sich ebenfalls in der Prüfung befindet.

 

 

  1. Sind dem Bezirksamt Eigentümerwechsel in den vergangenen drei Jahren bekannt?

 

Ja.

 

 

  1. Welche aktuellen Planungen bezüglich des Grundstücks am Gojenbergsweg 45 sind dem Bezirksamt bekannt?

 

Vgl. Antwort zu 1.

 

 

  1. Hätten diese Planungen aus Sicht des Bezirksamts Auswirkungen auf das Stadtbild des Gojenbergs?

 

Grundsätzlich ja.

Im Rahmen der Prüfung von Vorbescheidsverfahren bildet sich die Gestaltung der Neubauplanung in den seltensten Fällen ab. Für das Vorhabengrundstück gilt weder eine Gestaltungsverordnung noch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung, insofern sind gestalterische Anforderungen nur schwer umsetzbar. Das Bezirksamt wird jedoch in der Prüfung des vorliegenden Bauantragsverfahrens versuchen auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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