20-1305.01

Gibt es wirklich keine Handhabe gegen abgestellte Werbeanhänger?

Antwort

Sachverhalt

 

Kleine Anfrage des BAbg. Froh und CDU-Fraktion

 

Bereits seit einiger Zeit wird in der Öffentlichkeit immer wieder ein Thema diskutiert, welches viele Autofahrer betrifft: Werbeanhänger werden für einen langen Zeitraum auf öffentlichen Parkplätzen, vornehmlich an gut befahrenen Straßen, abgestellt und blockieren dadurch den Parkraum für Anwohner und deren Besucher. Alleiniger Sinn ist es, mit dem Anhänger zu werben.

Nicht erst durch die massive Parkraumvernichtung des SPD/Grünen-Senats haben bereits jetzt viele Bewohner von Mehrfamilienhäusern an den Hauptverkehrsstraßen Probleme, ihr Fahrzeug wohnortnah abzustellen. Zukünftig wird durch den immer geringer veranschlagten Parkplatzanteil pro neu geschaffener Wohneinheit (in Oberbillwerder wird aktuell mit nicht einmal einem halben Parkplatz pro Wohneinheit geplant) dieses Problem noch verstärkt werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Wer ist für die Überwachung der abgestellten Werbeanhänger zuständig?

Im Bezirk Bergedorf ist das Fachamt Management des öffentlichen Raumes für die Überwachung zuständig.

  1. Ab wann wird von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen?

Von einer Ordnungswidrigkeit ist unmittelbar auszugehen, wenn der Anhänger eindeutig nur zur Werbung (z.B. Werbung mit einer gestalteten Getränkedose) genutzt werden kann. In anderen Fällen (z.B. bei Werbebeschriftung auf der Plane des Anhängers) ist nach 2 Wochen Abstellzeit, ohne dass der Anhänger bewegt wurde, von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen.

  1. Wie oft werden die abgestellten Webeanhänger überprüft?

Wöchentlich.

  1. Wo befinden sich im Bezirk die Hauptstandorte für diese Art der Werbung?

Hauptstandorte befinden sich an der Bundesstraße 5 zwischen Sander Damm und Krusestraße sowie am Curslacker Neuer Deich.

  1. Wie erfolgt die Beweisaufnahme bei einer Überprüfung?

Die Beweisaufnahme erfolgt durch schriftlichen Bericht, Fotodokumentation sowie Feststellung der Ventilstellung der Reifen des Anhängers.

  1. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden in den Jahren 2012 - 2107 diesbezüglich eingeleitet? (Bitte pro Jahr angeben)

2012 = 2

2013  --

2014 = 1

2015  --

2016 = 2

2017 = 1

  1. Wie viele Werbeanhänger wurden in den letzten 2 Jahren abgeschleppt?

Es wurden bisher keine Werbeanhänger abgeschleppt. Die Anhänger sind in den meisten Fällen nach Anbringung der gelben Plakette zeitnah entfernt worden.

  1. Wurden schon einmal Sondernutzungsanträge für diese Art der Werbung gestellt?

Bislang wurden keine Anträge auf Sondernutzung gestellt.

Wenn ja, wie viele und wo?

Entfällt.

  1. Welche Rechtsvorschriften -außer der StVO- regeln noch das Abstellen/Aufstellen von Werbeanhängern?

 

§§16 und 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)

 

 

  1. Wird unterschieden, ob es sich um reine Werbeanhänger (nach Art und Weise nicht für andere Zwecke geeignet, z.B. Werbung mit einer gestalteten Getränkedose) handelt oder ob diese auch zu anderen Zwecke (Kastenaufbau fest oder Plane) genutzt werden könnten?

 

Ja. Bei reinen Werbeanhängern wird die sogenannte gelbe Plakette, die zum Entfernen des Anhängers auffordert, sofort angebracht. Bei allen anderen Anhängern erfolgt dies erst nachdem der Anhänger 2 Wochen nicht bewegt wurde. Im Übrigen vgl. Antwort zu der Frage 2.

 

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob es bereits Gewerbetreibende gibt, die solche Anhänger für Werbezwecke vermieten?

 

Es gibt Gewerbemeldungen, für die Tätigkeit  „Vermietung von Anhängern“. Es ist aber nicht bekannt, für welche Zwecke diese im Einzelnen vermietet werden.

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass mittlerweile auch Pkw und Transporter allein zu Werbezwecken auf Hamburgs Straßen im fließenden Verkehr und im Parkraum eingesetzt werden? Wenn ja, wie schätzt das Bezirksamt dies ein?

 

Bekannt ist, dass z.B. 3-rädrige Rollermobile zunehmend im öffentlichen Parkraum abgestellt werden. Vermutlich dienen diese Fahrzeuge in erster Linie Werbezwecken, allerdings ist die Beweisführung, wie bei allen anderen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, schwierig.

 

Petitum/Beschluss

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