Gibt das Bezirksamt Bergedorf Daten von Jugendlichen an die Bundeswehr weiter?
Große Anfrage der BAbg. Sturmhoebel, Mirbach, Bauer, Jobs, Winkler - Fraktion DIE LINKE
Die Einwohnermeldeämter geben die Namen und Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig werden, an die Bundeswehr weiter. Die Bundeswehr verschickt dann Werbematerial für den Dienst an der Waffe an die jungen Menschen.
Dies alles geschieht aufgrund von § 58c des Soldatengesetzes. Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Auch die Daten weiblicher Jugendlicher werden erfasst und der Bundeswehr übermittelt.
Der Datenweitergabe an die Bundeswehr kann widersprochen werden. Dies ist in § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) festgelegt: "(7) Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."
Gemäß § 18 Absatz 4 der Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes vom 19. April 2002 wird über die gesetzliche Grundlage des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 nach § 36 Absatz 2 die Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ermöglicht. Diese Übermittlung ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Die vorausgeschickt beantwortet das Bezirksamt die Große Anfrage vom 24.05.2018 wie folgt:
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Trifft dieser Sachverhalt auch für den Bezirk Bergedorf zu?
Zu 1.:
Das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamtes Bergedorf ist verpflichtet gesetzeskonform zu arbeiten.
Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund des Bundesmeldegesetzes auch im Fachamt Einwohnerwesen -Abteilung Einwohnerdaten- des Bezirksamtes Bergedorf.
Die Anmeldung einer Wohnung erfolgt über das Formblatt „Meldeschein“.
Der Meldeschein verfügt über ein Vorblatt.
Der Bürger wird gebeten, das Vorblatt aufmerksam zu lesen.
Im Vorblatt wird darauf hingewiesen: „eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz bestimmter personenbezogener Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.“
Das Vorblatt des Meldescheines ist beigefügt.
2. In welcher Form erfolgt diese im MRRG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung bei der Anmeldung und im Oktober jeden Jahres? Falls nicht: Warum nicht?
3. Wann und in welcher Form ist letztmalig diese Bekanntmachung erfolgt? Falls nicht: Warum nicht?
Zu 2. und 3.
Das federführende Bezirksamt Harburg stellt jährlich im Oktober für alle Bezirke unter www.hamburg.de sicher, dass im Rahmen der Datenübermittlung die Widerspruchsmöglichkeiten nach dem Bundesmeldegesetz bekannt gegeben werden.
Zuletzt fand die Bekanntgabe am 04. Oktober 2017 statt. (siehe Anlage)
Darüber hinaus besteht in den Hamburger Kundenzentren – ganzjährig – ein Aushang über die Widerspruchsmöglichkeiten nach dem Bundesmeldegesetz.
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Vorblatt Meldeschein
Bekanntgabe
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