Gesicherte Fußgängerquerung vor dem neuen Körberhaus
Drs. 21-0943
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Verkehrsdirektion (VD) 52 nimmt unter Beteiligung des Polizeikommissariats 43 zum Beschluss der Bezirksversammlung Drs. 21-0943 wie folgt Stellung:
Neue Lichtsignalanlagen sind sehr kostenaufwendig und aufgrund der hohen Investitions- und Betriebskosten nicht an jeder beliebigen Stelle realisierbar. Sie bewirken einen starken Eingriff in die Verkehrsabläufe, die Notwendigkeitsuntersuchung muss daher den Nachweis der besonderen Erforderlichkeit unter den Gesichtspunkten des § 45 (9) StVO erfüllen. Zur Erlangung eines fundierten Urteils ist in der Regel eine genaue Analyse der Ist-Situation, bzw. eine prognostische Betrachtung der künftigen Verkehrssituation (Verkehrszunahme durch Erschließung) notwendig.
Für den Neubau einer Fußgängerlichtzeichenanlage müssen folgende verkehrstechnischen Qualitätsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein:
Es wurde durch das örtlich zuständige Polizeikommissariat 43 weder eine ausreichende Anzahl an Passanten, welche an der beantragten Stelle die Fahrbahn queren wollen, festgestellt, noch wurde dieses für die Zukunft prognostiziert, was der Akzeptanz des Fußgängertunnels zuzu-schreiben ist.
Darüber hinaus befinden sich beidseitig innerhalb von 150 Meter gesicherte Querungen, welche, wie oben beschrieben, innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Lichtzeichenanlage im Sinne der StVO liegen nicht vor. Dem Antrag kann daher leider nicht entsprochen werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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