21-0943.01

Gesicherte Fußgängerquerung vor dem neuen Körberhaus

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26.08.2021
Sachverhalt

 

Drs. 21-0943

Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Verwaltung prüft, ob über die B5 auf Höhe des neuen Körberhauses eine gesicherte Fußgängerquerung geschaffen und wie eine Finanzierung erreicht werden kann.
  2. Falls Punkt 1 zu positiven Ergebnissen führt, wird eine entsprechende Planung durchgeführt.
  3. Das Ergebnis dieser Planung wird im V+I vorgestellt und zur Abstimmung gebracht.

 

 

 

 Die Verkehrsdirektion (VD) 52 nimmt unter Beteiligung des Polizeikommissariats 43 zum Beschluss der Bezirksversammlung Drs. 21-0943 wie folgt Stellung:

 

Neue Lichtsignalanlagen sind sehr kostenaufwendig und aufgrund der hohen Investitions- und Betriebskosten nicht an jeder beliebigen Stelle realisierbar. Sie bewirken einen starken Eingriff in die Verkehrsabläufe, die Notwendigkeitsuntersuchung muss daher den Nachweis der besonderen Erforderlichkeit unter den Gesichtspunkten des § 45 (9) StVO erfüllen. Zur Erlangung eines fundierten Urteils ist in der Regel eine genaue Analyse der Ist-Situation, bzw. eine prognostische Betrachtung der künftigen Verkehrssituation (Verkehrszunahme durch Erschließung) notwendig.

Für den Neubau einer Fußgängerlichtzeichenanlage müssen folgende verkehrstechnischen Qualitätsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein:

 

  • Die zulässige Geschwindigkeit ist größer als 30 km/h.
  • Die Entfernung zur nächsten gesicherten Querungshilfe beträgt mehr als 150 m (Diese Zumutbarkeitsgrenze für einen Umweg ist in Hamburg seit Jahren einvernehmlich festgelegt).
  • Die Wartezeit für Fußgänger muss mehr als 20 Sekunden betragen.
  • Es müssen regelmäßig mindestens 50 Fußgänger pro Stunde die Fahrbahn überqueren wollen.

 

Es wurde durch das örtlich zuständige Polizeikommissariat 43 weder eine ausreichende Anzahl an Passanten, welche an der beantragten Stelle die Fahrbahn queren wollen, festgestellt, noch wurde dieses für die Zukunft prognostiziert, was der Akzeptanz des Fußgängertunnels zuzu-schreiben ist.

 

Darüber hinaus befinden sich beidseitig innerhalb von 150 Meter gesicherte Querungen, welche, wie oben beschrieben, innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Lichtzeichenanlage im Sinne der StVO liegen nicht vor. Dem Antrag kann daher leider nicht entsprochen werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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