Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2025
Letzte Beratung: 08.04.2025 Regionalausschuss Ö 6.2
Stellungnahme die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH)
Anzumerken ist, dass der Beschluss der Bezirksversammlung (BV) Bergedorf im Hinblick auf den Süderquerweg und den Allermöher Deich hinsichtlich der Ortsangaben unpräzise ist. Insofern wurde die gesamte Streckenverlauf der Straßen geprüft.
Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sind nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) die Anliegerinnen und Anlieger für die Reinigung der dem Fußgängerverkehr und dem Radverkehr dienenden Flächen in geschlossener Ortslage vor ihrem Grundstück verantwortlich (vgl. § 29 Abs. 1 HWG). Die Pflicht zur Reinigung nach Absatz 1 besteht jedoch nicht, soweit […] landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Flächen an die zu reinigenden Wegestrecken grenzen. Lediglich diejenigen Geh- und Radwege, die im Wegereinigungsverzeichnis (Anlage zu §§ 1, 2 der Wegereinigungsverordnung, abgekürzt WRV) aufgeführt sind, werden gegen Gebühr von der SRH im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes für die Anliegerinnen und Anlieger gereinigt. Diese erfolgt nach einer festgelegten Frequenz. Außerdem reinigt die SRH im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit Streckenabschnitte, an denen es keine Anliegerinnen und Anlieger gibt, z.B. entlang öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen und öffentlicher Spielplätze. Darüber hinaus obliegt der SRH die Fahrbahnreinigung. Radwege, die sich auf der Fahrbahn befinden und nicht baulich abgesetzt sind, werden von der SRH mitbearbeitet. Ebenfalls ist die SRH grundsätzlich für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns zuständig und zwar ganz unabhängig davon, wer für die Reinigung der angrenzenden öffentlichen Wege zuständig ist. Das Straßenbegleitgrün wird bedarfsgerecht und daher unregelmäßig gereinigt. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 HWG. Nicht zuständig ist die SRH für die Reinigung von Flächen, die sich auf Privatgrund befinden. Diese liegt in der Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Fahrbahnen in den Vier- und Marschlanden werden mit Ausnahme der im WRV – Teil B (Straßenreinigung) – aufgeführtenStraßen bzw. Straßenabschnitte alle zwei Wochen gereinigt.
Die von der BV Bergedorf für die WRV-Fortschreibung 2025 vorgeschlagenen Straßen sind nicht im WRV – Teil A (Gehwegreinigung) – aufgeführt.
Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst kommen nur diejenigen öffentlichen Wege in Betracht, die sich in geschlossener Ortslage befinden. In § 29 Abs. 3 HWG ist hierzu bestimmt: „Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke überwiegend im räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, wie Bauplätze, Lagerplätze, Gärten, Grünanlagen, unterbrechen den Zusammenhang nicht.“ Auch eine einseitige Bebauung unterbricht nicht den Zusammenhang, wohl aber feld- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen ab einer bestimmten Größe.
Im Übrigen werden für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z. B. die Infrastruktur, wie Schulen, Kindertagesstätten, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft, Einzelhandel und Gastronomiebetriebe), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen.
Die zusätzlich für die WRV-Fortschreibung vorgeschlagenen Straßen befinden sich in den Vier- und Marschlanden. Die Streckenabschnitte führen insbesondere durch ländliches Gebiet mit überwiegend eingeschossiger Bebauung. Häufig ist nur einseitig ein Gehweg vorhanden und es gibt keine Radwege, weil wenig Verkehr vorhanden ist. In dem Gebiet sind im Verhältnis zu anderen Stadtgebieten wenige Einwohnerinnen und Einwohner ansässig.
Insoweit dürften die im Antrag genannten Streckenabschnitte durch Passantinnen und Passanten nicht außergewöhnlich stark frequentiert sein und es ist auch nicht davon auszugehen, dass in einem starken Maße loser Müll und Verschmutzungen entstehen. Dies gilt umso mehr, da viele Streckenabschnitte nur auf einer Straßenseite über einen Gehweg verfügen und es in einigen Streckenabschnitten gar keinen Gehweg gibt. Die SRH bestätigt diese Einschätzung. Nach deren Dafürhalten sind die Gehwege der genannten Straßen in einem sauberen Zustand.
Bis auf die Streckenabschnitte, die an landwirtschaftliche Fläche/Grünland angrenzen, besteht gemäß § 29 Abs. 1 HWG eine Anliegerverpflichtung zur Reinigung der dem Fußgängerverkehr und der dem Fahrradverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen in geschlossener Ortslage. Das gilt auch für den Abschnitt des Kirchenheerwegs der an das Schulgelände der neuen Stadtteilschule Kirchwerder angrenzt. Hier ist die Schule für die Gehwegreinigung zuständig.
Insoweit ist für die Streckenabschnitte mit Anliegerinnen und Anliegern für eine regelmäßige Gehwegreinigung gesorgt.
Die Fahrbahnen, das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellen (soweit keine Reinigungszuständigkeit der Anliegerinnen und Anlieger besteht) sowie auch die Flächen vor Depotcontainerplätzen fallen in die Zuständigkeit der SRH und werden den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durch die SRH in einem Umfang gereinigt, der die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sowie den Erhalt eines sauberen Stadtbildes und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschreitet. Die Leistungsfähigkeit der SRH orientiert sich dabei an der Höhe der ihr zur Verfügung Finanzmittel sowie an der Verfügbarkeit ihres Personals und Maschinen/Geräte.
Insoweit kommt eine Aufnahme der Straßen in die WRV-Fortschreibung weder für 2025 noch für 2026 in Betracht, zumal ersteres bereits abgeschlossen ist.
Die 20. Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung wurde am 11. Februar 2025 veröffentlicht und tritt am 1. April 2025 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Änderungsvorschläge der BV Bergedorf war das Abstimmungsverfahren bereits weit fortgeschritten, so dass diese ohnehin nicht umsetzbargewesen wären. Dem Verfahren der Fortschreibung des WRV liegt eine jahrlange Verwaltungspraxis zu Grunde, die ein enges fachliches und zeitliches Zusammenspiel zwischen SRH, Fachbehörden (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und BUKEA) sowie Bezirksämtern und Bezirksversammlungen zum Erfordernis hat und sich über insgesamt ein Jahr zieht. Das Verfahren beinhaltet keine nennenswerten Pufferzeiten, die es erlauben würden, nachträglich gewünschte Änderungen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. In Anbetracht dieses zur Sicherstellung eines hohen Grades an Rechtssicherheit aufwendigen Verfahrens sind eine Abkürzung dessen oder unterjährige bzw. kurzfristige Änderungen ohne Auslassen der Beteiligung von politischen oder Verwaltungsgremien und fachbehördlichen Verwaltungsinstanzen nicht möglich. Ein Abweichen vom bewährten Verfahren würde juristisch angreifbare Gebührenbescheide der SRH zur Folge haben.
Ebenfalls wird es derzeit aus vorgenannten Gründen auch nicht für sinnvoll und notwendig erachtet, die Straßen in die WRV-Fortschreibung für 2026 aufzunehmen. Allerdings hat die SRH zugesagt, den Kirchenheerweg im Bereich der Schule Kirchwerder als Prüfungsfall für die WRV-Fortschreibung 2026 zu berücksichtigen.
Der Beschlussempfehlung der Bezirksversammlung Bergdorf kann daher derzeit nicht entsprochen werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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