20-1102.01

Förderung der Personal- und Sachmittel für Freiwilligendienstleistende im Rahmen der Zuwendungsgewährung offene Kinder und Jugendarbeit in Bergedorf

Mitteilung

Sachverhalt

 

Das Bezirksamt Bergedorf nimmt zum Antrag Drucksache 20-1102 wie folgt Stellung:

 

Die Bewilligungsbehörde entscheidet ihm Hinblick auf das Förderziel und die Besonderheiten des Förderbereichs, in welchem Umfang die Ausgaben zuwendungsfähig sind. Sie berücksichtigt dabei die allgemeinen Vorgaben (z. B. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) und die Förderrichtlinien, mit denen festgelegt wird, welche Ausgaben in dem jeweiligen Förderbereich zuwendungsfähig sind. (Vgl. VV zu § 46 / Kommentar)

 

Zur Förderung „Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit in den Bezirken“ hat die Behörde r Arbeit, Soziales, Familie und Integration mit der Globalrichtlinie (GR J 1/16 vom 23.02.2016) die Angebote und Ziele beschriebenen, für die die Bezirksämter die erforderlichen Haushaltsmittel durch sie als die zuständige Fachbehörde erhalten.

 

Als ein Ziel der Globalrichtlinie ist festgelegt, das die Besucherinnen und Besucher … durch die Offene Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit gefördert werden, indem sie unterstützt von den Fachkräften und den übrigen Nutzerinnen und Nutzern ihre … Kompetenzen weiterentwickeln.

 

Weiterhin ist geregelt, das in den Einrichtungen in der Regel sozialpädagogisch oder pädagogisch ausgebildete Fachkräfte mit entsprechenden Ausbildungsabschlüssen arbeiten. Zur Berücksichtigung konzeptioneller Besonderheiten können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechend erforderlichen anderen Kompetenzen und Qualifikationen eingesetzt werden. Ergänzend führt die Globalrichtlinie an, dass Menschen, die sich in den Einrichtungen ehrenamtlich (1) und freiwillig engagieren, das Angebot der hauptberuflichen Fachkräfte ergänzen können.

 

 

Ehrenamt: Gewöhnlich versteht man unter Ehrenamt eine freiwillige, gemeinnützige Tätigkeit, die nicht auf ein Entgelt angelegt ist. Es wird für eine bestimmte Dauer geleistet, und zwar im Normalfall unter der Federführung von Vereinen, Initiativen oder Institutionen. Ehrenamtlich Tätige erhalten kein Gehalt, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung. Ehrenamt ist eine Freiwilligenarbeit, ist bürgerschaftliches Engagement. Das Ehrenamt wird in einigen Bereichen staatlich strukturiert, etwa im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ).

 

 

 

Im Rahmen des Zuwendungsrechts können auf Grundlage der Globalrichtlinie Betriebs- und Investitionskosten, u. a. auch die Ausgaben für Personalaufwendungen, anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen zur Erfüllung der in der Globalrichtlinie definierten Ziele sind.

 

Die Bezirksämter haben die Möglichkeit bei Zuwendungsempfängern Ausnahmen von fachlichen Standards zulassen, wenn der Bedarf an Einrichtungen und Diensten im Einzelfall anders nicht gedeckt werden kann und die Fachbehörde zugestimmt hat. Die jeweiligen Gründe sind zu dokumentieren. Entsprechende Gründe für Ausnahmen sind nicht bekannt.

Die einem Antragsteller entstehenden Kosten für den projektbezogenen Einsatz von Bufdi / FsJler wären den Personalkosten zuzuordnen.

 

Grundtenor der Globalrichtlinie ist, dass die finanzielle Förderung im Zuwendungswege vorrangig zur Aufrechterhaltung der durch die Globalrichtlinie definierten Standards dienen soll. Also der Absicherung der Arbeit durch Fachkräfte, d. h. in der Regel durch sozialpädagogisch oder pädagogisch ausgebildete Fachkräfte mit entsprechenden Ausbildungsabschlüssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Angebot der hauptberuflichen Fachkräfte durch ehrenamtlich und freiwillig engagiere Menschen zu ergänzen.

 

Sofern von den fachlichen Standards abgewichen werden sollte, was in der Folge zu einer Reduzierung der vorhandenen Stellenanteile führen würde, ist dies in begründeten Einzelfällen (s. o.) möglich. Erfolgt dies nicht, kann die Anerkennung der Kosten für ehrenamtlich und freiwillig engagiere Menschen jedoch über die eingebrachten Eigenmittel erfolgen.

 

Sofern andere Gründe für die Ablehnung der Anerkennung angeführt wurden, sind diese zwar unzutreffend, die getroffene Entscheidung jedoch nicht, da nur die Kosten für pädagogisches Personal bzw. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechend erforderlichen anderen Kompetenzen und Qualifikationen mit der Zuwendung gefördert werden können.

 

Petitum/Beschluss

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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