20-1702.01

Flüchtlinge in Bergedorf

Antwort

Letzte Beratung: 21.02.2019 Sonderausschuss Flüchtlingsunterkünfte und Unterbringung von Wohnungslosen Ö 4

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Emrich, Froh, Timmermann und Fraktion der CDU

 

Nachdem die Herausforderungen bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen in den Jahren 2015 + 2016 weitgehend gelöst wurden, muss es spätestens seit 2017 darum gehen, die Menschen, die länger in Deutschland bleiben werden, in Lohn und Arbeit zu bringen. Folgerichtig ist dann auch der Auszug aus der öffentlichen Unterbringung und Einzug in eine normale Wohnung. Nur so wird Integration gelingen. Voraussetzung ist immer das Erlernen von Sprachkenntnissen.

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Familie und Integration (BASFI) beantwortet das Auskunftsersuchen vom 31.07.2018 wie folgt; das Bezirksamt beantwortet die Fragen 2 e und 3 c:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1)Wie viele Flüchtlinge wohnen derzeit im Bezirk Bergedorf?

 

Zu 1.:

Im ausländerbehördlichen Fachverfahren der Behörde für Inneres und Sport konnten 6.415 Personen ermittelt werden, die als Flüchtling – Definition gemäß Flüchtlingsmonitoring (siehe Drs.21/13796) - im Bezirk Bergedorf leben.

 

 

2)Wie viele von den in Bergedorf wohnenden Flüchtlingen haben bislang einen Sprachkurs besucht oder sind derzeit dabei?

 

Zu 2.:

Zur grundsätzlichen Struktur und zum Aufbau der Sprachförderung siehe Drs. 21/4566.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Integrationskurse nach § 43 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie für die auf das Anschlussangebot der Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG. Beide Kursangebote stehen nach § 44 AufenthG auch Geflüchteten offen. Ausgenommen sind jedoch Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive und Menschen mit einer Duldung, wenn Sie über keine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 verfügen.

 

Das Bundesamt veröffentlicht Daten ausschließlich für Hamburg insgesamt und nicht auf bezirklicher Ebene. Informationen zum Integrationskursangebot werden mit der Integrationskursgeschäftsstatistik auch nach Bundesländern ausgewiesen: siehe http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/InGe/inge-node.html

 

Die BASFI ergänzt das Angebot des Bundes mit dem Landesprogramm „Deutschkurse für Flüchtlinge“, um auch diejenigen mit Sprachförderangeboten zu erreichen, die der Bund nicht fördert. Im Landesprogramm wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bislang 267 Flüchtlinge aus Bergedorf in einen Sprachkurs vermittelt.

 

Darüber hinaus bietet die Hamburger Volkshochschule in Ihrem Standardkursangebot Deutschsprachkurse an, die auch für Geflüchtete zur Verfügung stehen. Eine Erhebung des aufenthaltsrechtlichen Status erfolgt nicht siehe Drs. 21/8556.

 

 

a.Wie hoch ist die Quote derer, die einen solchen Kurs im Laufe der Maßnahme wieder abgebrochen haben?

b.Gibt es Konsequenzen für einen Flüchtling in Bezug auf etwaige Sozialleistungen, wenn ein solcher Kurs nicht zu Ende geführt wird? Wenn ja, welche?

 

Zu 2) a. und b.:

Daten zu vorzeitigen Kursbeendigungen liegen der BASFI nicht vor. Nach Informationen der Kursträger und des Flüchtlingszentrums sind die Ursachen für vorzeitige Kursbeendigungen vielfältig, beispielhaft genannt werden können Schwangerschaft, Arbeitsaufnahme, Umzug, Erkrankung.

 

Hamburg hat sich mit weiteren Bundeländern beim Bund dafür eingesetzt, dass den Ländern entsprechende Informationen für das Integrationskursangebot zugeleitet und die Gründe für vorzeitige Kursbeendigungen erforscht werden. Das BAMF hat ein entsprechendes Forschungsvorhaben in Aussicht gestellt.

 

Die Möglichkeit, Personen zur Teilnahme an Integrationskursen zu verpflichten, besteht für die Integrationskurse des Bundes. Entsprechende Verpflichtungen können nach § 44a Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch Ausländerbehörden sowie die Träger der Grundsicherung und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen.

 

Sofern sich zu Integrationskursen verpflichtete Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne wichtigen Grund entziehen, kann das leistungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gewährt wird dann lediglich das Notwendigste (Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege), nach Möglichkeit als Sachleistung (§ 5b Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 1a Abs: 2 S. 2 -4 AsylbLG). Es besteht weiterhin ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG. Für die Durchsetzung einer Sanktion bei einer Weigerung ist allerdings erforderlich, dass zuvor eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung erfolgt ist.

 

Die Sanktion ist zunächst gemäß den allgemeinen Regelungen nach § 14 AsylbLG auf sechs Monate zu befristen und bei fortwährender Pflichtverletzung fortzusetzen.

 

Sofern das Jobcenter die Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, richtet sich eine etwaige Leistungskürzung im Falle einer Pflichtverletzung nach den §§ 31 ff. SGB II. Auch im Falle einer berufsbezogenen Deutschförderung ist die Teilnahme in eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Auch hier richtet sich eine etwaige Leistungskürzung im Falle einer Pflichtverletzung nach den §§ 31 ff. SGB II.

Für die Teilnahme am Landesprogramm „Deutschkurse für Flüchtlinge“ werden durch das Flüchtlingszentrum Hamburg ausschließlich Teilnahmeberechtigungen ausgegeben.

 

 

c.Gibt es bestimmte Gruppen oder Altersklassen mit einem besonders hohen Anteil an abgebrochenen und gar nicht erst begonnenen Sprachkursen? Wenn ja, welche?

 

Zu 2) c.:

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden vom zuständigen BAMF nicht ausgewiesen.

 

 

d.Sind die Kapazitäten von Sprachkursen ausreichend, oder gibt es einen Mangel an Angeboten?

 

Zu 2) d.:

Das Angebot von Sprachkursen ist in Hamburg im Grundsatz ausreichend. Eine Ausnahme bildet das Angebot von Integrationskursen mit Alphabetisierung. Hier übersteigt die Nachfrage das Angebot, so dass es hier zu längeren Wartezeiten kommen kann.

 

 

e.Was unternimmt das Bezirksamt, um möglichst viele Flüchtlinge zu einem Sprachkurs zu bewegen?

 

Zu 2) e:

Das Bezirksamt informiert Geflüchtete durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in seinen Einrichtungen über bestehende Sprachkursangebote und erläutert ihren besonderen Nutzen (bspw. zur Integration in den Arbeitsmarkt, Förderung des nachbarschaftlichen Miteinanders etc.). Darüber hinaus findet die diesbezügliche Aufklärung insbesondere durch die Integrationsträger sowie die Freiwilligen in der Flüchtlingsarbeit statt. 

 

 

3)Wie viele Flüchtlinge wohnen in einer "normalen" Wohnung in Bergedorf?

 

Zu 3):

Die BASFI erfasst diese Daten nicht.

 

 

a.Bei wie vielen Flüchtlingen wird die Mietzahlung von der Stadt übernommen?

 

Zu 3) a.:

Unter „Flüchtlinge“ im Sinne der Fragestellung werden Personen verstanden, die Leistungen nach den §§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.

Im Bezirk Bergedorf erhalten insgesamt 100 Personen, die Leistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG beziehen, Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgezahlt. Hiervon wohnen 97 Personen zur Miete und 3 Personen zur Untermiete.

 

 

§ 3 AsylbLG

§ 2 AsylbLG

Gesamt

Miete

9

88

97

Untermiete

1

2

3

Gesamt

10

90

100

 

 

b.Orientiert sich die maximale Höhe der Miete an dem Satz, welcher auch für ALGII- Bezieher gilt? Wenn nein, wie hoch ist die Höchstgrenze?

 

 

Zu 3) b.:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII sowie Leistungsberechtigte nach §§ 2 und 3 AsylbLG, die in privatem Wohnraum leben, gelten die gleichen Angemessenheitsgrenzen.

 

 

c.Wie viele der in Bergedorf wohnenden Flüchtlinge haben einen Dringlichkeitsschein, aber noch keine eigene Wohnung?

 

Zu 3)c:

Ein Dringlichkeitsschein wird Personen auf Antrag erteilt, wenn sie als vordringlich wohnungssuchend anerkannt werden. Personen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung, die aus öffentlichem Interesse als vordringlich wohnungssuchend anerkannt werden, erhalten eine Dringlichkeitsbestätigung.

Ein Abgleich der vorliegenden, allerdings nicht tagesaktuellen Bewohnerlisten von fördern und wohnen AöR und den manuell geführten Listen der Mitarbeiter*innen der Fachstelle für Wohnungsnotfälle ergab für Bergedorf 2.247 in öffentlich-rechtlicher Unterbringung lebende, wohnberechtigte, Flüchtlinge mit Dringlichkeitsbestätigung, die noch nicht über eigenen Wohnraum verfügen. Die tatsächliche Anzahl liegt höher, wird aber statistisch nicht erfasst und kann auch nicht valide ermittelt werden. Nicht enthalten ist die Anzahl der Flüchtlinge mit Dringlichkeitsbestätigung, die vorübergehend bei Verwandten oder Freunden untergebracht sind. Nicht enthalten sind außerdem wohnberechtigte Flüchtlinge, die noch keine Dringlichkeitsbestätigung erhalten haben, weil die Hilfeplanung bzw. sog. Einstufungsgespräche noch nicht abgeschlossen sind.

 

 

4)Wie viele der in Bergedorf wohnenden Flüchtlinge sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

a.Wie viele haben in Deutschland eine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen?

b.Wie viele haben mindestens ein Praktikum absolviert?

c.Inwiefern wird von der Möglichkeit von Teilanerkennungen der bisherigen Berufserfahrung Gebrauch gemacht?

 

Zu 4) a bis c.:

Der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter t.a.h liegt auf Bezirksebene keine Statistik im Sinne der Fragestellung zu a. und b. vor.

 

Bei Angaben einer leistungsberechtigten Person zu formalen Abschlüssen prüft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die eingereichten Nachweise, ggf. werden sie zuvor übersetzt. Die Kosten hierfür werden übernommen. In der Regel wird dann in einem abgestimmten Verfahren an die Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) verwiesen. Das gilt auch, wenn der oder die Leistungsberechtigte keine Nachweise beibringen kann.

 

Fähigkeiten und Kenntnisse, die in nicht formalisierter Form (also etwa Prüfungen, Zeugnisse usw.) vorliegen – in der Regel sind das berufspraktische Erfahrungen oder Kenntnisse -, können über sogenannte Kompetenzfeststellungsverfahren ermittelt werden. Dies ist aus Arbeitsmarktsicht eine der erfolgreichsten Strategien für eine zielgerichtete Integration in Ausbildung oder Arbeit. Im Rahmen von W.I.R – work and integration for refugees sind in enger Kooperation mit der Handwerkskammer Hamburg, den Innungen und der Handelskammer Hamburg für verschiedene Berufe /Berufsfelder Kompetenzfeststellungsverfahren entwickelt worden, die regelmäßig durchgeführt werden. Hier erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer regelmäßig aussagekräftige Zertifikate und erste Kontakt zu potenziellen Arbeitgebern.

 

Zudem gibt es ein von der Bundesagentur für Arbeit (BA) angebotenes Programm „MySkills“ (https://www.arbeitsagentur.de/myskills).

 

Die Beratung zu diesen Verfahren erfolgt u.a. in der Dependance von W.I.R in Bergedorf.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

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