21-0164.01

Fahrradstellplätze am Bergedorfer Bahnhof

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28.11.2019
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Seiler, Meyer, Winkelbach und AFD Fraktion Bergedorf

 

Am Bergedorfer Bahnhof kann unter der Woche immer das gleiche Bild beobachtet werden. Vor allem am Haupteingang türmen sich die "wild" abgestellten Fahrräder. Da werden Räder auf den Gehwegen abgestellt oder an die Verkehrsschilder, Bäume und Laternen angeschlossen. Auch am Hintereingang und in der Garage sind die Fahrradabstellplätze scheinbar voll ausgelastet, so dass man selbst dorthin nicht mehr ausweichen kann.

 

Wenn der Individual-Verkehr vom Auto weg zum Fahrrad gesteuert werden soll, muss aber auch die Infrastruktur für die Zweiräder entsprechend angepasst werden. Parkverstöße bei Autos werden streng verfolgt und geahndet, deshalb ist es nicht zu vermitteln, das Fahrräder scheinbar ohne Sanktion einfach wild in der Gegend abgestellt werden und Zuwegungen, Eingänge und Hinweistafeln blockieren können.

 

Die Behörde für Inneres, Straßenverkehrsbehörde beantwortet Frage 1 des Auskunftsersuchens vom 11.10.2019, das Bezirksamt beantwortet die Frage 2 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1)      Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es, wenn Radfahrer die Regeln des ruhenden Verkehrs kollektiv und massenhaft brechen?
a. was ist die Stellungnahme der Polizei dazu und welche Maßnahmen regt sie an?

 

 

Da in der Straßenverkehrsordnung das „Parken“ von Fahrrädern nicht explizit geregelt ist, sind für das Abstellen von Fahrräder die Grundregeln des § 1 StVO zu beachten: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Verstöße gegen diese Regel könnten theoretisch gemäß Bußgeldkatalog mit bis zu 35€ geahndet werden.

 

Nach derzeitiger Rechtsprechung ist allerdings das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung. Zum Beispiel darf daher ein in einem Fußgängerbereich vor einem Bahnhof abgestelltes Fahrrad, welches die für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche um lediglich 70 cm verkürzt, nicht „abgeschleppt“ und auf eine Sammelstelle umgesetzt werden.

 

Im Bereich des Bergedorfer Bahnhofes liegen regelhaft keine zu ahndenden Verstöße in Bezug auf abgestellte Fahrräder vor, da die verbleibenden Restbreiten den Verkehr nicht gefährden oder über Gebühr behindern.

 

Der Bereich um den Bergedorfer Bahnhof wird von den Kräften des Polizeikommissariats 43 täglich mehrfach bestreift. In den letzten Jahren wurden dabei keine von der Polizei zu ahndenden Verstöße festgestellt, daher wird vom Polizeikommissariat 43 in dieser Hinsicht auch kein Handlungsbedarf ge-sehen.

 

 

2) Gibt es Planungen oder Konzepte um die oben beschriebene Situation zu entlasten?
a. Falls ja, welche genau
b. Wann ist die Umsetzung geplant?
c. Sind weitere neue Fahrradstellplätze im Bereich des Bergedorfer Bahnhofs geplant?
d. Wo genau?
e. Wie hoch sind die evtl. Investitionskosten?
 

 

Nein.

 

 

Petitum/Beschluss

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