Fahrgastunterstände im Vier- und Marschländer Modell
Letzte Beratung: 07.10.2025 Regionalausschuss Ö 7.3
In der Sitzung des Regionalausschusses am 09.05.2023 wurde einstimmig folgendes Petitum beraten und beschlossen:
Die Bezirksamtsleiterin möge sich dafür einsetzen, dass in den zuständigen Behörden und beim HVV/VHH geprüft wird, welche Alternative von Fahrgastunterstand zukünftig, in Vereinbarkeit und Verträglichkeit mit der Barrierefreiheit, als ein „Vier- und Marschländer-Modell“ an Haltestellen mit geringem Platzangebot aufgestellt werden könnte.
Dem Regionalausschuss ist nach der Sommerpause das Ergebnis vorzustellen.
Petitum/Beschluss:
Die Bezirksversammlung schließt sich dem Votum des Regionalausschusses an.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Fahrgastunterstände (FGU) sind Gegenstand der Neuausschreibung der Werberechtsverträge zum 01.01.2027. Die künftige Gestaltung der FGU war Gegenstand umfassender Erörterungen in den jeweiligen Arbeitsgruppen des Projekts zur Neuausschreibung der Werberechtsverträge. Nach derzeitiger Planung wird es künftig ein FGU-Modell geben, das modular an räumliche Gegebenheiten angepasst werden kann, und zwar sowohl hinsichtlich der Gründung (unterschiedliche Fundamentarten) als auch hinsichtlich des Aufbaus (Breite, verkürzte oder keine Seitenscheiben usw.). Die Idee, für besonders schwierige Gegebenheiten ein Sondermodell auszuschreiben, wurde in den Arbeitsgruppen diskutiert, aber letztlich wieder verworfen, da dies zu großen logistischen Herausforderungen auf Seiten des Konzessionärs führen würde (z.B. im Hinblick auf die Ersatzteilbevorratung oder die Möglichkeit, FGU zu versetzen) und weil die FGUs aus Gründen der Stadtbildgestaltung auch möglichst einheitlich sein sollen.
Es ist nach werbefachlicher Einschätzung der Projektberater unter den gegebenen Marktbedingungen auch nicht zu erwarten, dass für einen Konzessionär (auch nicht für Hamburg) ein Sondermodell eines FGUs eigens entwickelt wird – schon gar nicht, wenn dieses nur in einer sehr begrenzten Stückzahl zum Einsatz kommen soll.
Mit den neuen Vorgaben sollten FGUs auch an solchen Haltepunkten ermöglicht werden, wo zuvor keine errichtet werden konnten. Ob eine bestimmte Haltestelle mit einem FGU ausgestattet wird, ist aber nicht nur von den technischen Gegebenheiten abhängig, sondern auch von der Anzahl der potenziellen Fahrgäste, die von einem solchen FGU profitieren würden. Die Ressourcen sind insoweit begrenzt und müssen dementsprechend sinnvoll und bedacht eingesetzt werden. Daher kann auch perspektivisch nicht jede Haltestelle mit einem FGU ausgestattet werden. Die Entscheidung, welche Haltestelle einen FGU erhält, soll auch künftig die HOCHBAHN in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen treffen.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Regionalausschusses am 09.05.2023 wurde einstimmig folgendes Petitum beraten und beschlossen:
Die Bezirksamtsleiterin möge sich dafür einsetzen, dass in den zuständigen Behörden und beim HVV/VHH geprüft wird, welche Alternative von Fahrgastunterstand zukünftig, in Vereinbarkeit und Verträglichkeit mit der Barrierefreiheit, als ein „Vier- und Marschländer-Modell“ an Haltestellen mit geringem Platzangebot aufgestellt werden könnte.
Dem Regionalausschuss ist nach der Sommerpause das Ergebnis vorzustellen.
Die Bezirksversammlung schließt sich dem Votum des Regionalausschusses an.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Fahrgastunterstände (FGU) sind Gegenstand der Neuausschreibung der Werberechtsverträge zum 01.01.2027. Die künftige Gestaltung der FGU war Gegenstand umfassender Erörterungen in den jeweiligen Arbeitsgruppen des Projekts zur Neuausschreibung der Werberechtsverträge. Nach derzeitiger Planung wird es künftig ein FGU-Modell geben, das modular an räumliche Gegebenheiten angepasst werden kann, und zwar sowohl hinsichtlich der Gründung (unterschiedliche Fundamentarten) als auch hinsichtlich des Aufbaus (Breite, verkürzte oder keine Seitenscheiben usw.). Die Idee, für besonders schwierige Gegebenheiten ein Sondermodell auszuschreiben, wurde in den Arbeitsgruppen diskutiert, aber letztlich wieder verworfen, da dies zu großen logistischen Herausforderungen auf Seiten des Konzessionärs führen würde (z.B. im Hinblick auf die Ersatzteilbevorratung oder die Möglichkeit, FGU zu versetzen) und weil die FGUs aus Gründen der Stadtbildgestaltung auch möglichst einheitlich sein sollen.
Es ist nach werbefachlicher Einschätzung der Projektberater unter den gegebenen Marktbedingungen auch nicht zu erwarten, dass für einen Konzessionär (auch nicht für Hamburg) ein Sondermodell eines FGUs eigens entwickelt wird – schon gar nicht, wenn dieses nur in einer sehr begrenzten Stückzahl zum Einsatz kommen soll.
Mit den neuen Vorgaben sollten FGUs auch an solchen Haltepunkten ermöglicht werden, wo zuvor keine errichtet werden konnten. Ob eine bestimmte Haltestelle mit einem FGU ausgestattet wird, ist aber nicht nur von den technischen Gegebenheiten abhängig, sondern auch von der Anzahl der potenziellen Fahrgäste, die von einem solchen FGU profitieren würden. Die Ressourcen sind insoweit begrenzt und müssen dementsprechend sinnvoll und bedacht eingesetzt werden. Daher kann auch perspektivisch nicht jede Haltestelle mit einem FGU ausgestattet werden. Die Entscheidung, welche Haltestelle einen FGU erhält, soll auch künftig die HOCHBAHN in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen treffen.
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