Entwicklung der Karstadt-Häuser am Standort Bergedorfer Markt und Sachsentor sowie des Parkhauses Bergedorfer Schloßstraße hier: Zustimmung zum veränderten Verfahrensvorschlag für qualitätssichernde Verfahren
Mit der Drucksache 21-0648 vom 26.11.2020 hat der Hauptausschuss den Bezirksamtsleiter u.a. beauftragt:
Stufe 1: städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb (Betrachtung der o.g. Liegenschaften inkl. der angrenzenden öffentlichen Räume)
Stufe 2: jeweils eigenständige hochbauliche Architekturwettbewerbe für die betreffenden Grundstücke
Hinsichtlich des unter Punkt 1a geführten Auftrages wurden im Laufe des Jahres 2021 Gespräche mit den Eigentümer:innen bzw. dessen Vertreter:innen der unterschiedlichen Liegenschaften geführt, um das gemäß Punkt 1 geschlossene Verfahren vorzubereiten.
Im Rahmen dieser Gespräche hat sich herausgestellt, dass die Eigentümerin der Immobilie Karstadt Bergedorfer Markt eine kurzfristige Realisierung eines Neubauvorhabens anstrebt. Nach Ansicht der Verwaltung kann diesem Wunsch entsprochen werden, um einer weiteren Attraktivitätsminderung und Schwächung des Einkaufsstandortes Bergedorf als oberzentralem Einkaufsstandort des östlichen Hamburgs sowie des angrenzenden Umlands einerseits entgegenzuwirken. Andererseits würden durch eine vorgezogene Realisierung eines Neubauvorhabens am Standort Bergedorfer Markt die einsetzenden Trading-Down-Prozesse in diesem Bereich der Bergedorfer Innenstadt frühzeitig korrigiert werden können.
Um dem im Rahmen der Drucksache 21-0648 formulierten Anspruch, die beste Lösung für diesen Kristallisationskeim der Bergedorfer Innenstadt zu finden, gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung folgendes Verfahren (vgl. Anlage 1) vor.
Die Liegenschaft des ehemaligen Karstadts am Bergedorfer Markt wird aus dem vorgesehenen zweistufigen Wettbewerbsverfahren herausgelöst. Um eine qualitätvolle Architektur sowie auch eine Information der Öffentlichkeit (an 1-2 Tagen öffentliche Ausstellung mit Möglichkeit der Rückmeldung) sicherzustellen, wird ein hochbauliches konkurrierendes Verfahren als Wettbewerb oder Gutachterverfahren mit Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Es entfällt somit der städtebaulich-freiraumplanerische Wettbewerb für dieses Grundstück. Aus Sicht der Verwaltung ist dieser Schritt nicht erforderlich, da die städtebaulichen Rahmensetzungen für dieses Grundstück durch die Stadtstruktur (Lage, öffentliche Verkehrswege etc.) ohnehin bereits einen sehr engen Rahmen setzen, der wenig Spielraum für alternative städtebauliche Lösungen offen lässt. Für eine gelungene Integration eines künftigen Baukörpers in die prägenden Umgebung der Bergedorfer Innenstadt stehen im Rahmen eines hochbaulichen Wettbewerbsverfahren gute Möglichkeiten der Einflussnahme zur Verfügung. Auch die Vorgaben der städtebaulichen Erhaltungsverordnung (die „Huckepack“ mit verschiedenen Bebauungsplänen gelten) lassen sich hier angemessen berücksichtigen.
Anders gestaltet sich die Situation in Bezug auf die Immobilien Karstadt am Standort Sachsentor sowie des Parkhauses an der Bergedorfer Schloßstraße. Insbesondere dem ehemaligen Karstadt-Haus am Sachsentor kommt eine bedeutende Scharnierfunktion im Stadtgefüge zwischen Fußgängerzone und Bergedorfer Schloßstraße (Stichwort Verkehrsversuch Bergedorfer Schloßstraße) zu. Das Parkhaus Bergedorfer Schloßstraße besitzt aufgrund seiner exponierten Lage am Bergedorfer Schloßpark ebenfalls eine besondere Bedeutung für die zukünftige Entwicklung der Bergedorfer Innenstadt. Vor diesem Hintergrund sollen diese beiden Liegenschaften sowie die angrenzenden öffentlichen Räume in einem ersten Schritt gemäß Drucksache 21-0648 wie vorgesehen im Rahmen eines städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs / Gutachterverfahrens zusammenhängend betrachtet werden (vgl. Anlage 1 + 2).
Im Anschluss sollen die vorgesehen hochbaulichen Wettbewerbs- / Gutachterverfahren für die beiden Einzelgrundstücke durchgeführt werden.
Die Aufgabenstellungen für die vorgenannten konkurrierenden Verfahren werden im Stadtentwicklungsausschuss behandelt. Eine Beteiligung von Ausschussmitgliedern in der Jury soll vorgesehen werden.
Über den Zeitpunkt der Einleitung erforderlicher B-Plan-Verfahren kann auf Basis der städtebaulich-freiraumplanerischen Konzepte während oder nach dem Verfahren entschieden werden. Der Stadtentwicklungsausschuss wird zu gegebener Zeit befasst werden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtentwicklungsausschuss
• stimmt dem veränderten Verfahrensvorschlag gemäß Anlage 1 zu,
• empfiehlt der Bezirksversammlung, dem geänderten Verfahrensvorschlag zuzustimmen und beauftragt die Bezirksamtsleitung, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten
1 – Verfahrensvorschlag
2 – Vorschlag für potenzielle Betrachtungsräume der avisierten konkurrierenden Verfahren