Einbahnstraßen im Bezirk für Radverkehr in Gegenrichtung öffnen
Letzte Beratung: 19.05.2022 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 11.11
Antrag der BAbg. Petersen, Tilsner und SPD Fraktion
der BAbg. Rüssau und Grüne-Fraktion
der BAbg. Meyns und FDP-Fraktion
Das BMVI hat Teile der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO neu gefasst, um den Radverkehr sicherer und attraktiver zu machen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05. Juni 2021 eigene Änderungen hinzugefügt, die in die neue VwV eingeflossen sind. Insbesondere hat der Bundesrat die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr von einer Kann- in eine Soll-Bestimmung umgewandelt. Als Begründung führte der Bundesrat an:
„Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung hat sich unter den in der derzeitigen VwV aufgeführten Rahmenbedingungen in der Praxis langjährig sehr bewährt – auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit. Sie ist durch entsprechende Forschung abgesichert. Die Regelung ist durch konkrete Vorgaben klar definiert und berücksichtigt somit hinreichend die unterschiedlichen örtlichen Voraussetzungen.“
Entsprechend heißt es nun in der VwV der StVO: „Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen, b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist, c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.“
Angesichts dieser Änderungen ergibt es Sinn, die Einbahnstraßen im Bezirk darauf hin zu überprüfen, ob sie die genannten Anforderungen erfüllen, und sie ggf. für den gegenläufigen Radverkehr zu öffnen.
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, a) zu prüfen, welche Einbahnstraßen im Bezirk nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden könnten, und b) dem Ausschuss für Verkehr und Inneres über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten.
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