22-0635.01

Chauffeur und Dienstwagen für die Bezirksamtsleiterin in Bergedorf

Antwort

Letzte Beratung: 18.12.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.6

Sachverhalt

Kleine Anfrage

der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Unbehauen, Schander

und AfD Fraktion Bergedorf

In jüngster Zeit gab es eine rege Berichterstattung über die ausgeschriebene Chauffeur-Stelle für den Bezirksamtsleiter Harburg. Im Zuge dieser Stellenausschreibung stellten sich insbesondere Fragen zur Begründung und Rechtfertigung dieser Personalie, da sich weder aus dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) noch aus anderen Gesetzen ein konkreter Anspruch auf einen Chauffeur und/oder Dienstwagen für Bezirksamtsleitungen ableitet.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich Nachfragen hinsichtlich einer potenziellen Nutzung solcher Leistungen für die Bezirksamtsleiterin in Bergedorf. Wir sind der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme zwingend auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden muss. Dies gilt insbesondere in Zeiten einer angespannten Haushaltslage.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

Nach den „Grundsätzen zur Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staatsrätinnen und Staatsräten sowie weiterer Berechtigter“ vom 15.12.2009 können nach dortiger Ziffer 5 nach Entscheidung des jeweils fachlich zuständigen Mitglieds des Senats Dienstkraftwagen auch den Bezirksamtsleiterinnen und Bezirksamtsleitern zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der vielfältigen Dienst- und Repräsentationsaufgaben beim Senat, in den Fachbehörden, anderen Bezirksämtern sowie bei Vereinen und Organisationen werden regelmäßig Termine wahrgenommen. Während der Wegezeiten besteht die Möglichkeit, Vor- und Nachbereitungen zu den jeweiligen Terminen durchzuführen. Insbesondere im flächenmäßig größten Bezirk ist dies erforderlich, um eine enge Termintaktung zu ermöglichen und einen effizienten Ablauf der Dienstgeschäfte sicherzustellen. Die Inanspruchnahme eines Dienstwagens mit Fahrer entspricht daher dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Im Übrigen siehe Antwort des Senats auf die Anfrage des Abgeordneten Marco Hosemann (Die Linke) in der Hamburgischen Bürgerschaft, Drs. 23/1992.

Dies vorausgeschickt beantwortet das Bezirksamt die Fragen wie folgt:

  1. Woraus ergibt sich die rechtliche Grundlage r die Inanspruchnahme eines Chauffeurs und/oder eines Dienstwagens durch die Bezirksamtsleiterin (falls eine solche existiert)?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Nutzt die Bezirksamtsleiterin aktuell einen Chauffeur und/oder einen Dienstwagen? Wenn ja, welche Leistung(en) werden in Anspruch genommen und seit wann (bitte um Nennung des genauen Zeitraumes)?

Ja, einen Dienstwagen mit Fahrer, seit Übernahme der Amtsgeschäfte im Oktober 2021.

  1. Wie hoch waren die Anschaffungskosten r den Dienstwagen, und um welches Fahrzeug handelt es sich (Marke, Modell, Antriebsart, Anschaffungsjahr)?

Beim aktuellen Dienstwagen handelt es sich um ein Elektrofahrzeug (Audi Q4 e-tron), das im September 2023 angeschafft wurde. Das Fahrzeug ist als Leasingfahrzeug mit einer Laufzeit von 36 Monaten im Einsatz.

  1. Wie stellen sich die hrlichen Unterhaltungs- bzw. Leasingkosten r den Dienstwagen (Kraftstoff, Wartung, Versicherung, Steuern etc.) seit Beginn der Nutzung dar? (Bitte um Aufschlüsselung).

Die monatliche Leasingrate beträgt 615,88€, diese enthält die Wartungskosten. Die Stromkosten können nicht exakt beziffert werden, da überwiegend über Hausstrom geladen wird. Die Ladekosten an öffentlichen Ladesäulen betragen durchschnittlich 35€/Monat. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist von der Versicherungspflicht befreit.

  1. Aus welchem Budget oder Haushaltstitel wurden die Kosten für Chauffeur und/oder Dienstwagen jeweils finanziert, und wer hat wann die Freigabe erteilt?

Die Kosten werden aus dem Budget des Bezirksamtes getragen.

Die Freigabe erfolgt durch den Beauftragten für den Haushalt.

  1. Welche dienstlichen Erfordernisse oder Aufgaben rechtfertigen aus Sicht des Bezirksamtes die Inanspruchnahme eines Chauffeurs und/oder Dienstwagens?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Wie bewertet das Bezirksamt selbst die Inanspruchnahme dieser Leistungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf die aktuelle Haushaltslage?

Siehe Vorbemerkung.

Petitum/Beschluss

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Hamburg

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