22-0635

Chauffeur und Dienstwagen für die Bezirksamtsleiterin in Bergedorf

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Letzte Beratung: 18.12.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.3

Sachverhalt

Kleine Anfrage

der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Unbehauen, Schander

und AfD Fraktion Bergedorf

In jüngster Zeit gab es eine rege Berichterstattung über die ausgeschriebene Chauffeur-Stelle für den Bezirksamtsleiter Harburg. Im Zuge dieser Stellenausschreibung stellten sich insbesondere Fragen zur Begründung und Rechtfertigung dieser Personalie, da sich weder aus dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) noch aus anderen Gesetzen ein konkreter Anspruch auf einen Chauffeur und/oder Dienstwagen für Bezirksamtsleitungen ableitet.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich Nachfragen hinsichtlich einer potenziellen Nutzung solcher Leistungen für die Bezirksamtsleiterin in Bergedorf. Wir sind der Auffassung, dass eine Inanspruchnahme zwingend auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden muss. Dies gilt insbesondere in Zeiten einer angespannten Haushaltslage.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Woraus ergibt sich die rechtliche Grundlage r die Inanspruchnahme eines Chauffeurs und/oder eines Dienstwagens durch die Bezirksamtsleiterin (falls eine solche existiert)?
  1. Nutzt die Bezirksamtsleiterin aktuell einen Chauffeur und/oder einen Dienstwagen? Wenn ja, welche Leistung(en) werden in Anspruch genommen und seit wann (bitte um Nennung des genauen Zeitraumes)?
  1. Wie hoch waren die Anschaffungskosten r den Dienstwagen, und um welches Fahrzeug handelt es sich (Marke, Modell, Antriebsart, Anschaffungsjahr)?
  1. Wie stellen sich die hrlichen Unterhaltungs- bzw. Leasingkosten r den Dienstwagen (Kraftstoff, Wartung, Versicherung, Steuern etc.) seit Beginn der Nutzung dar? (Bitte um Aufschlüsselung).
  1. Aus welchem Budget oder Haushaltstitel wurden die Kosten für Chauffeur und/oder Dienstwagen jeweils finanziert, und wer hat wann die Freigabe erteilt?
  1. Welche dienstlichen Erfordernisse oder Aufgaben rechtfertigen aus Sicht des Bezirksamtes die Inanspruchnahme eines Chauffeurs und/oder Dienstwagens?
  1. Wie bewertet das Bezirksamt selbst die Inanspruchnahme dieser Leistungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf die aktuelle Haushaltslage?
Petitum/Beschluss

Beschluss:

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