Cannabis-Shops in Bergedorf: Zwischen Euphorie und Realität
Letzte Beratung: 27.03.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.3
Auskunftsersuchen
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Schander, Unbehauen
und AfD Fraktion Bergedorf
Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland zwar legalisiert, doch die Umsetzung gestaltet sich schwierig. Während Apotheken bisher ausschließlich Cannabis auf Rezept anbieten, haben lizenzierte Shops noch keine Möglichkeit zur Abgabe von rauchfähigem Cannabis geschaffen. Diese Gesetzeslücke führt dazu, dass der Schwarzmarkt, insbesondere an Bahnhöfen, weiterhin floriert.
Zuständige Behörde für die Verwaltungsverfahren (Genehmigung, Überwachung) von Anbauvereinigungen ist das Bezirksamt Hamburg-Altona, das wie folgt Stellung nimmt:
Mit dem Cannabisgesetz wurde der private Eigenanbau durch Erwachsene sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbau-vereinigungen zum Eigenkonsum innerhalb eines festgelegten Rahmens legalisiert. Seit dem 1. April dürfen Erwachsene in Deutschland im Zuge der Cannabis-Teillegalisierung bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mitführen und maximal 50 Gramm zu Hause aufbewahren. Verboten ist der Konsum nach wie vor unter anderem in Gegenwart von Minderjährigen, in Schulen, auf Spielplätzen, in Sportstätten und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Seit dem 1. Juli können eingetragene Cannabis-Anbauvereine nach engen gesetzlichen Vorgaben einen Antrag auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau und die ausschließliche Weitergabe an ihre eigenen Mitglieder stellen. Mitglieder, die mindestens 21 Jahre alt sind, erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, erhalten höchstens 25 g Cannabis pro Tag und 30 g Cannabis pro Monat mit einem Höchstgehalt an THC von 10%. Der Verkauf von Cannabis in Geschäften ist weiterhin verboten.
Vor diesem Hintergrund erfolgen die Antworten auf die Fragen 1 bis 4 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Seit dem 01.Juli 2024 haben 17 Anbauvereinigungen einen Antrag auf Erlaubnis des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbaus angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum gestellt.
Bis zum 03.02.2025 wurden 4 Erlaubnisse erteilt. 13 Anträge befinden sich noch in Prüfung.
Im Bezirk Bergedorf ist kürzlich eine Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz KCanG erteilt worden.
Diese Erlaubnis umfasst ausschließlich den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum und ist an die Erfüllung diverser, insbesondere sicherheitstechnischer Auflagengebunden.
Die Anfrage lässt offen, wie Cannabis-Shops definiert werden. Einen Handel mit Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG erlaubt das KCanG nicht – vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport:
Die Polizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr. Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungenkeine Angaben gemacht werden.
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