Böllerverbotszonen für Tierschutzeinrichtungen - Stellungnahme durch Rechtsamt (RA) und Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV)
Letzte Beratung: 19.11.2025 Fachausschuss für Umwelt und Klimaschutz Ö 10
Nach Beratung des von der Bezirksversammlung überwiesenen Antrags, Drs. 22-0250, in den Fachausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 26.03.2025 wurde beschlossen, diesen nach einer erbetenen Stellungnahme durch das Rechtsamt bzw. die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) erneut zu erörtern.
Die Stellungnahme seitens der BJV lautet:
Die Einschätzungdes Rechtsamtes kann bestätigt werden, dass die relevanten sprengstoffrechtlichen Optionen der Bezirke in § 24 Abs. 2 der 1. SprengV liegen. Die dortigen Ermächtigungen werden mit der jährlichen Allgemeinverfügung bereits genutzt, bieten aber keinen Ansatz für Einschränkungen („Böllerverbote“) mit der alleinigen Begründung Tierschutz. Ob die in der Allgemeinverfügung genannten Mindestabstände bei einer konkreten Einrichtung des Tierschutzes zum Tragen kommen, hinge von der Einordnung als besonders brandempfindlich ab.
Die im Amt für Verbraucherschutz für den Tierschutz zuständige Abteilung erläutert übrigens im Internetauftritt des Amtes die Problematik des Tierschutzes in Verbindung mit Feuerwerk und geht dabei auch auf die Rechtslage ein (siehe „Tiergerechtes Hamburg: Feuerwerk und Haustiere“ auf der Website der BJV).
Um Möglichkeiten zur Erweiterung des kommunalen Spielraums im Sprengstoffrecht bei der Ausweisung von Feuerwerks-Verbotszonen zu sondieren, hatte der Bund (BMI) die Länder im vergangenen Februar zu einem Gespräch eingeladen. Ob - und wann - sich aus den Überlegungen beim BMI ein konkretes Rechtsetzungsvorhaben entwickelt, bleibt abzuwarten. Änderungen des Sprengstoffrechts waren in der Vergangenheit oft langwierige Angelegenheiten.
Das Rechtsamt kommt dementsprechend – bestätigend – zu der Einschätzung, dass das Bezirksamt Bergedorf unter dem Aspekt des Tierschutzes nicht eigenständig „Böllerverbotszonen“ ausweisen kann.
Der Fachausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt Kenntnis.
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