20-1872.01

BIKE Flash - Sicherheit für Bergedorfs Radfahrer

Mitteilung

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18.03.2019
28.02.2019
Sachverhalt

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.12.2018, Drucksache 20-1872, wie folgt Stellung:

 

Die Empfehlungen können nicht berücksichtigt werden.

 

Der Bund-Länder-Fachausschuss mit dem Themenschwerpunkt Straßenverkehrs-Ordnung (BLFA-StVO/OWi) hat sich in seienr Sitzung am 25./26.09.2018 ebenfalls mit der Thematik befasst und hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem System Bike Flash um eine Einrichtung i.S. des § 33 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) handelt, die mit Verkehrseinrichtungen nach der StVO verwechselt werden und die sich auf den Verkehr auswirken kann. Der BLFA StVO/OWi hält den Einsatz des Systems daher für unzulässig; auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 StVO kommt nicht in Betracht.

 

Eine Installation eines solchen Systems ist darüber hinaus auch mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht vereinbar. Nach VwV-StVO zu § 18 Absatz 3 II. soll ortsfestes gelbes Blinklich nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die außerhalb seines Blickfeldes liegen, z.B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar erkennt, dass er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden, wenn diese besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen Gründen besonders gefährlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Rn. 14.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

Anhänge

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