Bergedorfer Tor
Das Bauvorhaben „Bergedorfer Tor“ auf dem ehemaligen Gelände der Post zwischen Bergedorfer Tor und Stuhlrohrstraße beruht auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 112 und dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bergedorf 112 vom 13.11.2015, zuletzt geändert am 2.6.2020 (DFV).
Der DFV enthält in § 3 folgende Regelung:
„ (…) Im Einzelnen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, entlang der Bergedorfer Straße, dem Weidenbaumsweg und der Stuhlrohrstraße folgende bauliche Anlagen für Dienstleistungen sowie innerstädtische Wohnungen zu errichten: (…) eine Post- und Bankfiliale(…)“.
Die Errichtung einer Post- und Bankfiliale wie im vorhabenbezogen Bebauungsplan B 112 ursprünglich vorgesehen, wird nicht umgesetzt werden können. Die Postbank und die Post haben kein Interesse mehr an einer Fläche im „Bergedorfer Tor“. Grund hierfür ist, dass die Postbank bei einer Entscheidung über einen Standort einer Filiale auf das Einverständnis der Deutschen Post angewiesen ist und aus Sicht der Deutschen Post die Versorgung der Bürger:innen mit Post- und Paketdienstleistungen durch die bereits vorhandenen Post-Partner-Standorte gewährleistet und damit kein zusätzlicher Standort im „Bergedorfer Tor“ erforderlich ist.
Da die Vorhabenträgerin nicht an einer unmöglichen Verpflichtung aus dem DFV festgehalten werden kann, beabsichtigt die Bezirksverwaltung den Durchführungsvertrag dahingehend zu ändern, dass die Vorhabenträgerin nicht mehr zur Errichtung einer Post- und Bankfiliale verpflichtet ist.
Wegen der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrages im Jahr 2015 noch bedeutsamen Ansiedlung einer Post- und Postbankfiliale im „Bergedorfer Tor“ wird die Bezirksversammlung seitens der Bezirksverwaltung über die beabsichtigte Änderung des Durchführungsvertrags in Kenntnis gesetzt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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