Bergedorfer Tor
Das Bauvorhaben "Bergedorfer Tor" auf dem ehemaligen Gelände der Post zwischen Bergedorfer Straße und Stuhlrohrstraße beruht auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 112. Zu diesem Plan gibt es einen Durchführungsvertrag, der Fristen für den Baubeginn und die Fertigstellung vorsieht. Die Frist für den Baubeginn hat das Bezirksamt zweimal verlängert, zuletzt bis zum 1.7.2019 für den Beginn des Hochbaus (= Baubeginn der Tiefgarage) und dementsprechend bis zum 31.12.2021 für die Fertigstellung des Vorhabens.
Im vergangenen Jahr hat die Baugenossenschaft Bergedorf-Bille auf ihrem Teil der Vorhabenfläche mit dem Tiefbau begonnen. Die vorgenannte Frist ist gleichwohl überschritten. Auf der Vorhabenfläche, die der Projektgesellschaft Bergedorfer Tor gehört, hat der Bau noch nicht begonnen.
Die Bezirksversammlung hat sich mit Beschluss vom 28.3.2019 vorbehalten, dass die Durchführungsfristen nur im Einvernehmen mit ihr nochmals verändert werden dürfen. Diese Drucksache dient dazu, dieses Einvernehmen herzustellen.
Das Bezirksamt beabsichtigt, die Frist für den Beginn der Tiefbauarbeiten auf den 15.6.2020 festzulegen, für den Beginn des Rohbaus auf den 15.1.2021 und für die Fertigstellung auf den 15.7.2023. Zur Absicherung soll eine Vertragsstrafe von 1.000 für jeden Tag der Überschreitung einer dieser Fristen festgesetzt werden. Eine entsprechende Vereinbarung, die das Rechtsamt mit dem Vertreter der Projektgesellschaft verhandelt hat, liegt unterschriftsreif vor.
Das Bezirksamt hat sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht. Das Vertrauen in die Projektgesellschaft hat nach dreimaliger Fristüberschreitung gelitten, zumal die Projektgesellschaft die Ursachen hierfür nie im eigenen Unvermögen, sondern stets bei Dritten sucht und ihre Positionen häufig in einem schwer erträglichen Ton vorträgt. Andererseits liegen dem Bezirksamt nun erstmals unterschriftsreife Verträge für die gesamten Tiefbauarbeiten und ein stimmiger Bauzeitenplan vor. Die Behauptung der Projektgesellschaft, dass sie die Aufträge erst erteilen kann, wenn die Fristen verlängert worden sind, ist nachvollziehbar. Sie möchte sicher sein, dass der Bebauungsplan nicht wegen der bisherigen Fristüberschreitungen aufgehoben wird und sie die Bauverträge deswegen nicht erfüllen kann.
Es fragt sich im Übrigen, welche Alternativen zur Fristverlängerung bestehen. Die Projektgesellschaft hat angekündigt, dann die Arbeiten nicht zu beginnen. Der unerfreuliche Zustand auf dem Vorhabengrundstück würde damit in die Länge gezogen. Dasselbe gälte, wenn das Bezirksamt sich entschließen sollte, den Bebauungsplan wegen des Überschreitens der Durchführungsfrist aufzuheben und ggf. die Baugenehmigung zu widerrufen. Ohne Planrecht wäre eine Bebauung des Vorhabengrundstücks unabsehbar, insbesondere solange die Projektgesellschaft als Grundeigentümerin jedes Vorhaben blockieren kann. Es kommt hinzu, dass der voranschreitende Bau der Bergedorf-Bille auf längere Sicht ein Torso ohne ausreichenden Lärmschutz bliebe.
Das Bezirksamt bittet daher, der folgenden Änderung des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan Bergedorf 112 zuzustimmen:
§ 4 Absatz 1 des Durchführungsvertrags enthält folgende Fassung:
Die Vorhabenträgerin wird innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen des Verfahrensstandes gemäß § 33 BauGB vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für die Errichtung des Vorhabens gemäß § 3 einreichen. Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass das Vorhaben erst nach Vorliegen der formalen Vorweggenehmigungsreife nach § 33 Absatz 1 BauGB genehmigt werden kann. Die Baugenehmigungen werden widerruflich erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die einzelnen vollständigen vollziehbaren Baugenehmigungen vorliegen, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, spätestens am 15.06.2020 mit dem Vorhaben zu beginnen. Der Baubeginn wird mit dem Beginn der Tiefbauarbeiten definiert. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich das Vorhaben innerhalb von 30 Monaten fertigzustellen. Der Lauf der 30 Monatsfrist beginnt am 15.1.2021 (Beginn der Rohbauarbeiten). Der Baubeginn und die Fertigstellung sind dem Bezirksamt anzuzeigen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich weiterhin, die Freiraumgestaltung gemäß Freiraumplanung innerhalb von weiteren 6 Monaten nach Fertigstellung des Hochbaus fertigzustellen und die Fertigstellung dem Bezirksamt (B/WBZ 2) anzuzeigen.
In § 10 des Vertrages vom 13.11.2015 wird ein Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Der Absatz 2 lautet wie folgt:
"Für den Fall der Überschreitung der Frist zum Baubeginn (15.06.2020), der Frist zum Beginn des Rohbaus und des Ablaufs der sich daran anschließenden Frist von 30 Monaten. kann das Bezirksamt, abweichend von § 10 Absatz 1 1. Spiegelstrich des Vertrages, für jeden Tag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro fordern. Einer schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung bedarf es hierfür nicht. Andere Maßnahmen werden hierdurch nicht berührt."
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