21-0397.01

Änderungsantrag zur Drs.21-0397 - "Bergedorfer Tor"

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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28.05.2020
Sachverhalt

Änderungsantrag der BAbg. Kleszcz und Fraktion der SPD

der BAbg. Rüssau, Krönker und Fraktion Die Grünen

der BAbg. Jacobsen und Fraktion der FDP

 

Die Umsetzung des Projektes Bergedorfer Tor wird von Seiten der Bezirksversammlung Bergedorf begrüßt. Leider konnte der Vorhabenträger des Durchführungsvertrages bislang nicht mit der Umsetzung seines Projekteteiles beginnen. Während die Baugenossenschaft Bergedorf-Bille die bauliche Umsetzung ihres Projektteils beginnen konnte, ist dies der Projektgesellschaft Bergedorfer Tor bislang nicht gelungen.

 

Das Bezirksamt Bergedorf hat bereits zwei Mal die Fristen aus dem Durchführungsvertrag auf Wunsch der der Projektgesellschaft Bergedorfer Tor verlängert. Eine weitere Verlängerung ist aus Sicht der Bezirksversammlung Bergedorf denkbar, wenn dadurch die Umsetzung des Projektteils der Projektgesellschaft Bergedorfer Tor tatsächlich in Gang gesetzt wird. Grundlage für diese Fristverlängerung muss jedoch die Nachweisführung der Projektgesellschaft Bergedorfer Tor sein, die glaubhaft darlegt, dass mit der baulichen Umsetzung begonnen wird.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:

I.

§ 4 Absatz 1 des Durchführungsvertrags enthält folgende Fassung:

 

Die Vorhabenträgerin wird innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen des Verfahrensstandes gemäß § 33 BauGB vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für die Errichtung des Vorhabens gemäß § 3 einreichen. Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass das Vorhaben erst nach Vorliegen der formalen Vorweggenehmigungsreife nach § 33 Absatz 1 BauGB genehmigt werden kann. Die Baugenehmigungen werden widerruflich erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die einzelnen vollständigen vollziehbaren Baugenehmigungen vorliegen, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, spätestens am 15.06.2020 mit dem Vorhaben zu beginnen. Der Baubeginn wird mit dem Beginn des Baugrubenaushubs definiert. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich das Vorhaben innerhalb von 30 Monaten fertigzustellen. Der Lauf der 30 Monatsfrist beginnt am 15.1.2021 (Beginn der Rohbauarbeiten, definiert als Beginn des Baus der Tiefgaragensohle). Der Baubeginn des Baugrubenaushubs und der Rohbauarbeiten sowie die Fertigstellung sind dem Bezirksamt anzuzeigen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich weiterhin, die Freiraumgestaltung gemäß Freiraumplanung innerhalb von weiteren 6 Monaten nach Fertigstellung des Hochbaus fertigzustellen und die Fertigstellung dem Bezirksamt (B/WBZ 2) anzuzeigen.

 

Hinter Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, dem Bezirksamt Bergedorf bis zum 15.6.2020 die vollständigen unterzeichneten Bauausführungsverträge für die Tiefbaumaßnahmen vorzulegen und bis zum 30.11.2020 die unterzeichneten Bauausführungsverträge für die Rohbaumaßnahmen. Die Verträge können in Hinblick auf wirtschaftliche, kaufmännische und personenbezogene Aspekte geschwärzt werden. Anstatt die Verträge vorzulegen, kann die Vorhabenträgerin dem Bezirksamt und Abgeordneten der Bezirksversammlung auch Einsicht gewähren oder in anderer Weise den Nachweis des Vertragsabschlusses führen.“

 

II.

In § 10 des Vertrages vom 13.11.2015 wird ein Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Der Absatz 2 lautet wie folgt:

„Für den Fall der Überschreitung der Frist zum Baubeginn (15.06.2020), der Frist zum Beginn des Rohbaus (15.01.2021) und des Ablaufs der sich daran anschließenden Frist von 30 Monaten, kann das Bezirksamt, abweichend von § 10 Absatz 1 1. Spiegelstrich des Vertrages, für jeden Tag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro fordern. Dasselbe gilt für die Fristen zur Vorlage der Verträge nach § 4 Abs. 1a. Einer schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung bedarf es hierfür nicht. Andere Maßnahmen werden hierdurch nicht berührt.“

 

 

Anhänge

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