Bebauungsplanverfahren Bergedorf 113 (Weidensteg) hier: Zustimmung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB
Mit dem Bebauungsplan Bergedorf 113 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der städtebaulichen Entwicklungsachse am Schleusengraben geschaffen werden. Im Plangebiet zwischen Glasbläserhöfe und Kampbille sollen ein Wohngebiet sowie Nahversorgungseinrichtungen realisiert werden.
Im Einzelnen sollen folgende Vorhaben realisiert werden:
Die am Weidenbaumsweg bestehenden Gewerbenutzungen sollen planungsrechtlich weiterhin zulässig bleiben und sich i.W. unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes des Gebäudes Weidenbaumsweg 139 weiterentwickeln können.
Für den Planentwurf wurde ein Umweltbericht erarbeitet, in dem die umweltrelevanten Informationen aufbereitet und ausgewertet wurden, vgl. Kapitel 4. Eine Zusammenfassung enthält Kapitel 4.5.3, die weitergehende Abwägung enthält Kapitel 5.
Im Planungsprozess wurden insbesondere die folgenden Aspekte vertiefend betrachtet:
Aspekt |
Aspekt wurde insbesondere in der Begründung in den folgenden Kapiteln betrachtet |
Verschattungswirkung gegenüber den Glasbläserhöfen |
4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.4.1, 4.5.3, 5.2, 5.4.2, 5.8.3.2 |
Verschattungswirkung gegenüber der Wohnbebauung am Weidenbaumsweg |
4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.4.1, 4.5.3, 5.8.3.3 |
Verschattungswirkung innerhalb des Quartiers |
4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.5.3, 5.2, 5.4.1, 5.4.2, 5.8.3, 5.8.3.1, 5.11.2 |
Bauliche Dichte |
5.4.1 und 5.4.2 |
Ausstattung mit öffentlichen Freiflächen |
4.2.1 (Erholung), 4.5.3, 5.4.1, 5.10 |
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse |
4.5.3, 5.1.2, 5.4.1, 5.8.2.1. 5.8.2.3, 5.8.3.1, 5.8.3.3 |
Verkehr (Lärm, Luft, Aufkommen) |
4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.4.2, 4.5.3, 5.4.1, 5.6, 5.7, 5.8.2.3 |
Insgesamt kommt die Abwägung – auch unter Berücksichtigung von vertraglichen Regelungen mit dem Vorhabenträger - zum Ergebnis, dass die städtebauliche Struktur des neuen Quartiers gewünscht und erforderlich ist, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden und ausreichende bzw. qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen geschaffen werden.
Somit wird die bauliche Dichte, die im Vergleich mit den meisten anderen festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten im Bezirk höher ist, für vertretbar erachtet.
Bisherige Beratungen in den bezirklichen Gremien
Seit dem Jahr 2013 haben sich die bezirklichen Gremien mit der Planung befasst, zuletzt u.a. in den folgenden Sitzungen des Stadtplanungsausschusses:
Sitzung |
Thema |
Mai 2019 |
Nahversorgungsangebot |
September 2019 |
Städtebauliches Konzept, Lärm, Verkehr, Verschattung, |
Dezember 2020 |
Verschattung, Kindertagesstätte |
Weiteres Vorgehen
Der städtebauliche Vertrag soll vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs geschlossen werden, da nach der Auslegung ggf. bereits die Vorweggenehmigungsreife nach § 33 des Baugesetzbuchs vorliegen kann (vgl. nicht öffentlicher Teil). Die Auslegung des Planentwurfs und der umweltrelevanten Informationen soll nach derzeitigem Stand vom 1. Juli bis 13. August 2021 stattfinden und somit unter Berücksichtigung des Umfangs der Unterlagen und der Ferienzeit länger als 30 Tage. In diesem Zeitraum kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen abgeben. Die Stellungnahmen werden von der Verwaltung geprüft, ggf. mit anderen Fachdienststellen abgestimmt und an Stadtentwicklungsausschuss und Bezirksversammlung zur Beratung geleitet. Bei Zustimmung kann der Bezirksamtsleiter den Bebauungsplan feststellen.
Der Bebauungsplanentwurf und die umweltbezogenen Informationen können im oben genannten Zeitraum auch im Internet unter Verwendung des kostenlosen Online-Dienstes „Bauleitplanung“ eingesehen werden. Zudem besteht hier die Möglichkeit, Stellungnahmen „online“ abzugeben. Der Online-Dienst kann unter der folgenden Adresse aufgerufen werden:
https://bauleitplanung.hamburg.de
Ab Beginn der öffentlichen Auslegung besteht auch die Möglichkeit, die naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsermittlung einzusehen.
Der Stadtplanungsausschuss stimmt der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zu unter der Voraussetzung, dass der städtebauliche Vertrag unterzeichnet wird (vgl. nichtöffentlicher Teil).
1 Bebauungsplanentwurf – Planzeichnung
2 Bebauungsplanentwurf – Verordnung
3 Bebauungsplanentwurf – Begründung
4 Funktionsplan (für die weitere Erläuterung; nicht Gegenstand des Bebauungsplanentwurfs)