22-0371.01

Anpassung des Entschädigungsleistungsgesetzes: Faire Regelungen für Vertreterinnen und Vertreter des Jugendhilfeausschusses

Stellungnahme

Letzte Beratung: 26.06.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 9.2

Sachverhalt

Stellungnahme der Finanzbehörde zur Empfehlung der Bezirksversammlung Bergedorf, gem. § 27 BezVG, zu Drs. 22-0371

Die Bezirksversammlung Bergedorf bittet die zuständigen Behörden nach § 27 BezVG das EntschädLG umgehend zu ändern und sicherzustellen, dass

  1. persönliche Vertretungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 1 EntschädLG für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung erhalten, auch wenn kein Vertretungsfall vorliegt,
  1. alle stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 AG SGB VIII und persönliche Vertretungen des Jugendhilfeausschusses Sitzungsgelder für Fraktionssitzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 EntschädLG erhalten,
  1. persönliche Vertretungen des Jugendhilfeausschusses von der Freihaltung von Fahrkosten nach § 3a EntschädLG profitieren,
  1. persönliche Vertretungen Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand nach § 3b EntschädLG erhalten.

Die für Bezirke zuständige Behörde prüft aktuell, inwieweit Regelungslücken beim Entschädigungsleistungsgesetz bestehen und wird dabei auch den Beschluss bei der Prüfung berücksichtigen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

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