Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde Vier- und Marschlanden
Letzte Beratung: 22.03.2022 Regionalausschuss Ö 5.1
I. Ochsenwerder Landscheideweg ab 289 bis vor Fritz-Bringmann-Weg
Auftragen einer Nagelreihe auf vorhandener Markierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ochsenwerder Landscheideweg ab 289 bis vor Fritz-Bringmann-Weg folgendes an:
Auftragen einer Nagelreihe auf vorhandener Markierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ochsenwerder Landscheideweg ab 298 Rtg. Norden bis zum Hochbord hinter den Entsorgungscontainern Höhe Fritz-Bringmann-Ring: Anlegen einer engen Nagelreihe (Markierungsknöpfen R 4 – beidseitig reflektierend) auf der Breitmarkierung zur Trennung von Gehweg und Fahrbahn
3. Begründung
Die Maßnahme ist zur Sicherung des ausgewiesenen Gehwegs zum Schutz des Fußgängerverkehrs gegenüber dem regelwidrigen Überfahren der Markierungslinie durch den Fahrverkehr erforderlich und kann die Situation für den Fußgängerverkehr optimieren.
Die angeordnete Maßnahme verstärkt die Rechtssicherheit und erhöht die Verkehrssicherheit.
II. Kirchwerder Elbdeich 8-20 und 3-21, Fahrbahnrandbeschränkung (eingeschr. Haltverbot ) Aufstellung bzw. Anbringung VZ 286-10, 286-30 und 286-20 beidseitig
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Elbdeich 8-20 und 3-21, Fahrbahnrandbeschränkung (eingeschr. Halteverbot) folgendes an: Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots in beide Fahrtrichtungen gemäß u.a. Plan, sowie eingrenzen des
bestehenden Haltverbots.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen der 286ér VZ´s und Austausch des vorhandenen 283ér VZ.
3. Begründung
Bei dem Kirchwerder Elbdeich handelt es sich um eine maximal 5,30 m breite Deichstraße. Durch am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge wird die erforderliche Restfahrbahnbreite regelhaft unterschritten. Ein Begegnungsverkehr wird insbesondere im Bereich teilweise engerer Stellen erheblich erschwert, da kaum Parklücken zum Halten vorhanden sind. Anwohner können ihre Einfahrten teilweise nicht befahren, da parkende Fahrzeuge dies erschweren oder gänzlich verhindern.
III. Neuengammer Hinterdeich ggü. 60-48
Anpassung der Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Neuengammer Hinterdeich ggü. 60-48 folgendes an: Anpassung der Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Neuengammer Hinterdeich ggü. 60 / Höhe Kirchwerder Marschbahndamm:
Ausrichten des vorhandenen VZ 283-10 StVO
2.2. Neuengammer Hinterdeich ggü.48: Abbau des VZ 283-30 StVO (H-Mitte) und Aufhängen des VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3. Begründung
Unter Änderung der Bezugsanordnung einer Fahrbahnrandbeschränkung vom 10.07.1990, die auf der Südseite des Neuengammer Hinterdeich zwischen Nr. 60 und 22 eine durchgehende zeitliche Fahrbahnrandbeschränkung aufgrund einer örtlichen Lokalität vorsah, wird die Fahrbahnrandbeschränkung auf den Bereich der noch reduziert genutzten Lokalität und der Einmündung zum Kirchwerder Marschbahndamm reduziert. Damit ist sichergestellt, dass auch unabhängig vom Nutzungsbetrieb der Lokalität der Verkehrsfluss im Einmünds-/ Kreuzungsbereich zum Kirchwerder Marschbahndamm übersichtlich bleibt.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
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