21-1355

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde - Vier- und Marschlande

Mitteilung

Letzte Beratung: 10.05.2022 Regionalausschuss Ö 5.1

Sachverhalt

I. Mittlerer Landweg ggü. Luxweg – Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittlerer Landweg ggü. Luxweg Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 vorhandenes VZ 283-20 StVO ca. 12 nach links versetzen (gemäß Skizze)

2.2 VZ 283-10 StVO ggü. des VZ 224 aufstellen (gemäß Skizze)

2.3 VZ 283-20 StVO neben der Einfahrt aufstellen (gemäß Skizze)

 

3. Begründung

Aufgrund des Verkehrsaufkommen und des immer höheren Parkdruckes ist ein sicherer Begegnungsverkehr an der Örtlichkeit ins besonders an der Haltestelle kaum mehr möglich. Es kann zu Konfliktsituationen kommen, wenn Fahrzeugführer aus Rtg. Rungedamm den Mittleren Landweg befahren und aus dem Kurvenbereich kommend auf parkenden Fahrzeuge treffen. Die Fahrbahnrandbeschränkungen wurden mit dem zuständigen Wegewart abgestimmt und sollen dazu dienen, einen sicheren Begegnungsverkehr zu gewährleisten und mögliche Konflikte zu entschärfen.

 

II. Stegelviertel HH-Curslack – Ausweisung von Parkständen, Zonenhalteverbote

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für das Stegelviertel HH-Curslack folgendes an: Ausweisung von Parkständen, Zonenhalteverbote

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Neuengammer Hausdeich/Karkendamm: Aufstellen VZ 290.1/2
(Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/ Ende)

2.2  Neuengammer Hausdeich/Grote Stegel: Aufstellen VZ 290.1/2
(Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)

2.3  Neuengammer Hausdeich/Lütte Stegel: Aufstellen VZ 290.1/2
(Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)

2.4  Neuengammer Hausdeich/Scheelenstegel: Aufstellen VZ 290.1/2
(Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)

2.5  Neuengammer Hausdeich/Foortstegel: Aufstellen VZ 290.1/2
(Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)

2.6  Neuengammer Hausdeich/Schipperstegel: Aufstellen VZ 290.1/2
(Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende)

2.7  Schipperstegel: Abbau aller vorhandener VZ 286-10/-20/-30 StVO
(eingeschr. Halteverbot)

2.8  Foortstegel Höhe 14: Aufstellen eines VZ 315-56 StVO (Parken auf halb Gehwegen-Anfang) mit Zusatz-VZ: 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt)

2.9  Foortstegel Ende Höhe 11 ggü.: Aufstellen eines VZ 315-57 StVO (Parken auf halb Gehwegen-Ende) mit Zusatz-VZ: 1053-30 StVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt)

 

3. Begründung

Das Stegelviertel in HH-Curslack zeichnet sich durch enge meist einspurig geführte Straßenzüge aus, die historisch gewachsen sind. Seltene Ausweichverkehre auf den einspurigen Strecken können auf den wenigen unbefestigten Flächen, die auch als Gehwegflächen dienen, stattfinden. Durch vermehrt auf der Fahrbahn parkender Fahrzeuge an den wenigen unbefestigten Ausweichflächen kommt es durch vermehrtes Überfahren der unbefestigten Flächen zu Fahrbahnschäden. Anliegerbetroffenheiten beim Erreichen und Verlassen der Grundstücke und Störungen der Fußgängerverkehre sind zu beobachten. Erforderliche Restfahrbahnbreiten auch für Rettungsfahrzeuge sind nur knapp auskömmlich unter Einbeziehung der sonstigen unbefestigten Flächen vorhanden. Durch die Zonenbeschränkung werden dauerhafte störende Parkvorgänge wirksam unterbunden, erforderliche Anlieferverkehre bleiben erlaubt und werden durch Freihalten der wenigen geeigneten Flächen ermöglicht. Die Ausweisung legaler Parkstände am Foortstegel können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorerst erfolgen. Damit wird ein legales Parkangebot in dem historischen Viertel geschaffen.

 

III. Billwerder Billdeich 678 Fahrbahnrandbeschränkung

 

  1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 678 folgendes an: Im Kurvenbereich Billwerder Billdeich 678 eine Fahrbahnrandbeschränkung mittels VZ 283 auf einer Länge von 30m.

 

  1. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellung von zwei VZ 283 mit VZ Träger auf der Straßenseite der geraden Hausnummern. An der Grundstücksausfahrt von Hausnummer 687 das VZ 283-20. Hausnummernabwärts das VZ 283 das VZ 283-10.

 

  1. Begründung

Der Billwerder Billdeich besteht aus einem zu schmalen Gehweg und einer sehr schmalen Fahrbahn. Auf der Straßenseite mit geraden Hausnummern darf am Fahrbahnrand geparkt werden. An dem genannten Bereich ist zudem eine Kurve. In diesem Bereich kann der motorisierte Individualverkehr in Richtung Oberer Landweg den entgegenkommenden Verkehr nicht einsehen und eine Ausweichmöglichkeit ist nicht gegeben. Durch das Haltverbot entsteht eine Möglichkeit zum Ausweichen. Hierdurch wird dieser Straßenteil sicherer.

 

Am 25.04.2022 ist diese Anordnung bei einem Ortstermin vom Bezirksamt angeregt worden.

 

  1. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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