21-1321

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde - Vier- und Marschlande

Mitteilung

Letzte Beratung: 12.04.2022 Regionalausschuss Ö 5.1

Sachverhalt

I. Gramkowweg

Neuordnung des Parkraums und der Nebenflächen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gramkowweg folgendes an: Neuordnung des Parkraums und der Nebenflächen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Unter Änderung und Aufhebung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkungen, gelten für den Gramkowweg folgende neue Anordnungen gem. Skizze:

 

2.1. Nordseite: Aufstellen/Hängen je eines der VZ 283-10/-20-/30 StVO (H-Anfang/-Ende/-Mitte)

2.2. Aufstellen/Aufhängen je eines der VZ 315-66/-67/-68 StVO (Parken Gehweg-ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang/Ende/Mitte)

2.3. Auftragen von insgesamt 5 Parkflächenbegrenzungen gem. RMS unter Freihalten der Einfahrten (incl. sog. Schwalbenschwanz)

2.4. Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO im Kehrenbereich unter überschlägigem Anlegen von Schleppkurven für Großfahrzeuge und mindestens 5 m breiter Fahrtrasse im Bereich des eingeschränkten Halteverbots südlich

2.5. Südseite ab Kehre: Aufstellen/Hängen des VZ 286-10 StVO (eingeschr. H-Anfang) mit Zeitzusatzzeichen 1042-31 StVO (werktags 7-15h)

2.6. Südseite ab Ende Kehre: Aufstellen/Hängen des VZ 286-20 StVO (eingeschr. H-Ende) mit Zeitzusatzzeichen 1042-31 StVO (werktags 7-15h) und darunter mit Zeitzusatzzeichen 1042-31 StVO (werktags 7-15h)

2.7. Südseite Höhe Marschbahndamm/Vierländer Damm: VZ 283-30 StVO (H-Mitte) mit Zeitzusatzzeichen 1042- 31 StVO (werktags 7-15h)

2.8. Südseite am Gramkowweg zwischen Odemanns Heck und Sportplatzzufahrt: jeweils Aufstellen eines VZ 239 StVO (Gehweg)

 

Verkehrszeichen, die dem Inhalt dieser Anordnung entgegenstehen, sind zu entfernen.

 

3. Begründung

In der Sackgasse Gramkowweg liegt die Grundschule Curslack-Neuengamme mit z.Z. angegliederten Zügen der Stadtteilschule Kirchwerder. Weiterhin liegt hier der stark frequentierte SV Curslack-Neuengamme, der neben der Fußballsparte eine Vielzahl weiterer Sportsparten anbietet. Zu verschiedenen Zeiten herrscht in der Sackgasse ein starker Bringe- und Parksuchverkehr. Es kam wiederholt insbesondere in den frühen Abendstunden und den Wochenenden zu Verkehrsbeeinträchtigungen mit Behinderung von Rettungskräften bei der Anfahrt und am Schadensort aufgrund einer Vielzahl von verschiedenen Parkvorgängen, u.a. unter Ausnutzung des Kehrbereichs. Die zuletzt 2005 erlassenen Fahrbahnrandbeschränkungen zu den Schulzeiten bilden nicht mehr die verkehrlichen Probleme zu den sonstigen Zeiten ab.

 

Der Gramkowweg weist neben den Gehwegen beidseitig Reste einer Radverkehrsanlage auf. Es besteht jedoch keine Radwegebenutzungspflicht. Radverkehrsanlagen in diesem Teil einer Tempo-30-Zone sind weder anordnungsfähig noch sollten sie nach rechtlich gefestigtem Stand weiter betrieben werden. Grundschüler bis zum Alter von 10 Jahren können rechtssicher auf dem breiten Gehweg fahren. Unter Beteiligung des B/MR wurde festgelegt, dass die nördlich liegende Radverkehrsanlage als Parkstände markiert werden. Die südlich liegende Radverkehrsanlage, die vornehmlich von den Schülern genutzt wird, wird mittels VZ als Gehweg ausgewiesen. Durch die Markierung der Parkstände auf der Nordseite werden eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten ohne Behinderung der Anfahrbarkeit geschaffen. Die Fahrbahnrandbeschränkungen auf der Südseite gewähren zu den Schulzeiten eine freie Sicht des motorisierten Verkehrs auf Schulkinder und hat sich bewährt. Zu den sonstigen Veranstaltungszeiten wird optimaler Verkehrsraum geschaffen.

Regelwidriges Parken im Kehrenbereich wird durch die Sperrmarkierung unterbunden.

Die Maßnahme ist geeignet, den Schulbetrieb weiter sicher zu gestalten, sonstige Veranstaltungszeiten mit verkehrlich akzeptablen Parkräumen aufzuwerten und die Befahrbarkeit der Sackgasse insbesondere für Rettungskräfte sicher zu stellen.

 

 

II. Curslacker Deich 178 a bis 182

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Deich 178 a bis 182 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Curslacker Deich 178 a bis 182:

2.1. Curslacker Deich 178 a Höhe Lima 49: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2. Curslacker Deich 182 Höhe Lima 50: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3. Begründung

Der Einmündungsbereich des Curslacker Deichs ggü. dem Odemanns Heck wird durch parkende Fahrzeuge beschränkt. Die Freiwillige Feuerwehr Curslack liegt mit ihrem An-/Ausfahrtsbereich ggü. der Einmündung. Ein Linienweg der VHH liegt in dem engen alten Straßenbereich und befährt den Streckenbereich, wobei sie in Fahrtrichtung Bergedorf eine Haltestelle bordsteingebunden anzufahren hat. Ein hoch frequentierter Radfreizeitweg liegt hier am alten Marschbahndamm/Vierländer Damm und muss den Curslacker Deich queren.

 

 

 

Bei Begegnungsverkehren kommt es zu Stockungen und unklaren Verkehrsverhalten.

Die Sichtbeziehungen aller Verkehrsteilnehmer ist gestört. Die Fahrbahnrandbeschränkung schafft eine ausreichende Sichtbeziehung aller Verkehre, stärkt die Verkehrssicherheit

und ermöglicht eine Anfahrt an die Haltestelle.

 

 

III. Curslacker Deich ab 177a / Odemanns Heck

Auftragen einer Grenzmarkierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Deich ab 177a / Odemanns Heck folgendes an: Auftragen einer Grenzmarkierung, VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Curslacker Deich ab 177a / Odemanns Heck: Auftragen einer Grenzmarkierung, VZ 299 StVO ab Einfahrt der FF-Curslack bis Höhe dem Ende der Rodungsfläche gem. Skizze.

 

3. Begründung

Der Einmündungsbereich des Curslacker Deichs/Odemanns Heck wird durch parkende Fahrzeuge beschränkt. Die Freiwillige Feuerwehr Curslack liegt mit ihrem Ausfahrtsbereich an der Einmündung und beklagt eine unzureichende Sicht für den Ausfahrtsbereich nach rechts.

Ein Linienweg der VHH liegt in dem engen alten Straßenbereich. Bei Begegnungsverkehren kommt es zu Stockungen und unklaren Verkehrsverhalten mit Rückwärtssetzen zum Ausweichen. Ein hoch frequentierter Radfreizeitweg liegt hier am alten Marschbahndamm/Vierländer Damm und muss den Curslacker Deich queren.

Die Grenzmarkierung schafft eine ausreichende Sichtbeziehung aller Verkehre und stärkt die Verkehrssicherheit. Begleitend plant B/MR Maßnahmen zur dauerhaften freien Gestaltung der angrenzenden Grünfläche in eigener Zuständigkeit.

 

 

IV. Kirchenheerweg Bushaltestelle Zollenspieker (Fähre)

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenheerweg folgendes an:

 

1. Fahrbahnmarkierungen Bushaltestelle „Zollenspieker (Fähre)“

2. Fahrbahnmarkierung auf gleicher Höhe – Mittelstreifen

3. Entfernen von alten Fahrbahnmarkierungen Höhe Hausnummer 239

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Grenzmarkierung 299 am Ende und Beginn der Bushaltestelle (verjüngend dem Fahrbahnverlauf folgend) und das Wort Bus in Großbuchstaben in Längsrichtung

2. Auf gleicher Höhe muss der Mittelstreifen mit dem Zeichen 340 in Richtung Süderquerweg um zwei Streifen verlängert werden Kirchenheerweg 239 befinden sich noch alte verwitterte Linien (Zeichen 340), welche entfernt werden müssen

 

3 Begründung

1. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (zwei Einmündungen + Kurvenverlauf) ist die Bushaltestelle nicht sofort und klar ersichtlich. Weiterhin wurde die Fahrbahnoberfläche der Bushaltestelle von Kleinpflaster auf Asphalt geändert, hierdurch verschwimmen die Orientierungsmöglichkeiten für den MIV. Die angeordneten Markierungen verhelfen zu mehr Orientierung und somit zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Sollte dies nicht genügen muss überdacht werden, ob noch zusätzlich das Zeichen 295 als Fahrbahnbegrenzung eingebracht werden muss.

2. Die bisherige Trennung der Richtungsfahrbahnen endet an einer Kuppe. Daher kann der aus Norden kommende MIV den Mittelstreifen erst sehr spät erkennen. Durch das Auftragen des Zeichen 340 (zwei Streifen), als Verlängerung der bisherigen Markierung, entsteht mehr Orientierung für beide Fahrrichtungen. Das Zeichen 340 kann leider nicht weiter verlängert werden, da eine genügende Fahrbahnbreite im weiteren Straßenverlauf nicht vorhanden ist.

 

Aufgrund der schmalen Fahrbahn dürfen an dieser Stelle keine Zeichen 340 aufgetragen werden. Weiterhin sind die alte Markierungen nicht mittig der Fahrbahn aufgetragen worden

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

 

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