21-1258

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde Vier- und Marschlande

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
15.02.2022
Sachverhalt

I. Am Knollgraben /Sandweg Rtg. Geesthacht

   Austausch von beschränkenden Verkehrszeichen und Ergänzung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Am Knollgraben /Sandweg Rtg. Geesthacht folgendes an: Austausch von beschränkenden Verkehrszeichen und Ergänzung eines VZ

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Am Knollgraben /Sandweg Rtg. Geesthacht:

Abnehmen des VZ 250 StVO und neuaufhängen des VZ 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit den Zusätzen VZ 1026-38 StVO (Land-und forstw. Verkehr frei) und ergänzend VZ 1026-39 StVO (Betriebs- und Versorgungsfzg. frei).

 

Die VZ-Gruppe sollte neu aufgestellt, ausgerichtet und in dem sandigen Untergrund gesichert werden.

 

3. Begründung

Am Knollgraben ist eine Freizeitroute des Radverkehrs zwischen Hamburg-Bergedorf und Geesthacht ausgewiesen. Die bisherige Beschilderung entspricht nicht dem zu beschränkenden Verkehr. Mit der neuen VZ-Gruppe werden die Radverkehre und sonstigen erforderlichen Verkehre berechtigt. Andere motorisierte Verkehrsteilnehmer bleiben auf dem sandigen Wirtschaftsweg ausgenommen.

 

II. Mittlerer Landweg ggü. Nr. 43 bis Mittlerer Landweg Nr. 28

 

1 Anordnung

Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für s.o. Mittlerer Landweg ggü. Nr. 43 bis Mittlerer Landweg Nr. 28 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung mittels Anbringung/Aufstellung von VZ: 283 (siehe Nr. 2)

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Mittlerer Landweg Höhe Nr. 28 : Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)

Mittlerer Landweg ohne Nummer (weiterer Verlauf) Aufstellen zweier VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

Mittlerer Landweg ggü. Nr. 43: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)

 

3 Begründung

Am o. g. Ort kommt es durch eine lange Reihe geparkter Fahrzeuge (teils Lkw) zu Gefährdungen im Begegnungsverkehr, da der Bereich, an dem an parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren werden muss, unüberschaubar lang ist. Der ÖPNV fährt zusätzlich aus der Wendeschleife kommend in die Fahrbahn ein, wobei es mit den vorbeifahrenden Fahrzeugen zu Gefährdungen durch Sichtbehinderung kommen kann. Zudem kommt es bei der Vorbeifahrt zur Erhöhung der hier angeordneten Regelgeschwindigkeit von 30 km/h (Schule). Zur Verhinderung von Gefahren ist eine Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich.

Es wird teilweise auch mit den Reifen im Straßenbegleitgrün geparkt. Durch die Schädigung könnte zukünftig das Oberflächenwasser der Straße nicht mehr richtig abfließen.

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

Anhänge

 

Lageplan