21-1384

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 20.06.2022 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 6

Sachverhalt

 

I. Wentorfer Straße / Gräpelweg - Änderung und Ergänzung von Verkehrszeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Wentorfer Straße / Gräpelweg folgendes an: Änderung und Ergänzung von Verkehrszeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gräpelweg-Nordseite (zwischen Wentorfer Straße und Am Baum)

2.1.  Abbau des VZ 283-20 StVO (Halteverbot Ende) und Abbau der beiden VZ 315-56/-58 (halbs. Parken Anfang/ Ende mit deren Zeitzusätzen)

2.2.  Aufhängen des VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte) am vorhandenen VZ 274 StVO

Gräpelweg/Wentorfer Straße:

2.3.  Abhängen des VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren) und Aufhängen des VZ 206 StVO (Halt-Vorfahrt gewähren)

2.4. Auftragen einer Haltelinie VZ 294 StVO vor der Fußwegquerungsfläche,

ggf. Erneuerung der vorhandenen unterbrochenen Leitlinien an der roteingefärbten Radfurt

2.5.  Wentorfer Straße 15 a: Aufstellen eines VZ 363 StVO (Polizei) mit Zusatzzeichen 1000-21 StVO (vorwegweisend rechts)

2.6.  Wentorfer Straße 8a: Aufstellen eines VZ 363 StVO (Polizei) mit Zusatzzeichen 1000-11 StVO (vorwegweisend links)

 

3. Begründung

Die Einmündung Wentorfer Straße / Gräpelweg zeigt Unfalllagen mit verschiedenen Unfallursächlichkeiten. Neben falscher Benutzung des Radwegs in Gegenrichtung kommt es auch zu Unfällen mit bergabfahrenden Radverkehren und klassischen Vorfahrtsverletzungen des motorisierten Verkehrs untereinander. Durch die Stopp-Beschilderung/-Markierung wird der einbiegende Fahrverkehr dahingehend sensibilisiert, aufmerksamer die vorfahrtsberechtigten Verkehre zu erkennen. Durch den temporären Umzug der Bergedorfer Polizeidienststelle des PK 43 ab Ende Mai 2022 ist es erforderlich, ausreichend Ausweich- und Begegnungsflächen im Straßenraum des Gräpelwegs herzustellen, um insbesondere bei Sonderrechtsfahrten den anderen Verkehrsteilnehmern das gesetzlich geforderte Freie Bahn schaffen zu ermöglichen. Durch das bisherige halbseitige Fahrbahnparken besteht kein auskömmlicher Raum. Die vorübergehende Beschilderung „Polizei“ dient der Bevölkerung, die temporäre Dienststelle für den Übergangszeitraum aufzufinden.

 

II. Fritz-Lindemann-Weg ggü.7b

Einrichten eines Schwerbehindertenstellplatzes

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fritz-Lindemann-Weg ggü.7b folgendes an: Einrichten eines Schwerbehindertenstellplatzes

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen eines VZ-Trägers sowie VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO

2.2  Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 7 Metern gem. Skizze

 

3. Begründung

Im Bereich des Fritz-Lindemann-Weg besteht ein erhöhter Bedarf an Schwerbehindertenstellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, da es hier mehrere Anwohner gibt, die zum begünstigten Personenkreis gem. den VwV der § 45 und 46 StVO gehören.

 

III. Reetwerder Höhe 17 - Einrichten von 3 Lastenfahrradparkplätzen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den  Reetwerder Höhe 17 folgendes an: Einrichten von 3 Lastenfahrradparkplätzen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Reetwerder Höhe 17:

2.1.  Umstellen des vorhandenen VZ 314-20 StVO (Parkplatz rechtsweisend) mit Zusatzzeichen „mit Parkschein“ um einen Parkstand nach rechts

2.2.  Aufstellen des VZ 314 (Parkplatz mit dem Zusatzzeichen 1010-69 StVO (Lastenfahrrad)

2.3.  Markierung eines Parkstandes 5,20 x 2,80 m, Aufstellen von drei Lastenfahrradparkbügeln, Markierung von Lastenfahrradpiktogrammen

 

3. Begründung

Im Reetwerder besteht ein hoher Parkdruck von sogenannten Lastenfahrrädern. Diese sind aufgrund der Größe ungeeignet, an sonstigen Flächen außerhalb des Fahrbahnraums zu parken. Mit der gesetzlich geschaffenen Möglichkeit zur Ausweisung von Parkflächen für Lastenfahrrädern wurde auf Anregung und Absprache mit dem Bezirksamt Bergedorf, MR 3, ein geeigneter Platz als erste Maßnahme erkannt, der ein ungehindertes und sicheres Anfahren und Parken von Lastenrädern ermöglicht. Die Maßnahme ist geeignet, vor Ort eine sichere Abstellanlage für den örtlichen Bedarf an Lastenfahrradabstellflächen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Rudorffweg 10-12, 21031 Hamburg - Begrenzungsmaßnahme an der Grundstückszufahrt

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rudorffweg 10-12, 21031 Hamburg folgendes an: Rudorffweg 10-12, 21031 Hamburg

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen eines Schachtringes gemäß Skizze

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdrucks ist es erforderlich, die Grundstückszufahrt zu der Fa. Herenz freizuhalten und den Ein-und Ausfahrtsbereich für Anlieferungsverkehre gefahrenfrei zu gewährleisten. Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit dem zuständigen Wegewart wurde eine einverständliche Lösung durch das Aufstellen eines Schachtringes priorisiert. 

 

V. Buskehrenplatz Walter-Rudolphi-Weg / Sophie-Schoop-Weg - Auftragen von 2 Grenzmarkierungen VZ 299 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Buskehrenplatz Walter-Rudolphi-Weg / Sophie-Schoop-Weg folgendes an: Auftragen von 2 Grenzmarkierungen VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Buskehrenplatz Walter-Rudolphi-Weg / Sophie-Schoop-Weg: Auftragen von 2 Grenzmarkierungen VZ 299 StVO– gemäß Skizze

 

3. Begründung

Über die Buskehrenplatz Walter-Rudolphi-Weg / Sophie-Schoop-Weg, der den Bussen als Kehr- und Überliegerplatz dient, erreichen Fußgänger und Radfahrer vom S-Bahnhof kommend den Freizeitwanderfußweg und die Veloroutenstrecke 9 nördlich des Bahndamms. Durch vor der Zuwegung abgestellte Busse können diese Wege nicht erreicht werden. Die Grenzmarkierungen geben den Bussen einen ausreichenden Hinweis, diese Fläche ausreichend frei zu halten.

 

VI. Johann-Meyer-Straße, Südseite - Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Johann-Meyer-Straße, Südseite folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Johann-Meyer-Straße, ab Einmündung Ludwig-Rosenberg-Ring, LiMa: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283- 10 StVO (H-Anfang)

2.2.  Johann-Meyer-Straße, hinter Hofzufahrt PK 43, LiMa: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.3.  Johann-Meyer-Straße 52/54, Bauminsel: Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.4.  Johann-Meyer-Straße Höhe 56/alte Bustrasse: Abhängen des vorhandenen VZ 283-10 StVO und Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

 

 

3. Begründung

Nach baulichen Veränderungen in der Johann-Meyer Straße/Ludwig-Rosenberg-Ring und zur Verhinderung des sogenannten Baumscheibenparkens ist die Erweiterung der Fahrbahnrandbeschränkung auf der Südseite der Johann-Meyer-Straße dauerhaft erforderlich, um eine sichere und uneingeschränkte Anfahrbarkeit des Sbahnhofs Bergedorf-Lohbrügger Seite zu gewährleisten und Ein-und Ausparkvorgängen aus den Parkständen sicherer zu machen.

 

VII. Marnitzstraße

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Marnitzstraße folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufbringen von VZ 299 StVO gemäß Skizze

 

3. Begründung

Um eine sichere Querungsmöglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität zu schaffen, wird im Bereich Marnitzstraße / Richard-Linde-Weg der Bordstein baulich abgesenkt und mit dem VZ 299 StVO (Grenzmarkierung) versehen. Durch VZ 299 soll die Sicht verbessert und mögliche Gefahren beim Überqueren der Straße minimiert werden.

 

VIII. Dohnànyiweg 7

 

1. Anordnung

Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Dohnànyiweg 7 folgendes an: Aufbringen von Verkehrszeichen 299 (Zickzacklinie)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Siehe Nr. 2

 

3. Begründung

Durch am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge wird der Stadtreinigung die Nutzung des Weges für die Müllentsorgung (hier: Weg vom Mülldepot Haus Nr. 7 bis Fahrbahn der Wendeanlage) erheblich erschwert und zum Teil unmöglich gemacht. Die Grenzmarkierungen schaffen die Voraussetzung, die Müllgefäße (1100 l/Restmüll, Biomüll, Papier und Wertstoffe) ohne Behinderung zu entleeren.

 

IX. Billwerder Billdeich 678 – Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 678 folgendes an:

Im Kurvenbereich Billwerder Billdeich 678 eine Fahrbahnrandbeschränkung mittels VZ 283 auf einer Länge von 30m.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellung von zwei VZ 283 mit VZ Träger auf der Straßenseite der geraden Hausnummern..

An der Grundstücksausfahrt von Hausnummer 687 das VZ 283-20. 30 m hausnummernabwärts das VZ 283 das VZ 283-10.

 

3. Begründung

Der Billwerder Billdeich besteht aus einem zu schmalen Gehweg und einer sehr schmalen Fahrbahn. Auf der Straßenseite mit geraden Hausnummern darf am Fahrbahnrand geparkt werden. An dem genannten Bereich ist zudem eine Kurve. In diesem Bereich kann der MIV in Richtung Oberer Landweg den entgegenkommenden Verkehr nicht einsehen und eine Ausweichmöglichkeit ist nicht gegeben. Durch das Haltverbot entsteht eine Möglichkeit zum Ausweichen. Hierdurch wird dieser Straßenteil sicherer. Am 25.04.2022 ist diese Anordnung bei einem Ortstermin vom Bezirksamt angeregt worden.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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