21-1247

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

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14.02.2022
Sachverhalt

 

I. Felix-Jud-Ring, beidseitig der Zu-/Abfahrt zur A 25 - Ergänzen und Umstellen der Tempo-30-Zone-Beschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Felix-Jud-Ring, beidseitig der Zu-/Abfahrt zur A 25 folgendes an: Ergänzen und Umstellen der Tempo-30-Zone-Beschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Felix-Jud-Ring, östlich der Zu-/Abfahrt zur A 25, gem. Skizze:

- Umstellen/Austausch des vorhandenen VZ 274.1-50/274.2-50 StVO um ca. 50 m an den Beginn des Parkstreifens gem. Skizze

- Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO linksseitig gegenüber als Ergänzung der Beschilderung

2.2.  Felix-Jud-Ring, westlich der Zu-/Abfahrt zur A 25, gem. Skizze:

- Umstellen/Austausch des vorhandenen VZ 274.1-50/274.2-50 StVO um ca. 50 m an den Grünstreifen/Fußgängerdurchgang

 

3. Begründung

Der Felix-Jud-Ring und das angrenzende Wohngebiet Allermöhe 2 sind als Tempo-30-Zone mit abgehenden Verkehrsberuhigten Bereichen ausgelegt. Das Wohngebiet wird südlich von der BAB-A 25 motorisiert erreicht. Ab der Einmündung zur BAB kommt es bei der alten Örtlichkeit zum Aufstellen der Beschilderung zu ungünstigen Verkehrsbeschleunigungen, da die vorhandenen Beschilderungen aufgrund damaliger baulicher Begebenheiten zu spät gesetzt wurden.

 

Das östlich am Ende des Parkstreifens stehende Schild wird zudem regelmäßig durch parkende Großfahrzeuge verdeckt. Ein Vorziehen des Schildes erfordert hier eine Ergänzung der Beschilderung auf beiden Seiten der Fahrbahn, da nach dem Abbiegevorgang von der BAB kommend das vorgezogene Schild ggf. nicht ausreichend erkannt wird. Zudem hat sich eine starke Fußgängernutzung im südlichen Bereich im Umfeld der Grünanlage, der nördlich und

südlich gelegenen Sport-und Freizeitstätten und der Kleingärten mit fußläufiger Querung der Fahrbahn entwickelt.

Durch das Vorziehen der Beschilderung werden ungünstige Verkehrsbeschleunigungen verhindert, das Queren der Fahrbahn für Fußgänger erleichtert und sicherer und das Zonenbewusstsein gestärkt.

 

II. Hoffmann-v.-Fallersleben- und Heysestraße - Änderung der Einbahnstraßenregelung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Hoffmann-v.-Fallersleben- und Heysestraße folgendes an: Änderung der Einbahnstraßenregelung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Hoffmann-von-Fallersleben Straße / Gojenbergsweg: Abhängen des VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

2.2.  Hoffmann-von-Fallersleben Straße / August-Bebel-Straße: Aufstellen VZ 220-10/-20 StVO(Einbahnstraße) beidseitig, ggf. einseitig nur VZ 220-10 StVO bei örtlichen Schwierigkeiten

2.3.  Heysestraße / August-Bebel-Straße: Abhängen des VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

2.4.  Heysestraße / Gojenbergsweg: Aufstellen VZ 220-10/-20 StVO(Einbahnstraße) beidseitig, ggf. einseitig nur VZ 220-10 StVO bei örtlichen Schwierigkeiten

 

3. Begründung

Nach Bürgerhinweisen und mehrfacher Kontrolle der Örtlichkeiten wird unter Aufhebung der StVB-Anordnung vom 13.03.1998 (Einrichten von sogenannten unechten Einbahnstraßen) für beide Straße eine Einbahnstraßenregelung angeordnet. Beide Straßen liegen in einem Gebiet mit hohem Anwohnerparkdruck. Private Stellflächen sind nur gering vorhanden und regelmäßig nicht einfach nachrüstbar. Eine weitere Einschränkung des Fahrbahnraums durch Fahrbahnrandbeschränkungen sieht das PK 43 als nicht sinnvoll an. Beide Straßen weisen auf ca.

200 m Länge durchgängiges Fahrbahnrandparken auf. Ausweichbuchten bestehen nicht. Die Restfahrbahnbreiten liegen bei 3 m. Ein Begegnungsverkehr für Kraftfahrzeuge ist nicht möglich, sodass die unechte Einbahnstraßenregelung entfallen muss. Ebenfalls ist ein verkehrssicheres Passieren von Radfahrern entgegen der Einbahnstraßenregelung bei entgegenkommenden Kraftfahrzeugverkehr nicht möglich. Die Mindestrestfahrbahnbreite von 3,5 m und Ausweichstellen sind nicht vorhanden. Dem Radverkehr ist aber die Nutzung der jeweiligen

nebenliegenden Straßen zum sicheren Erreichen möglich und zumutbar. Die Anordnung schafft Verkehrssicherheit und entspricht den Rechtsnormen.

 

III. Johann-Meyer-Straße 55, Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Johann-Meyer-Straße 55, Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung durch Aufbringen einer Grenzmarkierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufbringen von VZ 299 StVO (Grenzmarkierung) in einer Länge von ca. 15 m vom Lichtmast 12 bis zum Gehweg gem. Skizze.

 

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdruckes vor dem Ausgang des Bergedorfer Bahnhofes werden die VZ 283 ff. StVO missachtet und die Zufahrten des Fußgängerbereiches für mögliche Rettungseinsätze erschwert. Die Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) dient dazu, dass vorhandene Haltverbot (VZ 283 StVO) und die damit verbundene Rechtsnorm zu verdeutlichen und den Bereich sichtbarer zu gestalten.

 

IV. Grasredder 39-41. 21029 Hamburg

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Grasredder 39-41. 21029 Hamburg folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO und VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Grasredder 39 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-10 StVO gemäß Skizze

2.2  Grasredder 41 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-20 StVO gemäß Skizze

2.3  Aufbringen VZ 299 StVO (Grenzmarkierung) ca. 10 m gemäß Skizze

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdruckes in dem genannten Bereich ist es für Rettungsfahrzeuge insbesondere der Feuerwehr nicht möglich, die Feuerwehrzufahrt des Hansa-Gymnasium ungehindert zu nutzen, wenn am gegenüberliegenden Fahrbahnrand Fahrzeuge parken. Die Fahrbahnrandbeschränkung VZ 283 StVO sowie die zusätzlich aufzubringende Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) soll dazu dienen, dass Feuerwehr/Rettungsfahrzeuge die Feuerwehrzufahrt bei Bedarf ungehindert nutzen können.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kernntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen