21-1203

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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18.01.2022
Sachverhalt

 

I. Süderquerweg Höhe 280

Versetzen vorhandener Gefahrenzeichen "Reiter"

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Süderquerweg Höhe 280 folgendes an:

Versetzen vorhandener Gefahrenzeichen "Reiter"

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Süderquerweg: Versetzen des vorhandenen VZ 101-13 StVO (Reiter) vom Süderquerweg 279 zum Süderquerweg vor 287.

 

3 Begründung

Nach Hinweisen des örtlichen Reitvereins steht eines der vorhandenen Achtung-Reiter-Schilder zu nah an der genutzten Straßenquerung der Reiter. Durch Umstellen der Beschilderung wird der Kraftfahrzeugverkehr im ausreichenden Abstand vor der Gefahrenstelle gewarnt.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

 

II. Am Gleisdreieck 9e und 12a/b, 7a-b, 17b, 21033 Hamburg

Änderung Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Gleisdreieck 9e und 12a/b, 7a-b, 17b, 21033 Hamburg folgendes an: Errichtung eines Halteverbotes an o.g. Örtlichkeiten.

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Anbringung von VZ an vorhandenen Lichtmasten 16 (VZ 283-10 StVO) und 17 (VZ 283-20 StVO) in Höhe

Nr.9e und 12a-b (gemäß Skizze)

2.2 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 286-10 StVO in Höhe Nr. 7a-b (gemäß Skizze)

2.3 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 286-10 StVO in Höhe Nr.17b (gemäß Skizze)

 

3 Begründung

2.1 Der o.g. Bereich wird regelmäßig zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Dadurch wird dem Schulbus die Durchfahrt des Kurvenbereichs erheblich erschwert und zum Teil verhindert. Die Anbringung der Verkehrszeichen signalisiert den Verkehrsteilnehmern das gem. § 12 (1) Nr. 2 StVO (im Bereich von scharfen Kurven) bestehende Parkverbot offensichtlich.

2.2 Bei der Fläche handelt es sich um eine Wendefläche für Rettungskräfte, welche regelmäßig zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird. Hierdurch wird das Wenden in dem Bereich erschwert und teilweise verhindert.

2.3 Bei der Fläche handelt es sich um eine Wendefläche für Rettungskräfte, welche regelmäßig zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird. Hierdurch wird das Wenden in dem Bereich erschwert und teilweise verhindert.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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