Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Süderquerweg Höhe 280
Versetzen vorhandener Gefahrenzeichen "Reiter"
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Süderquerweg Höhe 280 folgendes an:
Versetzen vorhandener Gefahrenzeichen "Reiter"
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Süderquerweg: Versetzen des vorhandenen VZ 101-13 StVO (Reiter) vom Süderquerweg 279 zum Süderquerweg vor 287.
3 Begründung
Nach Hinweisen des örtlichen Reitvereins steht eines der vorhandenen Achtung-Reiter-Schilder zu nah an der genutzten Straßenquerung der Reiter. Durch Umstellen der Beschilderung wird der Kraftfahrzeugverkehr im ausreichenden Abstand vor der Gefahrenstelle gewarnt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II. Am Gleisdreieck 9e und 12a/b, 7a-b, 17b, 21033 Hamburg
Änderung Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Gleisdreieck 9e und 12a/b, 7a-b, 17b, 21033 Hamburg folgendes an: Errichtung eines Halteverbotes an o.g. Örtlichkeiten.
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Anbringung von VZ an vorhandenen Lichtmasten 16 (VZ 283-10 StVO) und 17 (VZ 283-20 StVO) in Höhe
Nr.9e und 12a-b (gemäß Skizze)
2.2 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 286-10 StVO in Höhe Nr. 7a-b (gemäß Skizze)
2.3 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 286-10 StVO in Höhe Nr.17b (gemäß Skizze)
3 Begründung
2.1 Der o.g. Bereich wird regelmäßig zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Dadurch wird dem Schulbus die Durchfahrt des Kurvenbereichs erheblich erschwert und zum Teil verhindert. Die Anbringung der Verkehrszeichen signalisiert den Verkehrsteilnehmern das gem. § 12 (1) Nr. 2 StVO (im Bereich von scharfen Kurven) bestehende Parkverbot offensichtlich.
2.2 Bei der Fläche handelt es sich um eine Wendefläche für Rettungskräfte, welche regelmäßig zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird. Hierdurch wird das Wenden in dem Bereich erschwert und teilweise verhindert.
2.3 Bei der Fläche handelt es sich um eine Wendefläche für Rettungskräfte, welche regelmäßig zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird. Hierdurch wird das Wenden in dem Bereich erschwert und teilweise verhindert.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.