21-1181

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 07.12.2021 Regionalausschuss Ö 4.1

Sachverhalt

 

I. Karkendamm / Achter de Wisch, Zufahrt zur Slipanlage

Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Karkendamm / Achter de Wisch, Zufahrt zur Slipanlage folgendes an: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Karkendamm / Achter de Wisch, Zufahrt zur Slipanlage, Fläche vor der Absperrung: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO gem. Skizze

 

3. Begründung

PK433-StVB, Az.: 043/8V/0698291/2021 Seite 2 Sachbearbeiter: Wilke, PP008903

Die Grenzmarkierung scheint erforderlich zu sein, da die Zufahrt zur Slipanlage für die Feuerwehr bzw. Rettungsdienste zur Slipanlage regelmäßig nicht frei waren, wodurch es bei den Rettungseinsätzen zu erheblichen Zeitverzögerungen kam. Die angeordnete Grenzmarkierung unterstützt das Freihalten der Rettungswege bei engen Verkehrsraum im Stegelviertel, unterstützt die Rettungsmaßnahmen und schafft auch für einschreitende Einsatzkräfte Rechtssicherheit.

 

4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen
 

5. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II. Curslacker Deich Höhe 200a

Verlängern der bestehenden Tempo-30-Zone

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Curslacker Deich Höhe 200a

folgendes an: Verlängern der bestehenden Tempo-30-Zone

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Curslacker Deich 187: Abbau der VZ-Kombi: 274.1/2 StVO (Beginn/Ende Tempo-30-Zone) und ersatzloses Entfernen des Zusatzschildes Wohngebiet.

2.2. Curslacker Deich 207-203 gem. Skizze: Aufstellen des VZ 274.1 StVO (Beginn Tempo-30-Zone) Rtg. Osten

2.3. Curslacker Deich 200a: Aufstellen VZ 274.2 StVO (Ende Tempo-30-Zone) Rtg. Westen

 

3. Begründung

Nach einer Eingabe bei der BVM und Abstimmung mit VD 5 und PK 43 ist die Ausweitung der bestehenden Tempo-30-Zone am Curslacker Deich /Odemanns Heck/ Neuengammer Hausdeich geeignet, das Zonenbewusstsein der bestehenden Tempo-30-Zone unter Einbeziehung des kurzen Streckenbereichs um ca. 200 m Länge auch nach Rückkoppelung mit den VHH zu stärken.

 

4. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

III. Kirchwerder Landweg zwischen Süderquerweg und Hower Hauptdeich

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Landweg zwischen Süderquerweg und Hower Hauptdeich folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Hower Hauptdeich/Kirchwerder Landweg, Lichtmast 21, Anbringen VZ 283-10 StVO (Haltverbot Anfang)

2.2 Kirchwerder Landweg, Lichtmast 198, Anbringen VZ 283-20 StVO (Haltverbot Ende)

2.3 Kirchwerder Landweg, Höhe 555a, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 283-10 StVO (Haltverbot Anfang)

2.4 Kirchwerder Landweg, Lichtmast 195, Anbringen VZ 283-20 StVO (Haltverbot Ende)

2.5 Kirchwerder Landweg, zwischen Lichtmast 194 u. 193, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 283-10 StVO (Haltverbot Anfang)

2.6 Kirchwerder Landweg/Süderquerweg, Anbringen VZ 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) am vorhandenen VZ-Träger

2.7 Kirchwerder Landweg, zwischen 554 u. 554a, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)

2.8 Kirchwerder Landweg, ggü. Lichtmast 195, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)

2.9 Kirchwerder Landweg, ggü. Lichtmast 196, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)

2.10 Kirchwerder Landweg, ggü. Lichtmast 198, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)

2.11 Kirchwerder Landweg/Hower Hauptdeich, Anbringen VZ 286-20 StVO (eingeschränktes Haltverbot Ende) am vorhandenen VZ-Träger

 

3. Begründung

Die angeordnete Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um einen sicheren Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Aufgrund des hohen Parkdruckes der Fahrzeuge aus den angrenzenden Straßen sowie dem immer mehr werdenden Wochenend- und Freizeitverkehr kommt es zu gefährlichen Situationen im Begegnungsverkehr, die ins besonders entstehen, wenn größere Fahrzeuge den Straßenteil befahren. Der Straßenteil gehört zum Streckennetz des HVV und wird regelhaft als Buslinie genutzt.

 

4. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV. Moorfleeter Deich 191, ggü. Lichtmast 41,

Ergänzung der Fahrbahnrandbegrenzung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den  Moorfleeter Deich 191, ggü. Lichtmast 41, Ergänzung der Fahrbahnrandbegrenzung folgendes an: Ergänzung der Fahrbahnrandbegrenzung durch VZ 283-20 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 283-20 StVO gegenüber Lichtmast 41

 

3. Begründung

Im Moorfleeter Deich (ab Moorfleeter Kirchenweg) ist zur Verdeutlichung des bestehenden Halteverbotes gemäß § 12(1) 2. StVO (Parken im Bereich von scharfen Kurven) das VZ 283-10 aufgestellt. Ein VZ 283-20 (Haltverbot Ende) fehlt bisher und soll das bestehende Haltverbot abschließend regeln.

 

4. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.


V. Tatenberger Deich, Zufahrt KlGV 616 Gartenfreunde am Bieberhof

Fahrbahnrandbeschränkungen ergänzen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Tatenberger Deich, Zufahrt KlGV 616 Gartenfreunde am Bieberhof folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen anordnen und ergänzen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Tatenberger Deich, Zufahrt KlGV 616 Gartenfreunde am Bieberhof, südliche Rampe: Ergänzen jeweils eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) gem. Skizze

 

3. Begründung

Der Parkdruck am Tatenberger Deich im Bereich der Grünanlage Höhe Regattastrecke hat deutlich zugenommen. Parkende Fahrzeuge im Zufahrtsbereich des KlGV verhindern das sichere Ein- und Ausfahren und das Erreichen des KlGV-Parkplatzes. Die sichere Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist nicht sichergestellt. Zudem Parken Fahrzeuge wiederholt auch am Rand des Deichgrundkörpers der Hochwasserschutzanlage und beschädigen diesen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, den Zufahrtsbereich übersichtlicher zu gestalten und den Deichkörper zu schützen. Die Anordnung der ergänzenden Fahrbahnrandbeschränkung und Bestätigung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkungen sind geeignet, die allgemeine Verkehrssicherheit zu unterstützen.

 

4. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

VI. derquerweg Höhe 24

Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den derquerweg Höhe 24 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

rdliche Fahrbahnseite

2.1. Süderquerweg 26/24: Abbau des vorhandenen VZ 283-10 StVO und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (HMitte

2.2. Süderquerweg 24, 6 m westlich der Betriebshofeinfahrt: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

 

dliche Fahrbahnseite

2.3. Süderquerweg 29/27 a: Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) über vorhandenem VZ 283-20 mit Zeitzusatz

2.4. Süderquerweg 25, 6 m westlich der Hofeinfahrt, Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

 

 

3. Begründung

Aufgrund der Wohnraumverdichtung kommt es zu übermäßigem Parkvorgängen am Süderquerweg vor dem Kurvenverlauf. Die beiden örtlichen Betriebe Süderquerweg 24 und 26 zeigten wiederholt an, dass bei der täglichen betrieblichen Nutzung erhebliche Probleme entstehen, die zu deutlichen Betriebsstörungen führten. Dabei störten Überparken der Einfahrten und Parken gegenüber den Einfahrten das Erreichen/Verlassen der Betriebshöfe. Nur beidseitige Fahrbahnrandbeschränkungen mit Freihalten der Einfahrtbereiche gewährleistet die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe. Aufgrund regelmäßiger Abends-/und Wochenendeinsätze ist zudem eine zeitliche Befristung der Fahrbahnrandbeschränkungen nicht möglich. Zudem wird die Sichtbeziehung im Fahrbahnraum durch die Fahrbahnrandbeschränkungen vor der angrenzenden Kurve auch für den ÖPNV verbessert. Die Maßnahmen fördern die Leichtigkeit des Verkehrs.

 

4. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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