21-1054

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.09.2021
Sachverhalt

 

I. Tatenberger Weg/Moorfleeter Hauptdeich u. Tatenberger Weg/Ruschorter Hauptdeich

Zusatzbeschilderung VZ 138 Radverkehr

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straßen Tatenberger Weg / Moorfleeter Hauptdeich u. Tatenberger Weg / Ruschorter Hauptdeich folgendes an: Zusätzliche Beschilderung mit Verkehrszeichen 138 StVO (Radverkehr)

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Tatenberger Weg 12, Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 138-10 StVO gem. Skizze

2.2 Tatenberger Weg, LiMa 7, Anbringen VZ 138-10 StVO (gem. Skizze)

2.3 Tatenberger Weg/Ruschorter Hauptdeich, Anbringen VZ 138-10 am vorhandenen VZ-Träger gem. Skizze

2.4 Tatenberg Weg, LiMa 15, Anbringen von VZ 138-10 StVO gem. Skizze

 

3 Begründung

Aufgrund der immer stärker werdenden Fahrradverkehre, die aus Rtg. Kaltehofe über den Tatenberger Weg in das Landgebiet sowie aus dem Landgebiet in Rtg. Kaltehofe bzw. Brennerhof fahren, kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen im Fahrverkehr. Die Gefahrenlagen entstehen durch Ein- und Abbiegevorgänge der Fahrradverkehre, welche aufgrund der Geländebeschaffenheit nicht immer rechtzeitig gesehen oder wahrgenommen werden. Die zusätzliche Beschilderung mit den VZ 138 – Radfahrer- soll Kraftfahrzeugführer zusätzlich auf den Fahrradverkehr aufmerksam machen.

 

 

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

 

II. Marschbahndamm / Beim Avenberg, Änderung der vorfahrtregelnden Verkehrszeichen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Marschbahndamm / Beim Avenberg

folgendes an: Änderung der vorfahrtregelnden Verkehrszeichen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Entfernen der vorhandenen VZ 206 StVO (Halt, Vorfahrt gewähren) in beiden Fahrtrichtungen

2.2 Anbringen von VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren) in Größe DIN 1 in beiden Fahrtrichtungen

 

Begründung

Der Marschbahndamm ist Teil des Elberadfernweges und der Freizeitroute 5 sowie Teil des regionalen Fuß- und Radwegenetzes. Er bildet das Zwischenstück zwischen dem innerstädtischen Radwegenetz Hamburgs und der Fortführung des Elberadfernweges auf Schleswig-Holsteiner Gebiet. Er wird von einer großen Anzahl von Fahrradferntouristen aber auch ebenso stark von Tages-ausflüglern und zur Naherholung von Anrainern genutzt. Radfahrer fahren hier häufig im Familienverband mit Kindern und/oder Kleingruppenstärke. Fußgänger nutzen die Strecke freizeitorientiert. Damit kommt dem Marschbahndamm eine wesentliche Bedeutung zu.

Die vorhandenen VZ 206 StVO ist an dieser Örtlichkeit nicht erforderlich, da der kreuzende Verkehr sehr gering ist. Eine Beschilderung mit VZ 205 StVO ist ausreichend und dient dazu, den Verkehrsfluss für Radfahrende auf dem Marschbahndamm zu verbessern.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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